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Autor Thema: Tübingen-Urteil , Argumentation des ÖRR in den Widerspruchsbescheiden  (Gelesen 5539 mal)

M
  • Beiträge: 37
Dieser Beitrag gehört eigentlich in die übergeordnete Serie
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.75.html
doch diese ist leider geschlossen.

Zwischenzeitlich gibt es eine Reaktion vom SWR wenn man sich im Widerspruch auf die Argumentation des Tübinger Urteils beruft:

Zitat
Ihre Widersprüche gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid des Südwestrundfunks
vom ... weisen wir zurück.
 
Gründe:
 
Sie begründen die Widersprüche damit, dass die Bescheide formal fehlerhaft
seien, da sich den Bescheiden weder die Behörde entnehmen lasse noch eine Unterschrift vorhanden sei. Einen Beitragsbescheid für zukünftig fällige Beiträge hätten Sie nicht erhalten.
Sie verweisen hierzu auf  einen Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az. : 5 T 81 /14).
[...]
Ihre Widersprüche sind zulässig, aber nicht begründet.
 
Die Bescheide sind formell rechtmäßig.
 
Die Bescheide sind auch ohne Unterschrift in rechtmäßiger Form erlassen
worden.
 
Gemäߧ 37 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) können bei
einem schriftlichen Verwaltungsakt der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
 
Die Bescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne
Unterschrift gültig.
 
Sie geben an, dass die Bescheide nicht erkennen lassen, wer Aussteller des
Bescheides sei. Dies ist nicht zutreffend.
 
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die
Landesrundfunkanstalt, der nach§ 10 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beiträge anteilig zustehen. Die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ist der Aussteller der Bescheide. Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten, 
ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch eine gemeinsame Verwaltungseinrichtung selbst wahrzunehmen, ergibt sich aus§ 10 Absatz 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Da der Beitragsservice den rundfunkeigenen Beitragseinzug betreibt, werden entsprechende Beitragsbescheide ausdrücklich im Namen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erstellt.
 
ln den vorliegenden Bescheiden ist der Südwestrundfunk deutlich in der
Kopf- und Fußzeile auf der ersten Seite der Bescheide aufgeführt. Der Aussteller ist aus den Bescheiden demnach eindeutig zu erkennen.
 
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
 
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist Art. 4
(Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010.
 
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den
Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden.
 
Nach § 2 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist im privaten Bereich für
jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
 
Die Beitragspflicht besteht unabhängig von den tatsächlich vorhandenen
Rundfunkgeräten. Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind, ist unerheblich.
 
Sie sind Inhaber einer Wohnung und daher zur Entrichtung des Beitrags
verpflichtet.
 
Die Höhe und die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags sind gesetzlich geregelt.
Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten
 
(§ 7 Absatz 3 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Aktuell beträgt der
monatliche Rundfunkbeitrag 17,98 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag), im Dreimonatszeitraum 53,94 EUR.
 
Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen entrichten Sie die Rundfunkbeiträge
nicht.
 
Die Landesrundfunkanstalten sind nach§ 9 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln.
 
Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Abs. 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).
 
Da die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und deren Fälligkeit
gesetzlich geregelt ist, begründet nicht erst der Erlass eines Bescheids die Zahlungspflicht. Ein Festsetzungsbescheid wird nach § 1 0 Absatz 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausschließlich über bereits rückständige
 Rundfunkbeiträge erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Fälligkeit der
festgesetzten Rundfunkbeiträge längst verstrichen, so dass ein Säumniszuschlag zu erheben war.
 
Soweit das LG Tübingen im Ergebnis ausführte, durch die im Vollstreckungsersuchen aufgeführten Beitragsbescheide seien nur rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt worden und mangels vorhergehender Bescheide seien die Rundfunkbeiträge nicht fällig geworden, missachtet es die oben genannte ausdrückliche spezialgesetzliche Regelung in §7 Absatz 3 Satz
2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wonach Rundfunkbeiträge in der Mitte eines Dreimonatszeitraums - dieser bestimmt sich nach dem in § 7 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelten Beginn der Beitragspflicht - zu leisten sind.
 
Danach sind, ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühren, die Rundfunkbeiträge -
für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 4 Absatz 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist dies durch die einhellige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung anerkannt - kraft Gesetzes ohne vorhergehenden Leistungsbescheid fällig.
 
Dem entsprechend sind die Landesrundfunkanstalten in § 10 Absatz 5
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausschließlich zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ermächtigt. Diese spezialgesetzliche Ausgestaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass insgesamt über 40 Millionen Beitragskonten bestehen und somit die Rundfunkanstalten ansonsten in jedem Jahr vier Mal 40 Millionen Beitragsbescheide erlassen müssten.

Die Rundfunkanstalten stehen eben über dem Gesetz, für sie gibt es "Spezialgesetze"!

Zur weiteren Diskussion:

 Das LG Tübingen kritisierte konkret:
1. Daß die Rechtsform der Behörde nicht angegeben ist
2. Daß deren gesetzliche/r Vertreter nicht benannt ist/sind
3. Daß nicht klargestellt wird daß der Beitreibungsservice im Auftrag und
für den SWR tätig wird, bzw. wie das Verhältnis der beide zueinander
überhaupt ist.
Darauf gehen sie in ihrem Widerspruchsbescheid überhaupt nicht ein!

Das LG Tübingen sagt ja sinngemäß, man kann nicht erwarten daß sich jeder
selbst aus den Gesetzen und öffentlich verfügbaren Informationen die
nötigen Informationen zusammensucht, Ihr habt das gefälligst auf die Bescheide
draufzuschreiben.
Die Begründung "zu teuer, 40 Millionen Bescheide pro Quartal" kann man
auch nicht so stehenlassen, denn schließlich verschicken sie ja - wenn man
nicht zahlt - zuerst diese Bettelbriefe mit Überweisungsträger. ANSTELLE
DIESER sollten halt vernünftige Bescheide verschickt werden, dann bestünde
das Problem nicht.


Edit "Bürger":
Eine umfängliche Sichtweise der Rundfunkanstalten - quasi als "Arbeitsgrundlage" für die Gerichte und Vollstreckungsstellen herausgegeben - findet sich unter
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2015, 00:48 von Bürger«

I
  • Beiträge: 434
Zitat
Sie geben an, dass die Bescheide nicht erkennen lassen, wer Aussteller des
Bescheides sei. Dies ist nicht zutreffend.
 
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die
Landesrundfunkanstalt, der nach§ 10 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beiträge anteilig zustehen. Die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ist der Aussteller der Bescheide. Die Legitimation der Landesrundfunkanstalten,
ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch eine gemeinsame Verwaltungseinrichtung selbst wahrzunehmen, ergibt sich aus§ 10 Absatz 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Da der Beitragsservice den rundfunkeigenen Beitragseinzug betreibt, werden entsprechende Beitragsbescheide ausdrücklich im Namen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erstellt.
 
ln den vorliegenden Bescheiden ist der Südwestrundfunk deutlich in der
Kopf- und Fußzeile auf der ersten Seite der Bescheide aufgeführt. Der Aussteller ist aus den Bescheiden demnach eindeutig zu erkennen.

Nach §37 (3) Verwaltungsverfahrensgesetz  muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Auf dem Gebühren-/Beitragsbescheid steht bei dir wahrscheinlich im Briefkopf SWR, ARD, ZDF, Deutschlandradio, Beitragsservice. Das sind dem Anschein nach drei Fernsehsender, ein Radiosender und ein Service. Hier ist erstens nicht ersichtlich, dass es sich überhaupt um eine Behörde handelt und zweitens sind zwei Adressaten angegeben, aus denen sich nicht klar erkennen lässt, welche eine Behörde sein soll. Hier erschließt sich dem Laien eher, das der Beitragsservice eine Behörde ist, weil hier noch Telefonnummer, Erreichbarkeit und Emailadresse, etc. angegeben sind.

Es muss für den Laien, der sich nicht vorher intensiv in die Sache eingelesen hat, sofort erkennbar sein, dass der SWR (wie in obigem Fall) eine Behörde ist und dieses Schreiben erlassen hat. Hat der Beitragsservice dieses Schreiben im Namen des SWR erlassen, muss dieses erkennbar für den Laien sein.

Dies wäre alles sofort erkennbar für den Laien, wenn nur die Adresse des SWR im Kopf gestanden hätte, mit einer Unterschrift und sicherheitshalber auch noch einem Dienstsiegel, damit der Laie davon ausgehen kann, dass es sich um kein gefälschtes Schreiben (wie auf der Seite des Beitragsservice veröffentlicht) handelt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2015, 16:49 von Bürger«

  • Beiträge: 710
Wie ist die Sache mit Firma und Behörde. Ist der Südwestrundfunk eine Behörde oder der ARD-ZDF-Beitragsservice?

SWR und z.b. "deutsche Welle" (Kommunale AöR) führen ja das Wort Anstalt im Impressum.

wiki/Anstalt_des_öffentlichen_Rechts:
Zitat
...Auch manche Bundes- oder Landesoberbehörden führen noch das Wort „anstalt“ in ihrem Namen, obwohl sie keine organisatorische Selbständigkeit aufweisen, sondern unmittelbar in den staatlichen Behördeninstanzenzug eingebunden sind (z. B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, in Hessen die ehemalige Landesanstalt für Umwelt (HLfU), die am 1. Januar 2000 in das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie überführt wurde). Alle sind oder waren obere Bundes- oder Landesbehörden, aber keine Anstalten. Die insofern veralteten Bezeichnungen bei Bundes- oder Landesoberbehörden werden zunehmend durch die Wörter „Bundesamt“ oder „Landesamt“ ersetzt....
...
Im Unterschied zu Eigenbetrieben und Regiebetrieben der Gemeinde sind kommunale AöRs rechtsfähig und besitzen oft die Dienstherrnfähigkeit, können also eigene Beamte haben.
...
Handlungsform:
AöR handeln im Allgemeinen in den Formen des Verwaltungsrechts, erlassen also Verwaltungsakte. Gesetzlich kann für den Bürger ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen sein. Die Rundfunkanstalten der Länder sind von der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder häufig ausgenommen,[D 3] was gleichwohl nicht auszuschließen vermag, dass sie Verwaltungsakte erlassen (analog dem VwVfG des Landes). Teilweise handeln AöRs dem Bürger gegenüber in den Formen des Zivilrechts, so dass die Schlichtung von Streitigkeiten dann den Zivilgerichten zufällt (z. B. beim Deutschen Wetterdienst, § 5 DWD-Gesetz).

Das wäre allerdings übel...vor allem wenn diese Rekrutieren würden. Dann wären Vollstreckungen theoretisch durchaus leichter auszuführen, oder sehe ich das hier falsch. Also ich finde das bedenklich.


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K
  • Beiträge: 810
Zitat
Diese spezialgesetzliche Ausgestaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass insgesamt über 40 Millionen Beitragskonten bestehen und somit die Rundfunkanstalten ansonsten in jedem Jahr vier Mal 40 Millionen Beitragsbescheide erlassen müssten.

Die Begründung ist nicht stichhaltig. Deutsche Finanzämter erlassen Jahr für Jahr ebenfalls Millionen von Steuerbescheiden, Gewinnfeststellungsbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Irgendwo hat der Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung des Staates, der zum Nachteil der Bürger geht, ja auch seine Grenzen. Die Haltung des LG Tübingen ist hier insofern bemerkenswert, weil sie aus der allgegenwärtigen Willfährigkeit deutscher Gerichte, insbesondere in Bezug auf den Rundfunkbeitrag, herausragt.


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I
  • Beiträge: 434
Wie ist die Sache mit Firma und Behörde. Ist der Südwestrundfunk eine Behörde oder der ARD-ZDF-Beitragsservice?

Der Südwestrundfunk (Landesrundfunkanstalt) ist keine Behörde, nur in Ausübung der Geldeintreibung oder Vergabe von Sendern an Dritte agiert sie als Behörde. Darf also Verwaltungsakte im Beitragseinzug erlassen. Wenn der SWR eine reine Behörde wäre, könnte man dem Bürger auch schwer das angeblich staatsferne Handeln erklären. Obwohl es schon fraglich ist, ob nicht die Nutzung der Vollstreckungsorgane des Staates eine gewisse Abhängigkeit vom Staat zeigt. Der Beitragsservice ist auch nur der ausgegliederte Erfüllungsgehilfe im Beitragseinzug. Er darf keine eigenen Verwaltungsakte erlassen.

In etwa kannst du dir das so vorstellen, früher gab es doch die Drückerkolonnen, die den nichtsahnenden Bürger ein Zeitungsabo aufgeschwatzt haben. Hier hätte der Gesetzgeber der Presse auch das Recht einräumen können, sich bei Nichtzahlung des monatlichen "AboBeitrags" staatlicher Vollstreckungsorgane zu betätigen. Schließlich wird die Presse auch im Grundgesetz erwähnt. Für mich gab es damals keinen Unterschied zwischen Drückerkolonne und GEZ - Außendienstmitarbeitern (um es mal nett auszudrücken).

An sich sind die Landesrundfunkanstalten private Firmen des öffentlichen Rechts, die sich durch staatliche Finanzierung aufrechterhalten. Müssen allerdings keine Umsatzsteuer abführen und bekommen Pensionen anstatt Renten. In Teilen ihres Aufgabenbereiches haben sie Behördencharakter und dürfen Verwaltungsakte erlassen.

Eigentlich erfüllen die Landesrundfunkanstalten alle Voraussetzungen einer Behörde, sind aber keine. Wenn sie eine Behörde wären, dann könnte der Staat jederzeit eingreifen. Aufgrund der staatsferne darf er es aber nicht. Alles eine Mogelpackung hochzehn, man dreht es sich halt so, wie man es braucht. Bei meiner Verhandlung (Termin noch unbekannt) werde ich auf jeden Fall den Richter fragen, was er meint, ob die Landesrundfunkanstalten Behörden sind. Sollte er es bejahen, dann frage ich ihn, wie etwas eine Behörde sein kann und gleichzeitig staatsfern. Das wäre in etwa so, wenn ein ZDF - Intendant sich neutral über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk äußern soll.


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G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Für mich gab es damals keinen Unterschied zwischen Drückerkolonne und GEZ - Außendienstmitarbeitern.

Doch, es gab einen Unterschied. Die kleinkriminellen Zeitungsdrücker haben einen nicht "rückwirkend" beabofallisiert und man hatte ein Widerrufsrecht. Die GEZ-ler waren wesentlich krimineller, die wollten Geld für angebliche Leistungen die drei Jahre zurück lagen und das auch ohne Unterschrift. Die Zeitungsdrücker verpissten sich wenn an sie davon jagte, die GEZler glaubten, sie hätten umfassendere Befugnisse als die GSG9.


Edit "Bürger":
BItte nicht weiter in Nebenthemen abschweifen, sondern nah am Kern des Themas bleiben, das da lautet
Tübingen-Urteil , Argumentation des ÖRR in den Widerspruchsbescheiden
Danke für die Berücksichtigung :police: ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2015, 16:37 von Bürger«

 
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