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Autor Thema: 1 Wohnung, 2 Personen, bisher separater Kampf, Widerspruchsbescheid, und nun?  (Gelesen 4611 mal)

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Hallo ihr Lieben,


zum einen erst einmal Sorry, ich wusste nicht wirklich wie ich meine Frage verständlich im Betreff formulieren sollte  ::)

Es geht um Person A und B die beide gegen die Abzocke kämpfen, Person A verweigert nun schon drei Jahre erfolgreich die Zahlung mit Ignorieren der Bettelbriefe sowie bisher dreimaligem fristgerechten Einlegen des Widerspruchs von zugeschickten Festsetzungsbescheiden, Person B genauso.
Person B wohnt jedoch erst seit September 2014 mit Person A zusammen, war vorher seit der Einführung des Rundfunkbeitrags einmal befreit und hat ansonsten auf ignorieren geschaltet.
Person B hat nun auch seit dem zusammenwohnen mit Person A bisher zwei Festsetzungsbescheide erhalten und fristgerecht Widerspruch eingelegt.

Bisher wurde von Seiten Person A und B auf keinen der Personen A oder B als gemeinschaftliches zusammenleben hingewießen da es natürlich der Beitragsservice mehr Arbeit macht zwei Personen zu belästigen statt nur einer ;-)  >:D  :P

Person A schuldet dem Beitragsservice nun also aufgrund der Nichtzahlung seit 01.01.2013 (vorher auch nie GEZ gezahlt! >:D) eine Summe von über 600 Euronen, Person B "nur" über 200, dass sich Person A und B die Kosten aber seit September 2014 theoretischerweise teilen da nur eine Wohnung besteht, wissen die Beitragsservice also (noch) nicht.

Ich hoffe bisher ist die Lage von A und B verständlich erklärt worden.  :laugh:

So - nun folgende Neuerung: Person B erhielt nun aktuell am 10.12.15 den ja leider irgendwann kommenden Widerspruchsbescheid des Beitragsservice.
Jetzt haben A und B also die 4 Wochen Zeit um sich zu überlegen ob sie klagen oder zahlen (wenn Klage nur erste Instanz).

Nun die Frage - da Person A und B natürlich zwei unterschiedliche Beitragsnummern haben, also vom Beitragsservice noch nicht darüber informiert worden sind, dass sie zusammenleben (wie oben schon geschrieben), haben sich A und B überlegt, um zwei Klagen zu vermeiden (?!?) (die aktuell eventuell stattfindende Klage gegen den Widerspruchsbescheid von Person B, sowie eine eventuell stattfindende Klage gegen den irgendwann einmal kommenden Widerspruchsbescheid von Person A), das Person B nun auf die andere Person A hinweißt --> das übliche sinngemäße :"Wir leben zusammen, die Zahlungen bitte über die andere Person abwickeln, außer dem Bezahlen müssen des Anteils meiner alleinigen Schulden vor dem zusammenziehen mit Person A bin ich raus".

Wenn nun jedoch angenommenerweise Person A schon morgen auch einen Widerspruchsbescheid im Briefkasten gegen sie findet, jedoch das Schreiben mit dem Hinweis von Person B mit Hinweis auf Person A noch nicht raus ist - zählt dann trotzdem dieser Widerspruch gegen Person A ?!?
Soll heißen haben beide die A**karte gezogen da nicht rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist das es 1 Haushalt mit 2 darin lebenden Personen ist? Würden sie zu zwei Klagen gezwungen?

Jedoch darf der Beitragsservicewiederrum ja keine doppelten Beiträge einnehmen???

Da beide Personen Laien sind, sind sie nun auf die Hilfe anderer angewiesen, denn nun sind sie natürlich gezwungen zu handeln.

Wie ist die rechtliche Lage in solch einem Fall? Außerdem, Hinweis auf gemeinsames Zusammen leben unbedingt jetzt, oder reicht ein späterer Zeitpunkt?


Danke schon mal für die Hilfe und allen einen Schönen Sonntag Abend :)

Asuka







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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2015, 21:30 von Uwe«

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Hallo zusammen,

es tut mir leid aber ich muss meinen Beitrag nach oben schieben, brauche dringend eine Antwort, die Zeit rennt...

Bitte um Antwort  :-[

Lg,

Asuka


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Dem BS ist das alles egal. Person A und Ehefrau Person B haben mittlerweile auch schon insgesamt acht Festsetzungsbescheide bekommen. Rundfunk hat mit Rechtsstaat nichs zu tun, ist eher wie im dritten Reich oder der DDR.

Immer gegen jeden Bescheid Widerspruch einlegen, da beim Rundfunk normale Briefe immer verloren gehen nur per Einschreiben, den Status ausdrucken und archivieren.


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Nun, erstmal danke für die Antwort aber es geht nun um den 1. Widerspruchsbescheid der Mafiabande gegen Person B, nicht um Festsetzungsbescheide! (Festsetzungsbescheide sind harmlos)  ::)  >:D

Vllt. habe ich mich auch ungeschickt ausgedrückt? Was passiert wenn Person A nun auch einen Widerspruchsbescheid geschickt bekommt?

Müssen dann zwei Klagen verschickt werden, Doppelklage? Kann der Beitragsservice den doppelten Beitrag kassieren, obwohl beide Personen seit einem gewissen Datum zusammenleben und sich den Beitrag teilen?

Wäre es besser wenn Person B jetzt schon auf Person A hinweißt wegen zusammenleben?


Lg,

Asuka  :)


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Person B müsste an sich Klage einreichen innerhalb der Rechtsfrist, denn noch ein Widerspruch auf einen Widerspruchsbescheid ist nicht möglich. In den Regelungen gibt es keine Pflicht Angaben zu einer anderen Person anzugeben. Wenn das gemacht wird passiert das so gesehen freiwillig. Auch wenn die LRA nicht erkennen kann wer mit wem zusammen wohnt und keine rechtliche Möglichkeit hat es ohne Mithilfe der Bewohner zu prüfen und deshalb Bescheide versendet ist das natürlich problematisch. Deswegen fragen die ja vor so einem Bescheid und spätestens im Widerspruch sollte ein Verweis auf zu mindestens einen anderen Zahler stehen, persönliche Angaben dazu müssen freiwillig ja nicht erbracht werden. Dann wäre der schwarze Peter zurück bei der LRA. So wie jetzt würde, wenn keine Klage folgt oder auch der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nicht gestellt wurde die Vollziehung und damit später auch eine Vollstreckung möglich. Würde Person jetzt die Mitteilung machen kann es passieren das dies a ignoriert b zu spät beachtet wird, dann könnte die Frist zur Klage abgelaufen sein für Person B.
In zwischen könnte vielleicht der Widerspruchsbescheid für A kommen, wo ja geklagt werden will. In gleicher Zeit könnte dann aber auch versucht werden Person B zu vollstrecken, weil diese ja nicht geklagt hat, die Information von B unbeachtet blieb. Dann bestünde das Problem mit dem GV oder anderes Amt, diesen zu erklären das eine Beitragsüberhebung vorliegt.


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Entschuldigung, war wahrscheinlich zu müde und habe "Festsetzungsbescheid" gelesen.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt klar, wie die RA zu verfahren hat, wenn der potentielle Beitragsschuldner sich nicht selbst anmeldet. Die sogenannte Direktanmeldung ist nicht vorgesehen, hier wurden die Intendanten gesetzgeberisch tätig. Stattdessen müsste die RA im Verwaltungszwangsverfahren die erforderlichen Angaben erheben. Somit ist die doppelte Anmeldung eindeutig auf das Nichteinhalten der Vorgehensweise des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zurückzuführen. Das Gericht sollte hier zu Gunsten von Person B entscheiden.


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Hallo,


macht doch nichts ;-) Ok, damit wurde dann wohl meine Frage geklärt, also erst einmal kein Hinweiß von Seiten Person A oder B das beide zusammen wohnen.
Somit wird dann nun erst einmal voraussichtlich Person B klagen, Person A wird sich raushalten.

Im Falle der dann mit hoher Wahrscheinlichkeit sowieso kommenden Ablehnung der Klage vom Gericht  >:( wird nun also daraufhin dann erst Person B auf A verweißen damit beide  keine doppelten Kosten bezahlen müssen. (Beitragsüberhebung)

Ist dieser fiktive Ablauf so korrekt?

Lg,

Asuka


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Dem Gericht würde ich schon mitteilen, daß es mehrere Bescheide für die eine Wohnung gibt.


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Guten Morgen,

Also dann doch schon jetzt in der Klage die Karten offen auf den Tisch legen des fiktiven zusammenlebens Personen A und B?

Schönen Sonntag,

LG,

Asuka  :)


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Es haben schon so manche Beteiligte mit gleicher Ausgangslage in ihre Klagen den wichtigen Satz eingebaut, daß für die Wohnung bereits ein Beitragsbescheid für den beklagten Zeitraum (oder einen Teil davon) vorliegt und damit ein Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag vorliegt.
Af Nachfrage des Gerichts ist es natürlich hilfreich, die Daten des Mitbewohners/Ehepartners preiszugeben und ggf. dessen Bescheid als Beweisstück dem Gericht zukommen zu lassen.


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Hallo Zeitungsbezahler,

ich habe gerade einmal nachgeschaut, für diese aktuelle Wohnung wurde jedoch weder gegen Person A noch B Festsetzungsbescheide verschickt, alle Festsetzungsbescheide gingen an die alte Wohnung, wo zuerst A gewohnt hat, B dann letztes Jahr im Herbst dazuzog und nun beide also vor ein paar Monaten noch einmal umgezogen sind.

Vielen Dank für diesen tollen Hinweis, können wir fiktive Personen leider nicht für diese aktuelle Wohnung in ein Klageschreiben mit Einbinden :-[

Dem Gericht trotzdem mitteilen das es mehrere Bescheide gab die gegen die alte Wohnung gingen, sowie das zusammenleben...?

Fühle mich recht ratlos.  :-[

Lg,

Asuka


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Meiner Meinung nach könnten diese Bescheide auch nichtig sein, weil sie an einem besonders schweren Mangel leiden. Es gibt nämlich mehrere Bescheide für eine Wohnung und den gleichen Zeitraum. Dazu kenne ich aber noch keine Entscheidung.


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Zitat
Dem Gericht trotzdem mitteilen das es mehrere Bescheide gab die gegen die alte Wohnung gingen, sowie das zusammenleben...?

Ja, wenn die Bedingung zutreffend ist:

Eine Wohnung, egal ob jetzt aktuell oder alt, maßgeblich ist der Zeitraum im Bescheid und für welche Wohnung laut Bescheid ein Beitrag erhoben werden soll.
Beispiel
Bescheid 1 Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2014 Wohnung 1 für Person D
Bescheid 2 Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013 Wohnung 2 für Person E
Bescheid 3 Zeitraum 01.06.2013 bis 31.03.2014 Wohnung 1 für Person E
Bescheid 4 Zeitraum 01.04.2014 bis 31.08.2014 Wohnung 3 für Person D
Bescheid 5 Zeitraum 01.04.2014 bis 31.08.2014 Wohnung 3 für Person E

-> Zeitraum ab 01.06.2013 ist doppelt für die Wohung 1 und Bescheid 1 und 3,
Nicht jedoch für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.05.2013, denn da würde es Unterschiede geben
Bescheid, denn da wäre der Bescheid 2 für Person E zum Bescheid 1 der Person D unterschiedlich, weil andere Wohnung.

Ob die Bescheide 1,2,3 erst später bei Person D und E, also als Person D und E zusammen in Wohnung 3 umgezogen sind und
dann erst dort eingetroffen sind spielt keine Rolle.

-> Zeitraum ab 01.04.2014 ist doppelt für die Wohung 3 mit Bescheid 4 und 5.

Im Beispiel, wäre minimal Bescheid 3 und 5 eine doppelte Belastung und so gesehen laut den Regeln nicht vorgesehen.

-- Es gibt dazu inzwischen ein Urteil, wo die Schuld wahrscheinlich der Person A oder B zugeschoben wird. --
Prozessende oder nach 113 Abs 1 Satz 4 VwGO Urteil erzwingen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16891.0.html

siehe dort Antwort 4 und 6 und Az vgl. VG München, Urt. v. 11.11.2015 - M 6a K 14.5644


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2016, 01:15 von Bürger«

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Naja, wenn spätestens im Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid auf einen weiteren Bescheid für dieselbe Wohnung hingewiesen wird, müssen sich die Jungs und Mädels vom Beitragsservice darum kümmern und dürfen diese Behauptung nicht auf sich beruhen lassen, denn damit hat der Beschwerdeführer einen Hinweis auf rechtswidrige Bereicherung auf Seiten der Rundfunkanstalt gegeben. Es kann nicht Aufgabe eines Beschwerders/Widersprechers sein, datenschutzrechtlich bedenkliche Daten weiterzugeben, zumal er sie selbst erstmal recherchieren müßte...

Da kann man dem Beitragsservice zumuten, seinen Datensatz nach Dubletten zu durchforsten, schließlich hat dieser als eigenes Suchkriterium die Anschrift.

Außerdem hat er sich diesen Umstand des Vorhandenseins von Dubletten selbst zuzurechnen, da durch die Zwangsanmeldung (die ja so nicht korrekt und so gesetzlich vorgesehen ist) sowas vorprogrammiert ist, schließlich hätte ihm ja die Eröffnung eines Verwaltungszwangsverfahrens (so wie im Gesetz näher erläutert) offengestanden, aber dann hätten ja die anderen klagen müssen, nicht wir und das wollten die halt vermeiden...


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