Das 2. Urteil des LG Tübingen und sich jetzt vermutlich ebenfalls in Revision vor dem BGH befindend, war fiktiver Person X noch nicht so bekannt und würde sofern sich darauf bezogen wird, das Beschwerdeverfahren inklusive Gebühren höchstwahrscheinlich aufrechterhalten und mit den gleichen Argumenten wie gehabt, von AG und LG wieder zurückgewiesen werden.
Wenn Widerspruchsbescheide zu den im Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegenden "Gebühren-/Beitragsbescheiden" noch ausstehen würden, hätte dies X in der "Erinnerung gegen die Art und Weise" auch mit angegeben. Zu 2 von 3 "Gebühren-/Beitragsbescheiden" existiert auch je ein Widerspruchsbescheid, zum 3. Bescheid ist es von Person X leider versäumt worden, fristgerecht einen Widerspruch an die LRA zu schreiben, weswegen ein Widerspruchsbescheid hier nicht vorhanden ist. Da gegen die Widerspruchsbescheide keine Klage eingereicht wurde, sind die Bescheide somit auch vollstreckbar geworden, ungeachtet der offensichtlichen und schwerwiegenden formalen Fehler in den Bescheiden sowie im Vollstreckungsersuchen und der höchstwahrscheinlich grundrechtswidrigen Rundfunkabgabe ansich. X denkt somit nicht, das ein Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" für die vollstreckbar gewordenen Bescheide vor dem Verwaltungsgericht innerhalb der aktuellen Klage noch Erfolg haben wird.
§14 Abs. 5 RBStV bezieht sich augenscheinlich auf die Rückerstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge die nur bis zum 31.12.14 hätten geltend gemacht werden können. Gemäß §4 Abs. 4 ist eine rückwirkende Befreiung nur für die letzten 2 Monate vor Befreiungsantragsstellung möglich, wenn der ausgestellte AlgII-Bescheid ebenfalls höchstens 2 Monate alt ist. Person X hat auch so schon keine Lust erst noch die damaligen AlgII-Bescheide hierfür herauszusuchen und darauf zu hoffen, dass der MDR "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gegen sein "eigenes" Gesetz verstößt (RBStV) und 2 Jahre alte Rundfunkbeiträge wieder auf 0 zurücksetzen läßt.
Entgegen des hier verlinkten nachträglich Rundfunkbeitragsbefreiten Studenten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15323.0.html zu dem der Beitragsservice erst im Mai 2014 erstmals Kontakt aufnahm, war X schon vor 2013 der damaligen GEZ mit einem "neuartigen Rundfunkempfangsgerät" bekannt und ist seitdem nach allen bisher eingelegten Rechtsmitteln auch kein "unbeschriebenes Blatt" mehr.
Ergo: Die Chance doch noch mittels Befreiungsantrag 2 Jahre rückwirkend von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit zu werden, sieht X als zu gering an, als das es sich "lohnen" würde dafür an seinem Gewissen zu kratzen. Insgesamt sind zu viele offene Variablen (Was tun bei Pfändung/Wohnungsdurchsuchung/etc.) als reale Chancen bei einer weiteren Aufrechterhaltung des Beschwerdeverfahrens um die laufende Zwangsvollstreckung trotz wahrscheinlicher Grundgesetzwidrigkeit der Rechtsgrundlage doch noch abwenden zu können.
Sofern fiktiver Person X keine weiteren Ideen/Ausweichmöglichkeiten mehr einfallen, wird gerade an folgender Stellungnahme für das fiktive Landgericht gebastelt:
Entgegen der Rechtsauffassung des LG Dresden ist der so bezeichnete"Beitragsschuldner" weiterhin der Ansicht, das es sich bei der laut Verfügung "Rundfunkgebühr" tatsächlich um eine grundrechtswidrige Wohnungsgebühr handelt, der aus diesem Grund nicht Folge zu leisten ist.
Da diese Frage nicht Teil des Beschwerdeverfahren im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren ist und höchstinstanzliche Urteile hierzu noch ausstehen, wird die sofortige Beschwerde zwecks Gebührenvermeidung und ohne Lösung der immer noch bestehenden verwaltungsrechtlichen Fragen hiermit vom Beschwerdeführer zurückgenommen.
Da der bisherige Beschwerdeführer zuerst seinem Gewissen gegenüber verpflichtet ist und der MDR laut Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 über Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 629,4 Mio. € (von insgesamt 8,324 Mrd. € für alle Landesrundfunkanstalten) verfügt und damit u.a. Talkshow-Moderatoren wie Günther Jauch mit bis zu 4500,-€ Honorar pro Sendeminute bezahlt werden (siehe 19. KEF-Bericht), sich somit für den "Rundfunkbeitragsschuldner" und zugleich Nichtnutzer der Angebote der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten keine besondere Erfordernis der Zahlung der Vollstreckungsforderung in Höhe von 193,49 € an den Gläubiger MDR erkennbar ist, bietet der Beschwerdeführer an, den beizutreibenden Betrag in voller Höhe stattdessen an den humanitären Hilfsverein "arche nova e.V." (arche-nova.org) zu spenden und dies mittels Kontoauszug und/oder beglaubigtem Spendennachweis dem Gläubiger MDR gegenüber nachzuweisen und die Schuld somit für den Zeitraum April - Dezember 2013 zu begleichen.
Ohne dies der Landesrundfunkanstalt mittels Befreiungsantrag nachweisen zu wollen und in Kenntnis von §4, Abs. 4 RBStV, gibt der bisherige Beschwerdeführer außerdem bekannt, das er seit März 2013 - und auch schon davor - bis zum heutigen Tag trotz einer mit dem Mindestlohn vergüteten Teilzeitbeschäftigung Empfänger von Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) ist und aus Gewissensgründen aufgrund der wahrscheinlichen Verstöße des Rundfunkstaatsvertrags gegen das Grundgesetz nicht erst mittels gestellten Befreiungsantrag darum bitten will von der Zahlung der Rundfunkbeiträge "befreit" zu werden.
Wäre dann nur zu hoffen, das der MDR einwilligt die Vollstreckungsforderung als Spende zu überweisen bzw. bestenfalls von sich aus die Vollstreckung wieder abbläst.