Hallo zusammen,
ich habe bereits die Suchfunktion bemüht. Finde leider nichts explizites.
Angenommen der X erhält einen Festsetzungsbescheid vom Westdeutschen Rundfunk Köln über einen Betrag iHv. rund 475€ inkl. Säumnisgebühr.
Auf der Rückseite ist eine Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt. Diese besagt, dass innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann.
Nach dem Wortlaut des § 68 I VwGO iVm § 110 JustG ist das Widerspruchverfahren ja abgeschafft. Danach müsste sofort Klage erhoben werden.
Kommt hier für den o.g. Beitragsservice mit Sitz in NRW das Widerspruchverfahren ebenfalls nicht in Betracht? Muss sofort Klage erhoben werden? Oder muss hier der X nach Schema F den Widerspruch erheben und geht nichts das Risko ein, dass er dann irgendeine Frist, vor allem für eine Klage versäumt?
Nochmals: Der aus NRW stammende X müsste also ganz normal Widerspruch einreichen? Oder muss er sofort Klagen wg. § 110 JustG? Falls der Widerspruch die richtige Wahl ist, muss dieser per Einschreiben an den Beitragsservice verschickt werden?
Danke vorab und sorry, wenn das Thema schon gab und ich es nicht gefunden habe. Über eine ganz kurze Rückmeldung wäre ich bereits dankbar.
Viele Grüße