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Autor Thema: Klage in Niedersachsen aussichtslos bei bestehenden Urteilen?  (Gelesen 2107 mal)

E
  • Beiträge: 38
Hallo zusammen,

eine mir bekannte Person A möchte nun bis zum 15.06. eine entsprechende Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig einreichen.

Nach eingehender Recherche beim Verwaltungsgericht und Einsicht diverser Urteile, hat Person A keine Klage bzw. kein Urteil dazu direkt beim VG in Braunschweig gefunden, sehr wohl aber welche aus Hannover und Osnabrück, mit teilweise niederschmetternden Urteilsbegründungen.

In diesem hier wird haarklein und sehr eingehend vom Gericht mit den Rundfunkstaatsvertrag als geltendes Recht argumentiert.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140001188&psml=bsndprod.psml&max=true

Und hier geht es um eine ähnliche Argumentation des Klägers, die ebenso abgewiesen wird.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150000114&psml=bsndprod.psml&max=true

Eine Klage mit dem Ziel der Ruhendstellung wurde bis jetzt noch nicht in Niedersachsen eingereicht. Die Frage, die sich Person A nun stellt, dreht sich um die Wahrscheinlichkeit, ob sich ein Richter in Braunschweig auf solche Urteile beziehen würde - oder beeinflusst von den vermehrten Häufungen von Klagen und der aktuellen Lage  - tatsächlich auf eine Ruhendstellung eingehen würde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2015, 19:34 von Bürger«

f
  • Beiträge: 48
Es gibt Urteile des VG Braunschweig:

AZ: 4 A 186/14 vom 12.02.2015
und eins aus 2014: 9. Oktober 2014, Az: 4 A 49/14

Allerdings möchte hier ein Altersheim die vor 2013 vorhandene Befreiung weiter erhalten. Ergebnis: Abgelehnt.

Aus dem Urteil:

Zitat

Heranziehung einer Einrichtung der Altenhilfe zu Rundfunkbeiträgen
Leitsatz
1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nicht verfassungswidrig.(Rn.33)

2. Er verstößt insbesondere nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, weil der Rundfunkbeitrag für Altenpflegeheime in privater Trägerschaft gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter berechnet und für solche in gemeinnütziger Trägerschaft pauschal mit einem Rundfunkbeitrag abgegolten wird.(Rn.43)

3. Die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 8 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besagt lediglich, dass der Nachweis der Gemeinnützigkeit für bestehende gemeinnützige Einrichtungen nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht erneut vorgelegt werden muss.(Rn.31)
Orientierungssatz
1. Mit dem Leitsatz 1 hält die Kammer an ihrer Auffassung im Urteil vom 9.10.2014 - 4 A 49/14 - fest.(Rn.33)
2. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber nach alter Rechtslage - § 5 Abs. 8 S. 3 RdFunkGebVtr - nicht nur steuerlich gemeinnützige, sondern auch von der Gewerbesteuer befreite Einrichtungen privilegiert hatte, kann kein Anspruch hergeleitet werden, auch nach neuer Rechtslage abgabenrechtlich weiter privilegiert zu werden. Anschluss der Kammer an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland – Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 – .(Rn.49)
 Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Festhaltung VG Braunschweig, 9. Oktober 2014, Az: 4 A 49/14
Anschluss Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 13. Mai 2014, Az: VGH B 35/12

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wir selbst klagen aktuell vor dem VG Braunschweig mit RA Bölck als Rechtsbeistand: AZ: 4 A 120/15.
Beantragt haben wir die Aufhebung der Bescheide, den Verweis an das Bundesverfassungsgericht, die Zulassung der Berufung und die Aussetzung (Ruhendstellung) des Verfahrens nach Art. 100(1) GG bis zur Klärung durch das Bundesverfassungsgericht. Eine Entscheidung gibt es noch nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2015, 19:34 von Bürger«

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Na das macht ja Mut. Macht dann eine Klage überhaupt noch Sinn?

Wieso sollte ein VG Braunschweig nach diesem Urteil aus letztem Jahr, nun für die Ruhendstellung ein Urteil fällen, wenn es 2014 selbst Stellung zur Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages genommen hat?

Jedwedes andere Urteil wäre ja nun ein Widerspruch zum bereits gefällten Urteil.


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  • Beiträge: 48
Weil unsere Klagebegründung eine andere ist als die der beiden anderen Klagen.

Wer nicht kämpft hat schon verloren.
Außerdem ist die Klage der einzige Weg einer Vollstreckung der Beiträge VORERST zu entgehen.

Ohne Klage wird der Beitrag als Schuld anerkannt. Den Rest klärst Du dann irgendwann mit dem GV.
Das muss aber jeder für sich entscheiden.


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