Es kann ja sein, dass die Schreiben rückdatiert werden. Das Datum muss dennoch nicht angeben werden.
Eine Person A sollte das Zustellungsdatum sicher für sich auf den Briefumschlag und das Schreiben selbst schreiben, das wäre völlig ausreichend.
Und zu diesem Datum dann ca. 1 Monat hinzurechnen, das errechnete Datum am besten nicht großartig überschreiten, und dann einfach keine Aussagen dazu machen gegenüber der vermeintlichen Behörde, denn diese muss im Zweifel das Zustellungsdatum nachweisen. Wichtig für eine Person A ist nur, dass diese den Widerspruch auch am besten innerhalb der selbst errechneten Frist der vermeintlichen Behörde zustellt. Das ginge so gesehen auch per Fax, das hätte den unmittelbaren Vorteil, des Sendeberichts und damit den Nachweis der Zustellung.
Es reicht also, wenn eine Person A das Zustellungsdatum bei Streitigkeiten wegen Fristen gegenüber einem Richter, also mit Klageeröffnung bekannt gibt. Will die vermeintliche Behörde jetzt immer noch ein nachweisen, dass die Frist bereits abgelaufen war, dann muss diese zwingend den Zustellnachweis erbringen. Das kann Sie doch aber bei einfacher Post nicht.
Genau aus diesem Grund kann das Datum, wann ein "Schreiben" bei Person A angekommen ist auch gleich entfallen gegenüber der vermeintlichen Behörde. Person A würde der Behörde doch behilflich sein, so zu sagen.
Person A kann aber auch darauf aus sein, dass die vermeintliche Behörde den "Köder" mit dem vermeintlichen Fristablauf dankbar annimmt um diese vermeintliche Behörde bei Gericht dann sozusagen vorzuführen. In dem Moment würde auch mal das mit der Rückdatierung geklärt ;-).
Und keine Sorge, eine PersonX wartet bereits seit ca. 10 Monaten auf eine sinnvolle Antwort auf so eine Zurückweisung ;-).