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Autor Thema: Widerspruch in NRW - §110 JustG eineschlägig?  (Gelesen 2520 mal)

M
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Hallo zusammen,

ich habe bereits die Suchfunktion bemüht. Finde leider nichts explizites.

Angenommen der X erhält einen Festsetzungsbescheid vom Westdeutschen Rundfunk Köln über einen Betrag iHv. rund 475€ inkl. Säumnisgebühr.

Auf der Rückseite ist eine Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt. Diese besagt, dass innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann.

Nach dem Wortlaut des § 68 I VwGO iVm § 110 JustG ist das Widerspruchverfahren ja abgeschafft. Danach müsste sofort Klage erhoben werden.

Kommt hier für den o.g. Beitragsservice mit Sitz in NRW das Widerspruchverfahren ebenfalls nicht in Betracht? Muss sofort Klage erhoben werden? Oder muss hier der X nach Schema F den Widerspruch erheben und geht nichts das Risko ein, dass er dann irgendeine Frist, vor allem für eine Klage versäumt?

Nochmals: Der aus NRW stammende X müsste also ganz normal Widerspruch einreichen? Oder muss er sofort Klagen wg. § 110 JustG?  Falls der Widerspruch die richtige Wahl ist, muss dieser per Einschreiben an den Beitragsservice verschickt werden?

Danke vorab und sorry, wenn das Thema schon gab und ich es nicht gefunden habe. Über eine ganz kurze Rückmeldung wäre ich bereits dankbar.

Viele Grüße


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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P
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Ein Bürger kann sich genau so verhalten, wie es die Rechtsbelehrung beschreibt.
Wenn die Rechtsbelehrung statt einer Klage einen Widerspruch einräumt, kann das auch entsprechend genutzt werden. Ist das falsch, dann gelte

in NRW sollte gelten § 58 Abs. 2 VwGO (also gilt auch)
siehe
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/klagefrist_08/index.php

Zitat
In der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Bescheids muss über die Klagefrist belehrt werden. Wenn diese Belehrung fehlt oder unrichtig ist, wird die einmonatige Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Die Klage muss in einem solchen Fall innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheids erhoben werden (§ 58 VwGO).
[/b]


http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html
Zitat
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft oder fehlt sie sogar ganz, so gilt für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr.


Es bliebe also 1 Jahr Zeit Klage zu erheben, wenn Widerspruch nicht zulässig wäre oder falls keine Antwort in Form eines Widerspruchsbescheid kommen würde!

-->(Einwurf) Einschreiben (mit Rückschein) == teuer und zeitlich, wenn Zeit knapp rechtlich möglicherweise unsicher
--> Fax == preiswert -> der Sendebericht als Nachweis reicht, am besten mit Kopie des Widerspruchs im Sendebericht --> wichtig -> nicht aus dem PC direkt faxen (möglicher Formfehler), sondern ausdrucken unterschreiben --> dann faxen -> Original kann dann mit Einfachpost nach gesendet werden  (es gibt bereits Höchsrichterliche Urteile, dass ein echtes Fax mit Original Unterschrift die Formvorschrift nicht verletzt)
-->ein Mail nur mit richtiger qualifizierter Signierung erfüllt die Formvorschrift


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2015, 03:49 von PersonX«

 
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