- LRA sind Selbstverwaltungskörperschaften; resultiert aus dem Zwangsbeitrag eine erzwungene Mitgliedschaft in der LRA?
Hast du eine Quelle dafür? Ich dachte die LRAs agieren in der Rechtsform "einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts"
AöR(Anstalt des öffentlichen Rechts ) sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts
nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Mitgliedschaftlich organisiert heißt aber, dass eine Vereinigung über feste Mitglieder verfügt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechtshttp://www.rechtslexikon.net/d/anstalt-des-oeffentlichen-rechts/anstalt-des-oeffentlichen-rechts.htmDie Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. Gemeinsam ist den Abgabeträgern nur der Stromverbrauch. Die bloße Nachfrage nach dem gleichen Wirtschaftsgut aber formt die Verbraucher nicht zu einer Gruppe, die eine Finanzierungsverantwortlichkeit für eine bestimmte Aufgabe träfe. Die Nachfrage mag Anknüpfungspunkt für eine Verbrauchsteuer sein, taugt aber nicht als Grundlage für eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit, die den Nachfrager für eine bestimmte struktur-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Sicherung in Pflicht nimmt.
Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Die mit einer BVerfGE 91, 186 (205)BVerfGE 91, 186 (206)Sonderabgabe eingeforderte Finanzverantwortung findet keine homogene Gruppe vor, deren gemeinsame Interessenlage eine besondere Sachnähe zur Kohleverstromung begründete. Die Art der Stromproduktion ist für die Stromverbraucher unerheblich; ihr paralleles Interesse zielt eher auf die Sicherheit der jeweils individuellen Versorgung als Reflex der allgemeinen Versorgungssicherheit. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung aber ist ein Interesse der Allgemeinheit, das deshalb als Gemeinlast - durch Steuer - finanziert werden muß.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.htmlStromrechnung und die Rundfunkabgabe haben etwas gemeinsam. Sowohl Stromrechnung als auch der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung bezahlt. Somit kann man Konsequenzen dieses Satzes "
Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf." auch auf die Rundfunkabgabe übertragen.
Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben:
- Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird,
deutlich unterscheiden.
Ich bin der Meinung, dass alle Urteile, die über Rundfunkbeitrag gefällt wurden haben einen Verstoß gegen Art. 3 GG.
Die Rundfunkabgabe wird anders behandelt als die anderen Abgaben. Die Rundfunkabgabe widerspreche dem grundgesetzlichen Abgabensystem.
Die Voraussetzung dafür ist auch, dass die Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
http://openjur.de/u/187036.htmlSoweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil habe, gibt es dann auch keine individuell zurechenbare öffentliche Leistung.
ps: sollte es nicht zum Thread passen, kann es auch gelöscht werden.