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Autor Thema: Erste Mitteilung vom Gericht > Akte vom Beitragskonto "vorab" > Überlastung?  (Gelesen 2941 mal)

R
  • Beiträge: 1.126
Nehmen wir mal an, Kläger R. hätte nach mehr als 3 Monaten nach dem Einreichen der Klage einen Schrieb vom Verwaltungsgericht erhalten, dass als Anhang einen Schrieb der Rundfunkanstalt enthält, worin darüber informiert wird, dass "dem Gericht vorab (?) die Akte zum Beitragskonto der Kläger" dem Gericht zugesandt wird.

Was mag das wohl zu bedeuten haben? Ich komme nur auf "wir kommen zwar nicht aus dem Quark, aber hier habt Ihr schon mal was zu lesen". Mehr fällt mir dazu nicht ein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2016, 21:49 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

B
  • Beiträge: 140
 Evtl. sollte die Person dann einfach mal Einsicht in die Akte beantragen ...

 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2016, 21:50 von Bürger«

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Entweder der Hausmeister hat die Klageschrift erst jetzt im Heizungsraum gefunden und / oder die Klage hat so viele Seiten, dass sie mit lesen noch nicht soweit sind, oder sie haben jetzt erst Jemand eingestellt, der lesen kann, aber nicht schreiben und habe eine Stellenanzeige geschaltet, für Jemand der schreiben kann. Weiter glaube ich nicht, das noch Jemand für den BS arbeiten möchte.  ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2016, 21:50 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Was mag das wohl zu bedeuten haben? Ich komme nur auf "wir kommen zwar nicht aus dem Quark, aber hier habt Ihr schon mal was zu lesen". Mehr fällt mir dazu nicht ein.

Vielleicht sollte Kläger R. genau diese Frage an das Gericht richten mit der Bitte um Auskunft der Gegenseite...? ;)
"vorab" - versteht sich... ;) ;D


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R
  • Beiträge: 1.126
Vielen Dank! Dann weiß ich schon mal, wie R. demnächst seine Mittagspause verbringen wird.

Hinweise auf EU-Beihilferecht können doch tatsächlich für Verwirrung sorgen.  ;)


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

R
  • Beiträge: 1.126
Nehmen wir mal an, Kläger R. hätte nun weiter Post vom VerwGer erhalten. Inhalt des fikitven Schreibens:

Zitat
"Zwecks Vermeidung weiterer Kosten wird angeregt, die Klage zurückzunehmen. Falls nein, wird binnen 3 Wochen um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§101 Abs. 2 VwGO) besteht".

Eine Klageerwiderung ist bis jetzt nicht eingegangen. Auch wird der Hinweis auf die Möglichkeit vermisst, die Klage ruhen zu lassen, bis höher/höchstrichterlich über die Angelegenheit entschieden wurde.

Wie ist weiter zu verfahren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2016, 01:21 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Die Aussage vom Verwaltungsgericht
Zitat
Zwecks Vermeidung weiterer Kosten wird angeregt, die Klage zurückzunehmen.
würde eine fiktive Person F für rechtlich grenzwertig bezüglich § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO (Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter und Befangenheitsantrag) halten können, da denen lt. dieser Aussage das Urteil bereits klar ist...!? >:D

... wird der Hinweis auf die Möglichkeit vermisst, die Klage ruhen zu lassen, bis höher/höchstrichterlich über die Angelegenheit entschieden wurde.
Für das Ruhen des Verfahrens braucht man das Eiverständnis beider Parteien, für die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO oder Art. 100 GG nicht, siehe die fiktive ähnliche Situation einer fiktiven Person F im meiner Signatur.

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2016, 16:51 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Und erst das Ruhen des Verfahrens beantragen, damit die Gegenseite antworten muss (Verwaltungsvereinfachung ;) ) und danach letztlich die Aussetzung (am besten in der mdl. Verhandlung - mit guter Begründung und Verweis auf andere Aussetzungen).


Edit "Bürger" @alle:
Die zwischenzeitliche Fragestellung bzgl. "Klage zurücknehmen" etc.
ist eine vom eigentlichen Kern-Thema des hiesigen Threads
Erste Mitteilung vom Gericht > Akte vom Beitragskonto "vorab" > Überlastung?
abschweifende Diskussion, die zudem auch schon mehrfach und ausgiebig im Forum geführt wurde. Beachte hierzu bitte u.a. auch folgende Hinweise
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
All dies hier bitte aber nicht weiter vertiefen, sondern zum vorgenannten Kern-Thema des hiesigen Threads zurückkehren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

R
  • Beiträge: 1.126
Der  fiktive R hat Post vom Gericht bekommen. Ihm wurde die Klageerwiderung zur Kenntnis gegeben. Die Beklagte lehnt ein Ruhenlassen des Verfahrens ab, geht aber im weiteren kaum auf die vorgebrachten Sachargumente, vor allem hinsichtlich des EU-Rechtes ein.


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R
  • Beiträge: 1.126
R hat nun fiktiv einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung/des  Verfahrens gestellt und als Argumentationshilfe reichlich Material mitgeliefert und auf die anhängigen Verfahren vor dem BVerfG hingewiesen.

Das Gericht teilt mit, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren auszusetzen.



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P
  • Beiträge: 3.997
Wahrscheinlich muss eine Person A das Gericht nochmals fragen, ob sie die bisherige Rechtsprechung nur übernehmen wollen oder ob sie gedenken endlich anzufangen die formelle und die materielle Prüfung deutlich getrennt zu behandeln?

Dann müsste Person A nochmal alle formellen Fehler der Gesetze ausführen. Dazu sei gesagt, wird es empfohlen sich mit den Audio-Aufzeichnung der Vorträge und Publikumsdiskussion (mp3) zu befassen, insbesondere der 3 und 6 unter

Diskussionsportal für den Aktionstag in Karlsruhe am 03.10.16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18917.msg131990.html#msg131990

(Transkripte der Aufzeichnungen sind bereits teilweise vorhanden, aber erheben noch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit)


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