Nach längerem Ausbleiben des Widerspruchsbescheides als einem Vierteljahr kann man auch ohne erhaltenem Widerspruchsbescheid Klage einreichen.
Diese Auffassung ist nicht richtig, denn Klagen kann man nur gegen einen tatsächlich erlassenen Verwaltungsakt. Wenn man ihn noch nicht erhalten hast, kannst man auch nicht gegen ihn klagen.
Der
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID, gegen den man
Widerspruch eingelegt hat, ist ja aber der
"tatsächlich erlassene Verwaltungsakt". Diesen hat man also
"erhalten"...
Das Widerspruchsverfahren ist ja eher aus "Entlastungsgründen" einem Klageverfahren vorgeschalten, um der Behörde die Gelegenheit zu geben, ihr eigenen Handeln zu überprüfen.
Man kann aber wegen Untätigkeit klagen, d. h. man kann mit einer Klage verlangen, daß die Behörde sich endlich bewegt und den Verwaltungsakt erläßt. Voraussetzung für diese Untätigkeitsklage ist, daß die Behörde bereits gemahnt und zum Erlass des Verwaltungsaktes aufgefordert wurde. Dies ist jedoch nur dann verfahrenswirksam, wenn es frühestens 3 Monate nach Antragstellung passiert.
Der
"Verwaltungsakt" wurde doch bereits
"erlassen" - in Form des
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDs.
Der Widerspruch dürfte wohl als hinreichende Aufforderung zu betrachten sein, einen klagefähigen WiderspruchsBESCHEID zu erlassen. Versäumt die "Behörde" die ihr zugestandene 3-Monatsfrist, so könnte - nach den Erkenntnissen u.a. von User
Rochus -
statt einer "Untätigkeitsklage", die lediglich auf Erlasse eines WiderspruchsBESCHEIDs hinwirkt, wohl doch
direkt Klage erhoben werden gegen den ursprünglichen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID.
Dennoch bleibt die Frage, ob man damit wirklich vorpreschen muss/ will - oder ggf. wenigstens
bis zum eventuellen Ankündigen/ Androhen bzw. gar Einleiten von Vollstreckungsmaßnahmen wartet und dann aber sofort zur Tat schreitet.
Es macht aber nach meiner Ansicht wenig Sinn, gegen die LRA auf Erlaß des Widerspruchbescheids zu klagen, denn solange der nicht in den Händen ist, kann man in Ruhe die Rechtsprechung anderer Gerichte abwarten und sich in seinem Verfahren möglicherweise schon auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berufen.
...insofern Zustimmung
Ist vielleicht auch eine "Prinzipienfrage". Denn
mehr Klagen an den VG bedeuten auch
mehr juristischen/ politischen/ öffentlichen Druck......mehr jedenfalls als tausende unbearbeitete Widersprüche die sich weitab der Öffentlichkeit auf den Schreibtischen in den Katakomben des "Beitragsservice" über den Köpfen der dortigen Mitarbeiter stapeln.
Sofern in den Widersprüchen die Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde, sollte die LRA auch keine Zwangsmaßnahmen einleiten, andernfalls kann vor dem Verwaltungsgericht auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geklagt und eine Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt werden.
Antrag auf
"Eilrechtsschutz" scheint aber für sich gesehen mitunter mit gewissen
"Unwägbarkeiten" behaftet (u.a. auch,
wem die Kosten aufgebürdet werden) und wäre mglw. ohne direkte Klage in der Hauptsache evtl. auch nur mit vager Aussicht auf Erfolg.
Gesicherte Erkenntnisse hierzu scheint es leider noch nicht zu geben - und ist wohl auch abhängig von Fall zu Fall bzw. auch von Gericht zu Gericht.
Nach bisheriger Kenntnis werden ja ab Einreichen der Klage i.d.R. weitere Festsetzungen/ Vollstreckungen etc. seitens der Landesrundfunkanstalten bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt...
...ohne extra Antrag auf "Eilrechtsschutz" o.ä.
Klage beim VG hat gewirkthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.htmlNur der Vollständigkeit halber auch hier noch mal der Hinweis auf diese interessante Info...
Man gönnt sich ja sonst nix - Klageentwurfhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13382.msg90071.html#msg90071Hierzu eine fiktive Antwort eines fiktiven Gerichts eines fiktiven Klägers, welcher ebenfalls die
3-Monats-Frist nicht abgewartet hat:
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im Zeitpunkt der letzten (mündlichen) Verhandlung vorliegen müssen, wird eine vorfristig erhobene Untätigkeitsklage mit Ablauf der Dreimonatsfrist automatisch zulässig ... sofern bis dahin kein Widerspruchsbescheid vorliegt.