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Autor Thema: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)  (Gelesen 96402 mal)

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Hallo,

nach 7 Monaten örR-Funkstille fand ein weiterer Widerspruchsbescheid bezogen auf die letzten 2 Widersprüche zu den letzten 2 Festsetzungsbescheiden den Weg in den Briefkasten von Person X. Angegeben ist nicht der Betrag jener 2 Festsetzungsbescheide sondern ein Gesamtbetrag inklusive der Summe der angefochtenen Zwangsvollstreckungsforderung und jetzt erhöhten - weil bisher fehlgeschlagenen - Vollstreckungskosten.
Person X wird wohl um weiterhin widerständig zu bleiben, wieder etwas Neues ausprobieren müssen: nämlich vor dem VG fristgerecht Klage dagegen einreichen.

Zur besondereren Würdigung des gestrigen Dienstags entdeckte fiktive Person X außerdem einen weiteren unterschriebenen gelben Brief vom AG Dresden im Briefkasten. Inhalt ist der Beschluss über die Zurückweisung der vom Schuldner am 6. November gestellten Erinnerung über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, nebst der 5 seitigen Stellungnahme des Gläubigers dazu. Gegen den Beschluss kann von fiktiver Person X innerhalb von 2 Wochen wieder Beschwerde eingelegt werden.  :laugh:

(Zum in Sergal`s letzten Posting angesprochenen Antrag auf Akteneinsicht ist Person X bisher aus zeitlichen Gründen noch nicht gekommen.)



Im Anhang: Widerspruchsbescheid vom 28.4.15 des mdr - Seite 1 - 4


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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

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Im Anhang:
Beschluss des AG Dresden zur Zurückweisung der Erinnerung vom 6.11.14 - Seite 1 - 3


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Im Anhang:
Stellungnahme des mdr zur Erinnerung - Seite 1 - 5


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Nach dem Pfeffer der 1. Beschwerde infolge der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung des fiktiven OGV in das Schuldnerverzeichnis vom 4.12.14 (siehe Posting # 38) erfolgte heute von fiktiver Person X vor dem Amtsgericht Dresden anläßlich der aktuellen Zurückweisung der eingelegten Erinnerung vom 6.11.14 als Zugabe der Chili der 2. Beschwerde. Gleichzeitig wurde Antrag auf Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte gestellt.

Zitat von: Beschwerdebegründng der fiktiven Person X
Aufgrund eigener Recherchen sind mir weitere Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks mit neuerem Datum als das von mir angefochtene Vollstreckungsersuchen vom 01.09.14 (Az: DR-XXX) bekannt, bei denen sich im Briefkopf oben links unter „Mitteldeutscher Rundfunk“ zusätzlich die Angabe „Anstalt des öffentlichen Rechts“ befindet und rechts daneben das Logo von „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ nicht mehr dargestellt wird und die Postanschrift des MDR in den neueren Vollstreckungs-ersuchen zudem mit „Mitteldeutscher Rundfunk c/o  ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ angegeben wird. Was sich als indirektes Zugeständnis des MDR an die von mir kritisierten Sachverhalte in der jetzt zurückgewiesenen Erinnerung werten lässt.
Zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Wiederherstellung der Rechtsklarheit bitte ich deshalb um Aussetzung des laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens, solange wie über das vor dem Bundesgerichtshof noch anhängige Revisionsverfahren über das Urteil des LG Tübingen vom 19.05.14 (Az: I ZB 64/14) noch nicht entschieden wurde. Die Verhandlung über dieses erstinstanzliche Urteil entscheidet im wesentlichen über die auch von mir angefochtenen Punkte des Vollstreckungsersuchens.
Ich berufe mich erneut auf GG Art. 3, Abs. 1 und folgend auf EMRK Art. 6, Abs. 1.


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Fiktives Amtsgericht hat sich jetzt wieder gemeldet. Die Beschwerde des fiktiven vermeintlichen Schuldners Person X wurde zwecks Stellungnahme im Rahmen des Abhilfeprüfungsverfahrens (§ 572 Abs.1 ZPO) an den Beitragsservice in Köln gesendet. Das AG hat sich zur Beschwerde selbst noch nicht weiter geäußert, der Antrag auf Akteneinsicht (nach vorheriger telefonischer Abstimmung mit betreffender Stelle) wurde bewilligt.

---

offtopic:
Gegen die letzten beiden Festsetzungsbescheide ist von fiktiver Person X vor dem Verwaltungsgericht fristgerecht Klage eingereicht worden. Antrag auf Prozesskostenhilfe und umfangreiche Klagebegründung wird von fiktiver Person X gerade vorbereitet.


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Vermutlich hat der Beitragsservice die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen ?
Beitragsservice erklärt Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96932.html#msg96932


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Vermutlich hat der Beitragsservice die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen ?

Keine Vermutung sondern Faktum (siehe Briefkopf des fiktiven Vollstreckungsersuchen von Person X).
Der BS in Köln wird von den meisten AG´s und VG´s als ausgelagerte "exterritoriale" Abteilung der jeweiligen LRA angesehen.
Es bleibt mE nur die Frage, ob §10 Rbstv Abs. 5 und 7 auch explizit so gemeint ist, dass
1. der BS in Köln sich im Anstaltsbereich des MDR in Leipzig befindet (Abs.5) und
2.  eine "nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft" auch tatsächlich dazu befugt ist, rechtswirksame Verwaltungsakte zu erlassen (Abs.7).


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Fiktive Person X hatte mal wieder Post vom noch fiktiveren Amtsgericht im gedachten Briefkasten gehabt. Darin enthalten war die Stellungnahme eines lt. Schlußformel „beitragsservice von ard, zdf und deutschlandradio" in Köln und mit der im Briefkopf noch zusätzlichen Angabe „Abteilung Recht und Personal“. Dem Text zufolge, soll es sich hierbei um eine Stellungnahme des mitteldeutschen rundfunk in Leipzig handeln.

Auszug:
Zitat von: stellungnahme beitragservice, abt. recht und personal
„Der Ansicht des Schuldners, dass die in den neueren Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen als „Zugeständnis“ des Mitteldeutschen Rundfundfunks zu werten seien, die Angaben zum Gläubiger auf den vorangegangenen Vollstreckungsersuchen seien unzureichend, kann nicht gefolgt werden.
Die Änderungen/Ergänzungen auf den aktuellen Vollstreckungsersuchen dienen lediglich der weiteren Klarstellung, dass das Vollstreckungsersuchen vom Mitteldeutschen Rundfunk stammen.
[…]
Soweit der Schuldner erneut materiell-rechtliche Einwendungen (Rundfunkbeitrag verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art.6 Abs. 1 EMRK) gegen die zu vollstreckende Forderung vorträgt, kommt es – wie bereits in unserer Stellungnahme vom 21.04.2015 ausgeführt – im Vollstreckungsverfahren nicht an.“

Die fiktive Vollstreckungsakte wird zur weiteren Entscheidungsfindung erneut dem fiktiven Landgericht vorgelegt.


 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2015, 20:30 von Bürger«
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G
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Dumme Frage von mir:
Seit wann darf ein nicht rechtsfähiges Etwas als Prozeßbevollmächtigter auftreten? Wer nicht rechtsfähig ist, kann noch nicht einmal zum Brötchenholen bevollmächtigt werden. Oder liege ich da falsch?


Edit "Bürger":
Fragen wie diese bitte nicht in diesem Thread vertiefen, da dies eine hier abschweifende, vollkommen eigenständige Frage darstellt, welche zudem u.a. auch schon behandelt wird z.B. unter
Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
Danke für die Berücksichtigung.


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B
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Der Beschluss enthält keine Unterschrift des Richters, oder? Immer der gleiche Spöckes mit den "Amtsträgern" :police:


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Fiktive Person X scheint jetzt lt. neuester Verfügung des fiktiven LG Dresden am Ende des (kostenlosen) Beschwerdeverfahrens gegen die Zwangsvollstreckung angekommen zu sein. Das LG beruft sich auf den Beschluss des BGH in Karlsruhe, was das Urteil des LG Tübingen in identischer fiktiver Sache wieder aufgehoben hat, womit jede weitere Beschwerde gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung unbegründet sein dürfte. Person X weiß gerade nicht, wie ernst es überhaupt ein fiktives LG nehmen kann, was 2015 lt. Verfügung noch immer von „Rundfunkgebühren“ schreibt und wie eine Abhilfe gegen dieses fiktive Gefühl innerhalb einer fiktiven „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ wohl aussehen kann. Denn wenn es schon eine „Gebühr“ sein soll, dann wäre „Wohnungsgebühr“ die auch tatsächlich zutreffende Wortwahl gewesen.

Muß fiktive Person X nach 11-monatigem gerichtlichen Beschwerdeverfahrens jetzt also doch einen bedeutenden Teil seines sogenannten „Aufstocker-einkommens“ an die quasi-absolutistischen Geier der „öffentlich-rechtlichen“ Landesrundfunkanstalten - die auch noch jedes mal ihre nichtrechtsfähigen Piepmätze vom Beitragsservice vorschicken – zahlen oder gibt es noch Alternativen jenseits einer wahrscheinlicheren Wohnungsdurchsuchung des fiktiven Gerichtsvollziehers zwecks Pfändung (da Erzwingungshaft aufgrund der für den Gläubiger dabei entstehenden Kosten eher unwahrscheinlich ist) bei weiterer Nichtzahlung der Vollstreckungsforderung? Weiß hier jemand Rat bzw. was passiert, wenn die sofortige Beschwerde des „Schuldners“ in einer weiteren Stellungnahme wieder zurückgenommen wird? Wird dann die Forderung rechtskräftig und der fiktive OGV wieder am A-gieren?

Auszug aus der Verfügung des LG Dresden (siehe Anlage):
Zitat von: Verfügung LG DD
D. Beschwerdeführer soll Stellung nehmen, ob angesichts des Nichtabhilfebeschlusses die sofortige Beschwerde weiterverfolgt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung oder Verwerfung der sofortigen Beschwerde eine Gebühr von 30,00 € (GKG KV 2121), die Rücknahme der sofortigen Beschwerde aber keine Gebühr auslöst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, KV 2121 und KV 1812 Rn. 3).

D. Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az.: I ZB 64/14) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (Az: 5 T 81/14) aufgehoben hat und festgestellt hat, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Rundfunkanstalten wegen der Rundfunkgebühren rechtmäßig seien. Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an, so dass die Beschwerde unbegründet sein dürfte.
(*Die Verfügung enthält nur die gedruckte Unterschrift eines vorsitzenden Richters am LG, das Anschreiben hierzu ist von einer Urkundsbeamtin unterschrieben worden.)


Auszug aus der bereits vor dem VG Dresden eingereichten Klagebegründung zu den letzten beiden Festsetzungsbescheiden (nicht Teil des ZV-Verfahrens), warum fiktive Person X noch nie einen Befreiungsantrag gestellt hat:
Zitat von: Klagebegründung fiktiver Person X
3.1. Befreiung von der Rundfunkabgabe infolge Bezuges von Alg II
Wie das Gericht bereits dem für dieses Klageverfahren eingereichten Antrag auf Prozesskostenhilfe entnehmen kann, hätte der Kläger, der zugleich zumindest zeitweilig Bezieher von Arbeitslosengeld II für seine „Bedarfsgemeinschaft“ ist, infolge seines Einkommens am gesetzlichen Existenzminimum auch Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Warum bisher dennoch kein Befreiungsantrag beim MDR oder Beitragsservice gestellt wurde, möchte sich der Kläger wie folgt äußern:

1. Der Kläger konsumiert seit über 15 Jahren keine Radio- und Fernsehprogramme des ÖrR und besitzt in seiner Wohnung weder Radio noch TV und kennt seitdem das zur Verfügung gestellte Angebot der verschiedenen Landesrundfunkanstalten nur noch aus der zur Klage benötigten Recherche und den Erzählungen und Berichterstattungen Dritter.
2. Der Kläger ist im Rahmen eigener Überlegungen zu dem Schluß gekommen, das der in § 11 Abs. 1 Satz 1 RstV beschriebene „Prozess freier individueller […] Meinungsbildung“ mit dem Ziel der Erfüllung der „demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft“ bei seiner Persönlichkeit bereits erfüllt wurde und fühlt sich durch die schon gewählten Informationsmedien eigener Wahl ausreichend gesättigt, so dass der ÖrR dem Kläger nichts anderes außer dem nicht benötigten Überfluss mehr bieten kann - unabhängig davon, ob der Kläger am gesetzlichen Existenzminimum lebt (-> Anspruch auf Befreiung) oder nicht (-> kein Anspruch auf Befreiung).
3. Eine Befreiung von der Rundfunkabgabe infolge AlgII-Bezugs und gemäß der in § 15 SGB II in der Eingliederungsveinbarung festgelegten ständigen Bewerbungspflicht in ein vollständig existenzsicherndes Arbeitsverhältnis ohne weiteren Bezug von AlgII stellt keine tatsächliche Befreiung dar, da ein Mensch im Zustand der Freiheit nichts dafür tun muss, wieder in Unfreiheit zu geraten.
Diese Regelung ist so wie einen zu „Lebenslänglich“ verurteilten unter der Auflage in Freiheit zu entlassen, Alles dafür tun zu müssen wieder zu Lebenslänglich verurteilt zu werden. Aus diesem Grund lehnt der Kläger die ihm angebotene Freiheit auf Krücken entschieden ab.
4. Der Kläger sieht den zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 15. Rundfunkstaatsvertrag und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als grundsätzlich grundrechtswidrig an und folglich als nicht rechtswirksam und würde mit einem Antrag – der Bitte auf Befreiung dieses Unrecht wider seines eigenen Gewissens  legitimieren.
5. Da  die ÖrR im sogenannten digitalen Zeitalter nur als ein mögliches Informationsmedium neben Tausenden anderen „privaten“ Informationsmedien sind, weiß der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund  warum er soviel Aufwand, der Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse gegenüber einem bloßen Informationsmedium - um von der Zahlung der Rundfunkabgabe vorübergehend „befreit“ zu werden – betreiben soll.


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Antoine de Saint-Exupéry

K
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Hallo sergal,

hilft Dir jetzt hier auch nicht unbedingt weiter - wollte es nur erwähnt haben da viele (immer noch) etwas durcheinanderwirbeln wenn sie "Tübingen" hören/lesen: Es gibt zwei Tübinger Beschlüsse.

Korrekt ist:
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az.: I ZB 64/14) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (Az: 5 T 81/14) aufgehoben.

Allerdings gibt es (noch) einen weiteren Beschluss aus Tübingen: dieser ist noch nicht aufgehoben: Beschluss des Landgerichts LG Tübingen vom 08. Januar 2015, Az. 5 T 296/14
hier der link: https://openjur.de/u/756864.html


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Diesbezügliche Threads im Forum u.a. unter

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Jetzt könnte man zwar sagen "na gut, warten wir eben auf die andere noch ausstehende Entscheidung"...

Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html

...lt. inoffiziellen Meldungen in Revision am BGH unter Az. I ZB 6/15
Beratungstermin noch ungewiss - ebenso, inwiefern der aktuelle BGH-Beschluss da schon vorgreiflich zu bewerten ist.


ABER (auch wenn user "sergal" das sicher weiß - sich ja aber im Zusammenhang mit den ersten Bescheiden wohl aber nicht mehr ändern lässt)...
...es bleibt dabei: All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung an sich angreifen...

Nicht auf LG Tübingen/ BGH etc. versteifen, denn das ist für die grundsätzliche Problematik so ziemlich vollkommen ***IRRELEVANT***!!!
Formalien können "behoben" werden.
Es geht im Grunde nicht um die Formalien der Vollstreckung, es geht um die ***(UN-)RECHTSGRUNDLAGE*** der Forderung an sich.
Es geht um die Verfassungswidrigkeit des RBStV.
Und diese ist ***NICHT*** über Vollstreckungsklagen zu gewinnen, weil diese Fragen ***NICHT*** GEGENSTAND der Vollstreckungsklage sind.
LG Tübingen/ BGH sind nur NEBENKRIEGSSCHAUPLÄTZE.
Bitte VERINNERLICHEN!!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 03:01 von Bürger«
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Ergänzend dazu könnte fiktive Person A ggf. noch noch mal prüfen, ob sie nicht - und sei es parallel zum aktuellen Vollstreckungsverfahren und ggf. auch nur "hilfsweise" (ohne "Anerkennung" oder quasi-indirekte "Legitimierung" des dem Grunde nach strittigen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" - doch noch auf eine rückwirkende Befreiung hinarbeiten sollte - siehe dazu u.a. aktueller Beitrag unter

Erfolgreicher Widerspruch gegen Beitragsservice in Bafögangelegenheiten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15323.0.html

der so oder so ähnlich auch schon in anderen Fällen lief.

...evtl. also noch mal ein Schreiben an ARD-ZDF-GEZ, dass - sofern diese weiterhin an der Vollstreckung festhalten - Person A "mit allem Nachdruck und zu deren Kosten die Vollstreckung abwehren wird bzw. aufgrund der prekären Lage der Person A eine Vollstreckung ohnehin in keinem Falle zum Erfolg führen wird"

Allein schon der "bisherige und zukünftige Verwaltungsaufwand steht somit in keinerlei Verhältnis zur nicht vorhandenen Chance, die geforderten Beträge jemals auch tatsächlich erhalten" zu können.

...oder so ähnlich?


PS: Hatte Person A eigentlich jemals (im Zweifel nachweisbar) Widerspruchsbescheide zu den Widersprüchen gegen die ursprünglichen, jetzt zu vollsreckenden Bescheide erhalten... - oder sind diese WiderspruchsBESCHEIDe nicht vielmehr noch ausstehend - einschl. einer Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung?
Ergo: Wäre in diesem Fall nicht ggf. auch eine Möglichkeit, die aktuelle Klage gegen einen aktuellen WiderspruchsBESCHEID um diesen Sachverhalt zu erweitern und Antrag auf "Anordnung de aufschiebenden Wirkung" für die alten Bescheide zu stellen - bis zur abschließenden Klärung in der Hauptsache?


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Gast

Wenn Person A schon vor 2013 Aufstocker war und regulär befreit gewesen wäre (da Nachweise vom Jobcenter), dann folgende Zeilen an den BS:

Zitat
in der Anlage übersende ich Ihnen die Bescheinigungen des Jobcenters über den Leistungsbezug  zur Vorlage
...
...
mit dem Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ab 01.01.2013 unter ausdrücklichem Hinweis auf §14 Abs. 5 RBStV.


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