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Autor Thema: ZDF-Vermarkter kritisiert Private:“Melken des Apparats ist zur Strategie geworde  (Gelesen 10997 mal)

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Und schließlich darauf aufbauend eine komplette Neuordnung bei der Erfüllung des Auftrages:

Die Privaten sollten z. B. per Gesetz ein Teil des Auftrages übernehmen - daran gekoppelt ihre Sendelizenz. Nur das, was sie nicht liefern können, sollte von einem öffentlich-rechtlichen Rundfunk übernommen werden und kein bisschen mehr.


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P
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Die Richter haben in dem Urteil erklärt das es Grundversorgung geben soll. Aber dazu wurde aus Sicht von PersonX keine hinreichend genaue Umsetzung in so man will Gesetzen, Verträgen oder Satzungen getroffen, obwohl gefordert. Richter können keine Gesetze erlassen, sondern nur darüber urteilen. Es wurde also bisher versäumt seitens der Legislative entsprechende Regelungen zu bestimmen. Nach der aktuellen Regel muss nur das bezahlt werden, was für diesen Auftrag nötig wäre. Dadurch das die Zusatzangebote mit den nötigen Sachen vermischt werden und dem Bürger dieses nicht angezeigt wird, muss dieser davon ausgehen, das wegen der fehlenden Regeln alles Zusatzangebote sind. Darum kann er bevor er nun zahlt auch eine Aufschlüsselung fordern. Es kann dem Bürger doch nicht zugemutet werden selber festzustellen welche Sendungen jetzt zur Grundversorgung gehören und welche nicht. Ein jeder Bürger kann also die Zahlungen dahingehend einstellen und genau diese Aufschlüsselung fordern. PersonX fordert das auch entsprechend in der Zurückweisung, das die Zusatzangebote auch als solche behandelt werden und die Legislative tätig wird und dem Urteil aus den 80ern Taten folgen lässt. So lange das nicht passiert gibt es auch kein Geld.


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I
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Wie kann ein Gesetz von den Ländern auf einem Wort "Grundversorgung" aufgebaut werden, wenn es für dieses keine Definition gibt. Ohne klare Definition wissen die Rundfunkanstalten schließlich nicht, wie weit sie gehen dürfen. Also blähen sie sich unaufhaltsam auf.

Im 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag konnte man eine eindeutige Definition für die Wohnung nennen. Wieso gibt es diese dann nicht für das Wort "Grundversorgung"? Von dem das Gesetz grundlegend abhängt!

Komischerweise ist im Rundfunkstaatsvertrag auch keine Rede von Grundversorgung.
15. Rundfunkstaatsvertrag, § 11 Auftrag:
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

Laut Wikipedia:
Zitat
Grundversorgung bedeutet für das Gericht weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms; sie ist vielmehr eine Versorgung mit Programmen, die dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen. Die Grundversorgung umfasst dabei drei Elemente, nämlich die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen, die Veranstaltung eines Vollprogramms und die Gewährleistung der Meinungsvielfalt innerhalb des Programms. Grundversorgung sei ein „gleichmäßiges, möglichst alle interessierten Bürger erreichendes kontinuierliches Rundfunkprogramm zu sozialen Bedingungen“. Eine überwiegende Werbefinanzierung des öffentlichen Rundfunks gefährde die Grundversorgung und sei damit verfassungswidrig. Zumindest im öffentlichen Rundfunk können Programme deshalb von den Sendern nicht völlig autonom gestaltet werden, sondern sind unter Beachtung dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zusammenzustellen. Damit gibt es eine eingeschränkte Programmgestaltungsfreiheit bei öffentlichen Sendern.

Interessant zu lesen waren auch folgende Zeilen vom Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e. V.:
http://www.libmag.de/wp-content/uploads/2013/10/DSI-Sonderinf_Screen.pdf

Zitat
Zusammenfassend hat sich das Bundesverfassungsgericht  bislang noch nicht konkret zum Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geäußert. Der Grundversorgungsauftrag,  die Bestands- und die Entwicklungsgarantie sind also weitgehend unbestimmte  Rechtsbegriffe. Demzufolge eignen sie sich nicht, um die beitragsfinanzierten Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bewerten und gegebenenfalls eingrenzen zu können.

Keiner traut sich etwas festzulegen, nicht einmal das Bundesverfassungsgericht...

Definition Grundversorgung der Landesrundfunkanstalten:
Die Grundversorgung soll der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienen und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllen. Die Grundversorung der örR umfasst hierbei 1 Rundfunkanstalt. Diese Rundfunkanstalt führt auf 4 Rundfunkprogrammen für ganz Deutschland den Auftrag nach §11 Staatsvertrag durch. Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat sich bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.

Kann doch nicht so schwer sein...  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 18:21 von Bürger«

 
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