Ein im Forum bekannter Anwalt bat mich, seinen aktuellen Fall hier zu veröffentlichen.
Es geht um den fehlenden Titel.
Zitat RA Bölck:
"Hier hatte mein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Erinnerung Erfolg.
Der Fall ergibt sich aus dem Beschluss selber.
Im Reich der blau-weißen Rauten erfolgt die Vollstreckung von ö-r Forderungen durch die GV.
Hier hatte die GV'in der Schuldnerin eine Ladung zur Abgabe der Vermögensversicherung zugestellt, wogegen sich die Erinnerung richtet."Inhalt des Schreibens (Download
HIER ):
Beschluss:
Auf den Antrag auf einstweilige Anordnung der Schuldnerin vom 21.03.2015 wird die Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus dem Beitragsbescheld unbekannten Datums unter der Beitragsnummer XXXXX vom 02.04.2015 aufgehoben.
Gründe:
I) Die Erinnerung ist zulässig, da das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen gerügt wird.
II) Ob die Erinnerung letztlich begründet ist, kann für die vorläufige Entscheidung dahinstehen, da jedenfalls diese Vollstreckungsmaßnahme nicht korrekt verfasst wurde. Auf der Ladung ist als Grundlage der Titel: "Beitragsbescheid Gläubiger vom 02.03.2015, Az.: XXXXX" genannt.
Dies ist nicht korrekt, unter dem Datum 02.03.2015 wurde das Vollstreckungsersuchen gestellt. Es muss für den Schuldner jedoch klar ersichtlich sein, auf welchen Titel er seine Zahlung zu leisten hat. Da ein Beitragsbescheid vom 02.03.2015 evident nicht Grundlage der Vollstreckung ist, ist die Zwangsvollstreckungsmaßnahme insoweit rechtswidrig und war daher aufzuheben.