Die Landesrundfunkanstalten sind aber keine Behörden.
Dann steht denen das Verwaltungsrecht nicht zur Verfügung; eine Behörde ist schließlich nur, wer Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Nur bei der Zwangseintreibung der Beiträge und Vergabe von Sendern an Dritte treten sie als Behörde auf.
Wer ist Dritter? Wer vergibt die Sender bzw. Sendefrequenzen an die Sendeunternehmen?
Zudem sind die Mitarbeiter einer Behörde letztlich Staatsangestellte, im Zweifel sogar Beamte und werden aus echten Steuermitteln bezahlt.
Wo ist die klare Trennung schriftlich definiert, welche Aufgaben bei dieser vorhandenen Mischkonstellation hoheitlich sind und welche nicht? In den Staatsdienst darf ja nun nicht jeder.
Der Sender selber darf bekanntlich keine Behörde sein, weil's sonst ein Staatssender wäre.
Wieviele Mitarbeiter gehören zum Sender, wieviele zum mit Hoheitsrechten ausgestatteten Bereich?
Dürfen Mitarbeiter des einen Bereiches einfach in den anderen Bereich wechseln?
Die Frage müsste vielleicht eher lauten, dürfen die Rundfunkanstalten mit den Zwangsbeiträgen Tochtergesellschaften gründen, wenn sie sich an Sparsamkeit halten sollen???
Siehe anderes Thema; diese Frage wurde bereits ähnlich gestellt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;