Bei der fiktiven Person A aus Niedersachsen kamen die bekannten Schreiben von der GEZ zur Zahlung der Rundfunkbeiträge bis zum
Festsetzungsbescheid im September 2015.
Obwohl Person A davon ausging, dass in Niedersachsen das
Widerspuchsverfahren abgeschafft wurde, stand im Festsetzungsbescheid, dass
innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden kann.
Person A schickte deshalb ein Widersspruchsschreiben per Einschreiben an den Beitragsservice. Person A beantragte in dem Schreiben auch die
Aussetzung der Vollziehung und die
Befreiung der Gebührenpflicht als
besonderen Härtefall nach dem
Urteil des VG Osnabrücks vom 1.4.2014, wonach auch das Nichtbereithalten von Rundfunkempfangsgeräten eine besondere Härte darstellt.
Drei Monate später kam eine
Textbaustein-Anwort vom Beitragsservice mit der Überschrift
"Ihr Rundfunkbeitrag", die sich inhaltlich überhaupt nicht auf Person A's Widerspruch bezog.
Einen weiteren Monat später erhielt Person A eine
Mahnung mit der Aufforderung, den Mahnbetrag bis zum 17.01.2016 auszugleichen. Es wurde mit Vollstreckung gedroht, wenn Person A den Betrag nicht bis zum 17.01. überweisen würde.

Person A ist jetzt nicht sicher, wie sie weiter vorgehen soll.
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim VG stellen oder warten, bis der Vollstreckungsbescheid kommt und dann den Antrag stellen?