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Autor Thema: Widerspruchbescheid-Klage-Ablehnung aussetzende Vollziehung- und nun?  (Gelesen 7282 mal)

G
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Hallo,

schon seit einiger Zeit verfolge ich diese Forum mit großer Aufmerksamkeit.
Ich möchte hiermit meinen großen Respekt an alle aktiven und passiven Teilnehmer dieses Forums ausrichten!
Die derzeitige Sachlage in punkto ÖRR Finanzierung ist dermaßen überholungsbedürftig, dass dringend eine Veränderung herbeigeführt werden muss!

Ein Freund eines Freundes (nennen wir Ihn mal PERSON A) hat sich auch schon aktiv gegen diese Zwangsabgabe gewehrt und Klage eingereicht.
Zusätzlich hat diese Person A einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, da bereits im Widerspruchsbescheid (basis war der GG Muster-Widerspruch vom User Roggi) die Aussetztung der Vollziehung nicht möglich sei.
Auch in der bereits erhaltenden Klage Stellungnahme des NDRs wurde die Aussetzung der Vollziehung erneut zurückgewiesen.

Jetzt hat sich das Verwaltungsgericht zu einem Beschluss durchgerungen, der wie zu erwarten war NEGATIV ausfiel. >:(
Begründung: Keine erkennbaren Rechtsverstöße des RBSTVs.
Zusätzlich wurden 25% Zinsgeld auferlegt.

Person A stellt sich jetzt folgende Fragen:

a) Die Klage in der Hauptsache läuft weiter das ist klar.
Aber wie sieht das nach dem Beschluss über die aussetzung der Vollziehung aus?
Müssen jetzt doch Zwangsabgaben gezahlt werden?
Wenn ja was ist mit den ereits erhaltenden Bescheiden und deren Beträgen? Die sind doch alle samt Bestandteil der Hauptsache?!

b) Sollte Person A sich weiterhin wehren und einfach nicht zahlen bis er ein amtlichen GV Termin erhält?
Gibt es dann erneut nocheinmal die Chance vor dem Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zu beantragen oder ist dieser Zug dann bereits abgefahren?

Vielen Dank für Eure Kommentare....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2014, 16:46 von Viktor7«

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Hat sich Person A auch mit diesen Informationen auseinandergesetzt?

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

Im Foum ist mehrfach - und meiner Wahrnehmung nach fast ausschließlich - dokumentiert, dass ARD-ZDF-GEZ bei laufenden Klageverfahren die Forderungen/ den Vollzug dann doch aussetzen bzw. eine weitere Nichtzahlung zumindest dulden...
...sei es von sich aus oder eben erst nach entsprechender Thematisierung des "Eilrechtsschutzes".


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G
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Hat sich Person A auch mit diesen Informationen auseinandergesetzt?

Aber ganz bestimmt sogar  8)

Es gab zuvor sogar ein Telefonat mit dem zuständigen Anwalt des VwG, der Person A sogar geraten hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuziehen, da dieser sowieso abgeleht werden würde auf Grund der Tatsache, dass das VwG bereits einen Beschluss zum ÖRR über dessen Rechtmäßigkeit des Zahlungssicherungsgesetzes (RBStV) im Jahre 2013 erlassen hat. Weiterhin wurde Person A auch nahegelegt, doch bitte die Entscheidung hierzu schriftlich zu bestätigen.

Person A hat auf Grund des jüngsten Urteils des VwG Darmstadt also reagiert und die vom ÖRR provozierte Zwangsvollstreckung (in den Bescheiden deutlich erkennbar) dem Gericht, inklusive der Bestätigung über den aufrecht zu erhaltenden Antrag auf Eilrechtsschutz, mitgeteilt.
Hinzuzufügen ist das in allen Schriftsätzen des NDRs, bzw. Radio Bremens, stets darauf hingewiesen wird, dass die Aussetzung der Vollziehung abgeleht wird (der ÖRR hat bereits im Widerspruchsbescheid die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt).

Die von Person A nun verfasste Stellungnahme an das VwG sollte deutlich hervorheben das eben NICHT davon auszugehen ist, dass die Vollziehung durch den ÖRR ausbliebe solange die Klage in der Hauptsache aktiv geführt ist.
Durch den Beschluss hat sich jedoch für Person A die Aussetzung der Vollziehung (Eilrechtschutz) erledigt. :( ???

Nun stellt sich natürlich die Frage was passieren würde wenn akut ein GV vor der Tür von Person A stehen würde (natürlich nach Erhalt eines dafür vorgesehenden Termins).
Gibt es erneut die Möglichkeit DANN einen Eilrechtschutz vor dem selben Gericht zu beantragen, da ja immer noch in der Hauptsache geklagt wird?
Stehen die Chancen dann besser da akut eine Vollziehung ansteht?

Person A rechnet damit das trotz laufender Hauptklage bald Mahnungen bzw. Vollzugsankündigungen zugestellt werden.

Streitwert für Person A ist immerhin schon fast 900 Euro (3*Betrag der zugestellten Bescheide + Zahlungsverweigerung seit --> GEBURT  >:D).
Person A denkt das erst bei verlorener Klage in der Hauptsache werden diese Kosten fällig werden!?
Nur wie sieht es ohne genehmigten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus?
Kein Schutz vor GV = Beiträge jetzt zahlen? Trotz Klage in der Hauptsache?

Wie sieht es hinsichtlich des Zahlungsdrucks aus?
Jetzt einknicken macht doch keinen Sinn für Person A, oder?
Kennt hier evtl jemand eine ähnliche Situation?

MFG



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C

Conchilli

Es ist eben so, daß man irgendwann entscheiden muß ob man sein Tun bis zum Ende (BVerfG bzw. auch EuGH) durchzieht oder doch auf eine andere Strategie setzen sollte. Jeder weis, daß Klagen bis in die letzte Instanz nicht für jeden machbar ist und man irgendwann an seine Grenzen stößt.

Bis zum 19.05.2014 (Urteil des LG Tübingen) ist jeder hier und woanders davon ausgegangen, daß die Beitragsbescheide des BS/GEZ "korrekt" sind. Jeder wird hier wohl zustimmen, daß daraufhin Maßnahmen wie Widerspruch, Aussetzung, ect. der legitime und legale Weg zur Vorbereitung einer evtl. Klage waren.

Nun hat sich die Sache aber nach Meinung von Person A grundlegend geändert, weil aus dem Urteil Tübingen abgeleitet werden kann, daß die Bescheide nicht "korrekt" sind, was zur Folge hätte, daß alle Widersprüche und Klagen vor dem 19.05.2014 wie auch danach auf einen "fehlerhaften" Bescheid aufgebaut wurden.

Keine Ahnung ob hier jemand dem Gedankengang von Person A folgen kann bzw. überhaupt will, aber eins scheint sicher zu sein: "So trocknet man das System GEZ nicht aus". Wieviel Leute klagen denn schon? Wieviel Leute leisten denn bis zum bitteren Ende Widerstand und zahlen nie und nimmer?

Die Beitragszehler in diesem Lande sehen in den Medien nur, daß Klagen abgewiesen werden und es keinen Sinn macht dagegen was zu unternehmen.



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Hat sich Person A auch mit diesen Informationen auseinandergesetzt?
Aber ganz bestimmt sogar  8)
...hm. Schien mir nicht so ;) denn...

Nun stellt sich natürlich die Frage was passieren würde wenn akut ein GV vor der Tür von Person A stehen würde (natürlich nach Erhalt eines dafür vorgesehenden Termins).
Gibt es erneut die Möglichkeit DANN einen Eilrechtschutz vor dem selben Gericht zu beantragen, da ja immer noch in der Hauptsache geklagt wird?
Stehen die Chancen dann besser da akut eine Vollziehung ansteht?

...genau das "Akute" ist ja der Punkt
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html
Zusammenfassung:
1. Antrag auf Eilrechtsschutz darf frühestens bei einem tatsächlichen Brief vom Gerichtsvollzieher gestellt werden - die Gefahr der Vollstreckung ist immanent! [...]


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OK ist verstanden... Person A hat also Lehrgeld zahlen müssen.

Hinsichtlich der Zahlungsmoral steht die Frage von Person A aber immer noch im Raum:
Ist Person A durch den Beschluss nun verdonnert zu zahlen,
oder gibt es eine erneute Chance für einen Antrag auf Eilrechtschutz wenn Person A sich in einer immanenten Situation befinden sollte?

Zitat von Conchilli:
"Keine Ahnung ob hier jemand dem Gedankengang von Person A folgen kann bzw. überhaupt will, aber eins scheint sicher zu sein: "So trocknet man das System GEZ nicht aus". Wieviel Leute klagen denn schon? Wieviel Leute leisten denn bis zum bitteren Ende Widerstand und zahlen nie und nimmer?

Die Beitragszehler in diesem Lande sehen in den Medien nur, daß Klagen abgewiesen werden und es keinen Sinn macht dagegen was zu unternehmen."

--> Motiviert sein und sich trotzdem sich wehren ist meine Antwort!
Klar gibt es Rückschläge wie bei Person A, die sich auch wie so viele hier das erste Mal mit einem Rechtsstreit konfrontiert sehen und juristische Laien sind.

Es geht hier aber um Grundrechte, auch wenn der ÖRR meint diese würden ja nicht beschnitten da ja JEDER FREI ENTSCHEIDEN KANN den ÖRR NICHT zu nutzen. Und ja auch keiner gezwungen wird den ÖRR zu schauen/zu hören.
Warum dann aber TROTZDEM gezahlt werden soll, wird permanent ignoriert und muss vor dem Bundesverfassungsgericht landen!


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Conchilli

Wünsche jedem Glück und das nötige Durchhaltevermögen, der auf die Unabhängigkeit der Gerichte in diesem Lande und der EU setzt. Der Glaube und die Hoffnung sterben bekanntlich zuletzt. ;)


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Bis zum 19.05.2014 (Urteil des LG Tübingen) ist jeder hier und woanders davon ausgegangen, daß die Beitragsbescheide des BS/GEZ "korrekt" sind. Jeder wird hier wohl zustimmen, daß daraufhin Maßnahmen wie Widerspruch, Aussetzung, ect. der legitime und legale Weg zur Vorbereitung einer evtl. Klage waren.

Falsch. Dies wurde bereits 2013 in Widersprüchen mit angeführt.

Von einer geänderten Sachlage kann auch nicht die Rede sein, im Tübinger Urteil ging es zudem um die Zulässigkeit eines Vollstreckungsersuchens im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher nach § 15a Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württ. Danach war bereits das Vollstreckungsersuchen formal fehlerhaft.  Die weiteren Ausführungen im Beschluss waren sicherlich hilfreich, aber nicht entscheidend für den in Tübingen zu beurteilenden Fall. (Zuständig für die Beurteilung der Verwaltungsakte sind weiterhin primär die Verwaltungsgerichte - auch in Baden-Württemberg).

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht) für Einwendungen gegen die Vollstreckungen ist im Übrigen für die Verwaltungsvollstreckung in Baden-Württemberg nur gegeben, da dort die Vollstreckung über die Gerichtsvollzieher der Amtsgerichte läuft. Ansonsten wird man sich diesbezüglich an die Verwaltungsgerichte wenden müssen - warum sollte man diesen hier hinsichtlich der Formalien plötzlich blind vertrauen? Zur Redlichkeit würde es auch gehören, auf die höheren Streitwerte für Festestellungsanträge hinzuweisen - ggf. für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptverfahren bei Streitikeiten über die Nichtigkeit des Verwaltungsakts.

Jeder mag für sich selbst entscheiden, ob der primäre Kontakt mit Gerichtsvollziehern der für ihn oder sie richtige Weg ist, aber dies als "Strategie" zu verkaufen, setzt voraus, dass diese seriös auf Risiken untersucht wird und dies für alle Vollstreckungswege (Gerichtsvollzieher, Kommunalvollstreckung, Finanzamt, Hautzollämter - viel Spaß bei den letzten beiden Wegen mit der Abgabenordnung).

Zitat
...  eins scheint sicher zu sein: "So trocknet man das System GEZ nicht aus". Wieviel Leute klagen denn schon? Wieviel Leute leisten denn bis zum bitteren Ende Widerstand und zahlen nie und nimmer?

Wer außer Personen, die ausschließlich ein P-Konto ihr eigen nennen und über keine Einkünfte über der Pfändungsfreigrenze verfügen, wollen sich dem Risiko einer Lohn- und Gehaltspfändung aussetzen wenn die Nichtigkeitsrüge (bei Verwaltungsgerichten) bei der Vollstreckungsabwehr ins Leere läuft? In diesem Fall ist bei Unterliegen der Bescheid im Übrigen auch rechtskräftig, wenn nicht widersprochen wurde (Verjährung 30 Jahre).

Zitat
Die Beitragszehler in diesem Lande sehen in den Medien nur, daß Klagen abgewiesen werden und es keinen Sinn macht dagegen was zu unternehmen.

Die erfolgreichen Kontopfändungen sehen die Leute zumindest nicht. ;) In Berlin kommt das Finanzamt bereits unter 500 € an die Kontodaten. Macht es das etwa besser, wenn man die Leute ins offene Messer rennen lässt und das "nur" weil es keiner mitbekommt?

Ich sage ja nicht, dass man das nicht machen soll - wenn die Voraussetungen stimmen (P-Konto, Spaß an Auseinandersetzungen mit dem GV ...). Aber das als Massenstrategie zu verkaufen ohne auch die Fallstricke (je nach Vollstreckungsweg) zu beleuchten ist einfach unseriös.

Ich werde mich mit diesem Thema jedenfalls nicht (weiter) beschäftigen. Für Berlin wäre es der sichere Weg, eine Kontopfändung des zuständigen Finanzamts zu bekommen.

(Etwas anderes ist es, wenn man einen Bescheid nicht nachweisbar erhalten hat - hier hätte man Möglichkeit der Vollstreckungsabwehr, da Voraussetzung für die Vollstreckung ein bekannt gegebener Verwaltungsakt ist. Aber auch hier stellt sich die Frage, wie glaubwürdig man ist, wenn man von z.B. 10 Schreiben ausgerechnet die 3 Bescheide nicht erhalten haben will - das nennt sich dann freie Beweiswürdigung) - also ob der "Zweifel" hinsichtlich der Zugangsfiktion vorliegt).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2014, 16:59 von Bürger«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Danke, Redfox, für die detaillierten Klarstellungen.

Da durch die querschießenden, abschweifenden Kommentare die eigentliche, noch nicht geklärte Frage etwas aus dem Blickfeld geriet, sei diese hiermit nochmals benannt, ob nach einem bereits abschlägig entschiedenen, allerdings augenscheinlich verfrührt gestelltem Antrag auf Eilrechtsschutz(?) ein erneuter Antrag bei dann akut drohender Vollstreckung nochmals möglich wäre:

b) Sollte Person A sich weiterhin wehren und einfach nicht zahlen bis er ein amtlichen GV Termin erhält?
Gibt es dann erneut nocheinmal die Chance vor dem Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zu beantragen oder ist dieser Zug dann bereits abgefahren?

Wir können hier spekulieren, aber die Frage ist vielleicht:
Was bleibt Person A anderes übrig bzw. was sollte Person A daran hindern, dies abzuwarten und dann zu probieren... ;)
...und dann hierüber in diesem Thread zu berichten.

Auch könnte Person A einfach freundlich beim zuständigen Verwaltungsgericht nachfragen...
...dieses sind nicht unbedingt unfreundlich ;)


Weitere Kommentare bitte *ausschließlich* dieser Frage widmen.
Themenfremde oder abschweifende Kommentare werden gelöscht.
Danke :police: ;)


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Person A hat mit dem zuständigen VwG telefoniert.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz wurde unter den bekannten Angaben abgelehnt:
Die zuständige Kammer bezieht sich auf die Beschlüsse aus NRW und Bayern und Bremen.
(...auch wenn die Inhalte dieser Klagen völlig andere Themengebiete umfassten als die Klageinhalte der Person A)

Person A gab daraufhin bekannt, das es ja bereits einen positiven Beschluss am Darmstätter Vwg gegeben hätte und das es doch verwunderlich ist, weswegen es bundesweit keine klare Linie in Bezug auf die Anträge auf Eilrechtsschutz gibt.
Hierzu äußerte sich die Kammer, dass solch ein Beschluss nicht bekannt sei und selbst wenn auch ggf. andere Hintergründe hätte (--> evtl stattgegeben auf Basis besonderer Härte).
Die Zahlung der Beiträge ist also für Person A nicht abzuwehren, so die Kammer des VwGs, da es sich um gesetzliche Beiträge handelt und eine Klage keine aufschiebende Wirkung erzeugt.
Zusätzlich, so die Kammer weiter, könne man, sollte das BVG den RBStV doch für verfassungswidrig erklären, die gezahlten Beiträge zurückfordern!
Dies gilt jedoch nicht bei zurückgenommenden Klagen, da die angefochtenden Bescheide rechtskräftig werden und somit nicht rückforderbar sind.

Weiterhin wollte die Kammer wissen ob die Klage in der Hauptsache bestehen bleiben soll, da der ablehnende Trend deutlich zu erkennen sei.
Person A hält weiterhin an der Klage fest und weist nochmals daraufhin das die Klageinhalte sich nicht mit den in NRW, Bayern und Bremen entschliedenen Verfahren decken.
Auch stellte Person A die direkte Frage ob die Klageinhalte denn überhaupt im Detail verglichen bzw. analysiert werden, oder ob es pauschal Ablehnungen in der 1. Instanz gäbe welche auf Basis der NRW und Bayern Urteile aufgebaut werden?...die zuständige Kammer gab dazu kein eindeutiges Kommentar. ;)
Stattdessen wurde erneut darauf hingewiesen, dass wenn es ja zu einer Ablehnung vor dem Bundesverfassungsgericht käme, das ganze ÖRR Zahlungssystem zusammenfallen würde und sich daraus ja schon der Trend zur Anerkennung der Verfassungskonformität ergäbe (rein logisch gedacht).

Zum Abschluss des Gesprächs hat Person A zugestimmt, solange es keine OVG Entscheidung gibt, die Klage ruhen zu lassen.
Dies wird natürlich vom zustädingen VwG als schriftliche Anfrage an beide Parteien versandt und bedarf dann natürlich der schriftlichen Zustimmung.  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2014, 03:10 von Bürger«

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  • Beiträge: 38
Stattdessen wurde erneut darauf hingewiesen, dass wenn es ja zu einer Ablehnung vor dem Bundesverfassungsgericht käme, das ganze ÖRR Zahlungssystem zusammenfallen würde und sich daraus ja schon der Trend zur Anerkennung der Verfassungskonformität ergäbe (rein logisch gedacht).

Mit der Argumentation hätte man auch die Mauer für rechtmäßig erklären können, weil die ddr ohne Mauer, bzw. ohne die Ermordung jener an der Mauer, die da nicht mehr mitspielen wollten, 40 Jahre früher ihr verdientes Endes gefunden hätte.

Offensichtlich sieht der Amtsrichter seinen Auftrag nicht als Vertreter einer unabhängigen Jurisdikative, sondern als konservativer Verwalter des gesellschaftlichen Status quo in der Rechtsbeugung gemäß herrschenden Machtverhältnissen, obwohl er als allein dem Gesetz verpflichtetes Element innerhalb einer nicht ohne Grund etablierten Gewaltenteilung dienen sollte.


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Danke für die Infos, Goufe30.

Stattdessen wurde erneut darauf hingewiesen, dass wenn es ja zu einer Ablehnung vor dem Bundesverfassungsgericht käme, das ganze ÖRR Zahlungssystem zusammenfallen würde und sich daraus ja schon der Trend zur Anerkennung der Verfassungskonformität ergäbe (rein logisch gedacht).

Diese Aussage ist in dieser Form strikt zurückzuweisen.
Dieser Richter sollte hierzu mal eingehend aufgeklärt werden.
Ich führe hierzu die Aussage von Prof. Koblenzer an...

Focus, 31.08.2013
Neue Klage gegen TV-Gebühr
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html

Zitat
Dass die Verfassungsrichter den Rundfunkbeitrag für nichtig erklären werden, glaubt Steuerrechtler Koblenzer nicht. Schließlich würde dem öffentlichrechtlichen Rundfunk dadurch rückwirkend die Finanzierungsgrundlage entzogen. Sämtliche seit Januar 2013 gezahlten Beiträge müssten zurückgezahlt werden, „ein schier unvorstellbares Szenario“, so Koblenzer.

Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."

Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".

Der "Erstattungsanspruch nach §10 Abs.3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".

"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen",
so RA Koblenzer.

Dies wäre vergleichbar mit dem Urteil des BVerfG zum ZDF-Staatsvertrag, der ebenfalls nicht "rückwirkend  verfassungswidrig" erklärt wurde - und für den ebenfalls eine Weitergeltungsanordnung con ca. 1. Jahr getroffen wurde.
Lassen wir uns von solchen Richter-Aussagen also nicht auf der Nase herumtanzen.


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B
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Hallo,

leider ist das Thema geschlossen, in dem ich berichtete. Aber hier passt es thematisch auch hinein.

Mein mitstreitender Bekannte hat nun Antwort vom VG K'ruhe erhalten. Sein Antrag gem. §80 Abs. 5 VwGO wurde abglehnt.
Die Begründung ist, in eigenen kurzen Worten,
  • ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit bestehen nur dann, wenn ein Erfolg einer Klage wahrscheinlicher ist, als ein Misserfolg
  • bei der im Eilverfahren summarischen Prüfung liegt weder eine offensichtliche Begründetheit noch eine offensichtliche Unbegründetheit vor
  • auch hätte eine Vollziehung keine unbillige Härte für den Antragsteller zur Folge, da dieser diese nicht dargelegt hat
Interessant ist jedoch, dass zumindest festgestellt wurde, dass der Antragsgegner (SWR) weder abgelehnt, noch in angemessener Frist entschieden hat. Allerdings hilft das in der Sache nun nicht weiter.
Ich habe meinem Bekannten geraten, beim Gericht anzufragen, was das heisst. Ein Richter nahm sich etwas Zeit und meinte, dass nun die Vollstreckung möglich sei. Auch handele es sich um öffentliche Abgaben, auf die keine aufschiebende Wirkung anzuwenden sei.
Sehr interessant das Ganze.

Ein Trostpflaster ist, dass die 8€ Mahngebühren herausgenommen wurden, mit Zustimmung des SWR.

Mal schauen, wie es weitergeht. Der Richter bot offensichtlich meinem Bekannten an, dass er Fragen zu diesem Beschluss gerne auch noch schriftlich einreichen kann. Darin habe ich ihn bestärkt.


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B
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Mein Bekannter hat mir etwas irritiert Folgendes mitgeteilt:
Trotz des Telefonats und des Angebotes des Richters, erhielt er nun einen Zweizeiler mit der (sinngemässen) Aussage, dass auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen wird und mein Bekannter ja einen Anwalt fragen kann.
Was soll man davon nun halten, das ist ja nicht mal das Porto wert.


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