Wenn man bei diesem Thema nicht verrückt wird......dann hat man's echt gepackt!
Inwieweit eine "Typisierung" (medienpolitischer Neusprech für die "Gleichschaltung" der Bürger zum Zwecke der Ausbeutung durch willfährige Politiker zu Gunsten des Ö(Un-)RR) in dieser Form überhaupt statthaft ist, sei dahingestellt. So einfach sollte es der staatlichen Willfährigkeit, pardon!: "Gewalt" - vor allem unter Berücksichtigung auf die Jahre der Diktatur - nicht gemacht werden! Schon gar nicht, wenn es sich beim "Gegenstand" um eine Sache (Zwangs-Finanzierung) zum Zwecke einer Dienstleistung (Öffentlich-(Un-)Rechtlicher Rundfunk) handelt.
Schauen wir uns dass Ganze doch mal näher an:
Unter "Typisierung" findet man bei Wikipedia folgendes:
http://de.wikipedia.org/wiki/TypisierungNun ist diese Definition doch etwas mager - findet ihr nicht? Und selbst, wenn man sich in dieser Definition mal tiefer annähert, findet man dies hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/DeutungsmusterDort heisst es zum Beispiel (Zitat): "Die interne Logik, Konsistenz und Kongruenz der sozialen Deutungsmuster stellt die Aufrechterhaltung individueller und sozialer Handlungsfähigkeit sicher."
Ach wirklich!? Ist dass so? Nun, ich muss wahrscheinlich mit völliger Blindheit geschlagen sein, dass ich genau DASS beim "Rundfunk(Zwangs-)-Beitrag NICHT erkennen kann...!
Wo - und ich meine hier in welchem Gesetz! - steht eigentlich geschrieben, dass wir Bürger alle über einen Kamm geschoren werden dürfen? Ist dass nicht genau dass, wovor uns dass Grundgesetz schützt? Ich verweise hier einmal auf folgende Links:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.htmlArtikel 1, Grundgesetz:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.htmlArtikel 2, Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Weitere Erläuterungen findet man hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheithttps://de.wikipedia.org/wiki/Privatautonomiehttps://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheithttps://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29#.C3.9Cberma.C3.9FverbotGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.htmlArtikel 3, Grundgesetz:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.htmlArtikel 5, Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Weiterhin stellt sich die berechtigte Frage, ob die für eine "Steuer" im Sinne des Gesetzes gültigen Regelungen (Steuergerechtigkeit) auch für einen "Beitrag" gelten. Zur Erinnerung eine Quote aus dem folgenden Wikipedia-Artikel diesbezüglich:
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer#Der_Gleichm.C3.A4.C3.9FigkeitsgrundsatzDort heisst es:
"Gerechtigkeit der Besteuerung
Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus. Das Gebot der Steuergerechtigkeit setzt voraus, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[8]
Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sich auch aus den Grundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer. Ein ganz besonderes Beispiel dafür war die Spekulationsteuer in Deutschland, die vom Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil durch ein strukturelles Vollzugsdefizit die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte nicht gewährleistet war.
Das Willkürverbot
Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung des Willkürverbots, nach dem Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechter Gründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.
Letztendlich kann und muss der Gesetzgeber allerdings nicht so differenzieren, dass jeder Einzelfall individuell abgehandelt wird. Er ist vielmehr auf eine allgemeine Fassung der Steuergesetze angewiesen (Typisierung). Wenn die Allgemeinfassung im Einzelfall zu besonderen Härten führt, stehen Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, die von der Finanzverwaltung ermessensfehlerfrei anzuwenden sind, da ansonsten ein gerichtlich aufzuhebender Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt.
Die Gleichmäßigkeit der Anwendung
Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht, sondern auch und vor allem die gleichmäßige und willkürfreie Anwendung diesen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte. Insbesondere darf es nicht zu einem Vollzugsdefizit kommen.
Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede unterschiedliche Interpretation einer Vorschrift durch die Behörden oder Gerichte zur Rechtswidrigkeit und damit zur Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führt. Allerdings sind zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien aufzustellen, an deren Anwendung die Finanzbehörden gebunden sind."
Falls dem so ist, empfehle ich hiermit das lesen des folgenden Artikels:
https://de.wikipedia.org/wiki/SteuergerechtigkeitDort heisst es (Zitat): "Minimalvorgaben. In Deutschland haben sich durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die folgenden Minimalvorgaben zur Bestimmung der steuerlichen Leistungsfähigkeit herausgebildet:
Steuerfreiheit des Existenzminimums: Dem Steuerzahler muss nach der Besteuerung genügend Geld für ein menschenwürdiges Leben bleiben. Als Untergrenze dieses Mindestbedarfs wird der Sozialhilfesatz für Bedürftige verwendet.
Familiensteuergerechtigkeit: Die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Angehörigen muss berücksichtigt werden.
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechtsformneutralität: Unabhängig davon, welche Rechtsform für ein Unternehmen gewählt wird, sollten vergleichbare wirtschaftliche Sachverhalte eine gleiche steuerliche Belastung erzeugen.
Soziale Steuergerechtigkeit: Anreize zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit, zum Sparen und zur Eigentumsbildung. Allerdings darf durch eine zu scharfe Steuerprogression mit dem Ziel der Umverteilung[2][3] die Leistung nicht so stark „bestraft“ werden, dass Leistungsträger ins Ausland abwandern. "
Wie man also erkennen kann, wurde der "geräteunabhängige Rundfunkbeitrag" seitens der verantwortlichen Politiker mit dem Vorsatz gewählt, dieses Finanzierungsmodell für die Bürger so zu gestalten, dass ein "Entrinnen" unmöglich wurde. Bleibt abzuwarten, ob diese Form der Finanzierung vor dem BVG Bestand haben wird. Erst Recht im Hinblick der Verfassungswidrigkeit der Zusammen- und Besetzung der Räte und Gremien innerhalb der ÖR Anstalten ZUFÄLLIG oft mit denselben Politikern, die in den Landtagen die Finanzierung durchgepeitscht haben. Einer davon ist ER hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_BeckUnter "Weitere Tätigkeiten" ist dort folgendes zu lesen:
Rundfunkkommission der Länder, Vorsitzender (1994–2013)
ZDF-Verwaltungsrat, Vorsitzender (seit 1999)
Weinbruderschaft der Pfalz
Friedrich-Ebert-Stiftung, Vorsitzender (seit 2013)[9]
Seit Juni 2013 ist Beck als Mitglied eines Beratungsgremiums für das Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim tätig.[10
Nun, DASS hat doch nun WIRKLICH ein Geschmäckle, oder?? Erst recht im Hinblick dahin, dass dieser "Politiker" den Steuerzahler in Rheinland-Pfalz fast eine halbe Milliarde Euro gekostet hat...
Wie dem auch sei: Der Kampf muss weitergehen, der GERECHTIGKEIT zum Sieg verholfen werden!
D61