Fiktive Person X scheint jetzt lt. neuester Verfügung des fiktiven LG Dresden am Ende des (kostenlosen) Beschwerdeverfahrens gegen die Zwangsvollstreckung angekommen zu sein. Das LG beruft sich auf den Beschluss des BGH in Karlsruhe, was das Urteil des LG Tübingen in identischer fiktiver Sache wieder aufgehoben hat, womit jede weitere Beschwerde gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung unbegründet sein dürfte. Person X weiß gerade nicht, wie ernst es überhaupt ein fiktives LG nehmen kann, was 2015 lt. Verfügung noch immer von „Rundfunkgebühren“ schreibt und wie eine Abhilfe gegen dieses fiktive Gefühl innerhalb einer fiktiven „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ wohl aussehen kann. Denn wenn es schon eine „Gebühr“ sein soll, dann wäre „Wohnungsgebühr“ die auch tatsächlich zutreffende Wortwahl gewesen.
Muß fiktive Person X nach 11-monatigem gerichtlichen Beschwerdeverfahrens jetzt also doch einen bedeutenden Teil seines sogenannten „Aufstocker-einkommens“ an die quasi-absolutistischen Geier der „öffentlich-rechtlichen“ Landesrundfunkanstalten - die auch noch jedes mal ihre nichtrechtsfähigen Piepmätze vom Beitragsservice vorschicken – zahlen oder gibt es noch Alternativen jenseits einer wahrscheinlicheren Wohnungsdurchsuchung des fiktiven Gerichtsvollziehers zwecks Pfändung (da Erzwingungshaft aufgrund der für den Gläubiger dabei entstehenden Kosten eher unwahrscheinlich ist) bei weiterer Nichtzahlung der Vollstreckungsforderung? Weiß hier jemand Rat bzw. was passiert, wenn die sofortige Beschwerde des „Schuldners“ in einer weiteren Stellungnahme wieder zurückgenommen wird? Wird dann die Forderung rechtskräftig und der fiktive OGV wieder am A-gieren?
Auszug aus der Verfügung des LG Dresden (siehe Anlage):
D. Beschwerdeführer soll Stellung nehmen, ob angesichts des Nichtabhilfebeschlusses die sofortige Beschwerde weiterverfolgt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung oder Verwerfung der sofortigen Beschwerde eine Gebühr von 30,00 € (GKG KV 2121), die Rücknahme der sofortigen Beschwerde aber keine Gebühr auslöst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, KV 2121 und KV 1812 Rn. 3).
D. Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az.: I ZB 64/14) den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 (Az: 5 T 81/14) aufgehoben hat und festgestellt hat, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Rundfunkanstalten wegen der Rundfunkgebühren rechtmäßig seien. Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an, so dass die Beschwerde unbegründet sein dürfte.
(*Die Verfügung enthält nur die gedruckte Unterschrift eines vorsitzenden Richters am LG, das Anschreiben hierzu ist von einer Urkundsbeamtin unterschrieben worden.)
Auszug aus der bereits vor dem VG Dresden eingereichten Klagebegründung zu den letzten beiden Festsetzungsbescheiden (nicht Teil des ZV-Verfahrens), warum fiktive Person X noch nie einen Befreiungsantrag gestellt hat:
3.1. Befreiung von der Rundfunkabgabe infolge Bezuges von Alg II
Wie das Gericht bereits dem für dieses Klageverfahren eingereichten Antrag auf Prozesskostenhilfe entnehmen kann, hätte der Kläger, der zugleich zumindest zeitweilig Bezieher von Arbeitslosengeld II für seine „Bedarfsgemeinschaft“ ist, infolge seines Einkommens am gesetzlichen Existenzminimum auch Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Warum bisher dennoch kein Befreiungsantrag beim MDR oder Beitragsservice gestellt wurde, möchte sich der Kläger wie folgt äußern:
1. Der Kläger konsumiert seit über 15 Jahren keine Radio- und Fernsehprogramme des ÖrR und besitzt in seiner Wohnung weder Radio noch TV und kennt seitdem das zur Verfügung gestellte Angebot der verschiedenen Landesrundfunkanstalten nur noch aus der zur Klage benötigten Recherche und den Erzählungen und Berichterstattungen Dritter.
2. Der Kläger ist im Rahmen eigener Überlegungen zu dem Schluß gekommen, das der in § 11 Abs. 1 Satz 1 RstV beschriebene „Prozess freier individueller […] Meinungsbildung“ mit dem Ziel der Erfüllung der „demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft“ bei seiner Persönlichkeit bereits erfüllt wurde und fühlt sich durch die schon gewählten Informationsmedien eigener Wahl ausreichend gesättigt, so dass der ÖrR dem Kläger nichts anderes außer dem nicht benötigten Überfluss mehr bieten kann - unabhängig davon, ob der Kläger am gesetzlichen Existenzminimum lebt (-> Anspruch auf Befreiung) oder nicht (-> kein Anspruch auf Befreiung).
3. Eine Befreiung von der Rundfunkabgabe infolge AlgII-Bezugs und gemäß der in § 15 SGB II in der Eingliederungsveinbarung festgelegten ständigen Bewerbungspflicht in ein vollständig existenzsicherndes Arbeitsverhältnis ohne weiteren Bezug von AlgII stellt keine tatsächliche Befreiung dar, da ein Mensch im Zustand der Freiheit nichts dafür tun muss, wieder in Unfreiheit zu geraten.
Diese Regelung ist so wie einen zu „Lebenslänglich“ verurteilten unter der Auflage in Freiheit zu entlassen, Alles dafür tun zu müssen wieder zu Lebenslänglich verurteilt zu werden. Aus diesem Grund lehnt der Kläger die ihm angebotene Freiheit auf Krücken entschieden ab.
4. Der Kläger sieht den zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 15. Rundfunkstaatsvertrag und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als grundsätzlich grundrechtswidrig an und folglich als nicht rechtswirksam und würde mit einem Antrag – der Bitte auf Befreiung dieses Unrecht wider seines eigenen Gewissens legitimieren.
5. Da die ÖrR im sogenannten digitalen Zeitalter nur als ein mögliches Informationsmedium neben Tausenden anderen „privaten“ Informationsmedien sind, weiß der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund warum er soviel Aufwand, der Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse gegenüber einem bloßen Informationsmedium - um von der Zahlung der Rundfunkabgabe vorübergehend „befreit“ zu werden – betreiben soll.