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Autor Thema: Festsetzungsbescheid trotz Abmeldebestätigung > dennoch Widerspruch einlegen?  (Gelesen 3574 mal)

M
  • Beiträge: 52
Hallo,

Person  (#) hat Ende Februar gegen ihren Festsetzungsbescheid widersprochen und um Abmeldung gebeten, da in derselben Wohnung Person  >:D künftig den "Kampf" aufnimmt und zeitgleich gegen seinen Bescheid widersprochen hat.

Am 05.03. erhielt  (#) nun die "Bestätigung der Abmeldung", datiert auf den 04.03. mit (gekürzt) folgendem Inhalt:
Zitat
"Sie teilen uns mit, dass bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung gezahlt werden.
Wir haben daher das Beitragskonto zum Anmeldedatum storniert."
Ein Bestätigung für die geforderte Löschung der Daten gab es schon mal nicht, dazu wird  (#) aber nochmal telefonisch nachhaken.
Am 10.03. erhielt  (#) nun noch einen weiteren Brief, der allerdings auf den 02.03. zurückdatiert wurde. Dieser entpuppte sich als neuer Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 01.11.14 - 31.01.15.

Zunächst einmal erstaunlich, wie schäbig der Aushilfs-Arbeitnehmerüberlassungs-Azubi-Praktikant die Willkürsdatierung vorgenommen hat.

Für  (#) stellt sich dennoch die Frage, ob gegen den Bescheid vom (laut Aufdruck) 02.03. noch widersprochen werden muss, wenn die Bestätigung der Abmeldung (laut Aufdruck) am 04.03. ausgeführt wurde?


Zusatzfrage...
Auch wenn es sicher irgendwo schon mal behandelt wurde möchte  >:D auch schnell eine Frage ohne eigens Thema anhängen:
Schickt man für die einzelnen Festsetzungsbescheide immer denselben Widerspruch, oder muss  >:D jedes Mal abändern? Im ersten Antwortschreiben (noch kein Widerspruchsbescheid) wurde bereits ersichtlich, dass den Widerspruch ohnehin keiner durchliest.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2015, 23:53 von Bürger«

M
  • Beiträge: 52
Hallo,

gibt es zum geschilderten Fall keine Beispiele / Vorgehensweise?
Sollte  (#) denselben Widerspruch noch ein zweites Mal zur Sicherheit schicken?

Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2015, 21:27 von karlsruhe«

P
  • Beiträge: 4.011
in einem fiktiven Fall, das trotz einer Stornierung noch ein weiterer Bescheid folgt, sollten folgende Daten geprüft werden.
Anmeldedatum und Stornodatum und Datum des Bescheids, auf welchen Zeitraum Beiträge erhoben werden sollen.

Gibt es eine zeitliche Überschneidung, also liegt, der Bescheidzeitraum nach einem stornierten Anmelddatum, dann
(04.03 > 02.03 -> Überschneidung?) -> ja, dann ein Widerspruch mit Verweis auf eine Stornierung zum Anmeldedatum beilegen.

Aber Achtung!!!
Liegt der Bescheidzeitraum, also der Zeitraum für welchen Beiträge erhoben werden sollen, vor einem Anmeldedatum, welches storniert wurde, sollte ein vollwertiger Widerspruch erfolgen.

Beispiele

Anmeldedatum
01.01.2014
Stornodatum zum 01.01.2014

Aber Achtung Bescheidzeitraum
01.01.2013 bis 31.10.2013 --> liegt vor dem Storno -> also richtiger Widerspruch

Das Datum, wann welches Schreiben bei einer Person A angekommen ist, oder wann jeweils ein Bescheid ausgestellt wurde bleibt unbeachtlich.


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M
  • Beiträge: 52
Vielen Dank für die erste Hilfestellung.

Im geschilderten Fall wurde gegen den Festsetzungsbescheid vom Zeitraum 01.2013 - 10.2014 widersprochen. Antwort darauf war die Bestätigung der Abmeldung bzw. Stornierung des Kontos. Der nach der Abmeldung erhaltene Bescheid umfasst den Zeitraum 11.2014 - 01.2015. Demzufolge wäre ein weiterer Widerspruch (zumindest in der Theorie) nicht zwingend notwendig?!

An dieser Stelle auch nochmal die bitte um einen kurzen Hinweis zur eingangs gestellten Zusatzfrage: immer derselbe Widerspruch (ggf. auch verkürzt) oder immer ein anderer?

Vielen Dank!

Edit "karlsruhe" bitte die Ausgangsposts nicht verändern


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2015, 21:25 von karlsruhe«

G
  • Beiträge: 1.548
Der Widerspruch gegen einen Bescheid ist immer notwendig, solange der Bescheid nicht aufgehoben wurde. Ansonsten wird der Bescheid rechtskräftig, sodaß keine Rechtsmittel mehr möglich sind. Tut ja nicht weh, als Grund kann ja die Abmeldebestätigung angegeben werden. Widerspruch aber immer mit Zustellnachweis.


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Zitat
Demzufolge wäre ein weiterer Widerspruch (zumindest in der Theorie) nicht zwingend notwendig?!
In so einem fall ist ein Widerspruch mit Verweis auf die bereits erfolgte erfolgreiche Abmeldung notwendig. Sonst kann da wer weis was passieren. Das kann sicherlich per richtigem Fax erfolgen. Was aus Sicht von PersonX nicht notwendig wäre, ein Widerspruch mit x 100 Seiten ;-).


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  • Beiträge: 52
Zitat
Sonst kann da wer weis was passieren.

Ja, anscheinend ist man hier genau wie vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand. Wobei der bestimmt auch zahlen muss  :angel:
Widerspruch wird also noch sicherheitshalber erfolgen, vielen Dank.

Zur Zusatzfrage finde ich zwar einige Threads im Forum, z.B. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13388.msg90105.html#msg90105
Was mir jedoch noch fehlt ist wie gesagt, wie man den quartalsweisen Bescheiden widerspricht. Kann man den folgenden Bescheiden auch mit Verweis auf einen bereits eingesendeten Widerspruch widersprechen, was dann sinngemäß nur ein Zweizeiler wäre? Oder eben wie bereits gesagt komplett neuer Widerspruch, oder abgeändert...? Vielen Dank nochmal und bitte die Off-Topic Frage entschuldigen!

Gruß


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Es sollte jedem einzelnen Bescheid innerhalb der Frist widersprochen werden.

Möglichkeiten sind möglich (die Liste ist sicher nicht vollständig):

Wichtig jeder Widerspruch, ob hilfsweise oder nicht, sollte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung enthalten!

A) kurz und knapp, mit Verweis auf bereits vorhanden Widerspruch und die dortige bereits ausführliche Begründung
B) alten Widerspruch in den wesentlichen Daten ändern und somit wiederverwenden
C) alten Widerspruch entsprechend um neue Daten und neues Wissen beständig erweitern
D) einen neuen fast leeren Widerspruch mit der Erklärung, dass ein weiteres Schreiben mit ausführlicher Begründung folgen wird

PersonX wählt
E) eine alte Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch, das entsprechend ändern -> ganze Sätze an andere Stellen verschieben, Wörter ändern, erweitern ---> die Lesbarkeit wird dabei wahrscheinlich nicht wirklich verbessert werden, zusätzlich neue Daten einbauen und den Widerspruch entsprechend gleich A4 Seitenweise verlängern.

Was das bringt -> maximale Persönlichkeit und maximale Zeit zum Ende hin.

Jeder Widerspruch muss gelesen und wahrscheinlich doch auch bearbeitet werden, alles was nicht gleich ist, muss doch neu gelesen und bearbeitet werden.
Alles was bearbeitet werden muss benötigt sicherlich Zeit, vielleicht auch viel Zeit, Zeit hat PersonX ausreichend. Schreiben ist leicht, schließlich kann über alles geschrieben werden, es muss ja nicht alles in direktem Zusammenhang stehen.

Ein Bearbeiter wird sicherlich einen Widerspruch bevorzugen, welcher immer wieder gleich ist, oder sehr wenig bis wenige Worte enthält. ;-)

Beispiel für eine kurze Zurückweisung PersonX

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

in der 2ten, wurden nur kleine Teile geändert und eine Seite am Anfang eingefügt, sollte PersonX irgendwann einen Festsetzungsbescheid bekommen, PersonX hat keine Bescheide mehr seit 07/2014 erhalten, dann erfolgt eine Zurückweisung wahrscheinlich dann bereits ca. 23 Seiten lang ;-)

Schreibfehler und fehlende Wort sind auch enthalten, es ist und bleibt ein Beispiel


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