Hallo allerseits,
Person A wurde kürzlich vom VG zur Zahlung von ca. 500 € Rundfunkbeiträgen verurteilt. Zwar können theoretisch noch Rechtsmittel eingelegt werden. Aber das VG hat im Urteil geschrieben "Zur Berufung besteht kein Anlaß gem. §124 VWGO ..." und damit die nächsthöhere Instanz quasi ausgeschlossen.
Außerdem hat das hiesige OVG bereits mehrere Urteile gegen Zahlungsverweigerer gefällt und damit bereits die Rechtsauffassung des VG bestätigt (oder erst herbeigeführt
). Berufung geht laut Urteilsbegründung nur noch, wenn das Urteil des VG gegen das Urteil eines anderen deutschen Gerichtes (Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht) verstößt, was ja nicht der Fall ist.
Dieses Knebelurteil hat das VG nach Ansicht von Person A deshalb verhängt, weil Person A bereits vor dem Urteil (nachdem das VG Person A zur Rücknahme der Klage aufgefordert hatte) dem VG mitgeteilt hatte, daß Person A Rechtsmittel einlegt, falls das Gericht gegen Person A entscheidet.
Wie Person A aus dem Forum erfahren hat, herrscht zudem ab OVG-Ebene Anwaltszwang und RA Bölck z.B. nimmt über 1000 € für das Mandat. Dazu kämen dann noch die Gerichtskosten.
Das kann Person A auf keinen Fall stemmen, das ist unmöglich und die Erfolgsaussichten beim OVG sind auch gleich Null.
Daher muß Person A nun zahlen, Person A sieht keinen anderen Ausweg, wenn Person A nicht noch Mahnbebühren und Zwangsvollstreckung über sich ergehen lassen will (Die Rundfunkanstalt hat gleich nach dem Urteil auch schon die erste Zahlungsaufforderung geschickt).
Person A ist echt fertig
Person A wird nun geringe Ratenzahlung bei der Rundfunkanstalt beantragen.
Kann Person A rechtswirksam ab sofort "UNTER VORBEHALT" die vergangenen (aus dem Urteil) und die aktuellen Beträge zahlen?
Bekommt Person A dann (oder wie?) die Beiträge wieder zurück, wenn das Verfassungsgericht irgendwann entscheidet, daß der Rundfunkbeitrag verfasungswidrig ist?
Oder fällt Euch noch eine Möglichkeit ein, wie Person A sich sonst vor der Zahlung drücken könnte?
Viele Grüße
Fridolinchen