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Autor Thema: Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14  (Gelesen 35173 mal)

R
  • Beiträge: 1.126
Interessante Rechtsauffassung, die der BS da vertritt. So so, Beitragspflicht entsteht also kraft Gesetz.

Dann schauen wir doch mal hier:

http://www.stadt-frechen.de/themenlotse/finanzen/basisseiten/106040100000023309.php

Zitat

Wann werden Erschließungsbeiträge erhoben?


Erschließungsbeiträge müssen innerhalb von vier Jahren nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erhoben werden.

Die sachliche Beitragspflicht entsteht kraft Gesetz, wenn

    der technische Ausbau abgeschlossen ist
    sich die ausgebauten Flächen vollständig im Eigentum der Stadt befinden
    die Anlage dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und
    die planungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind ( § 125 BauGB).


So weit könnte man ja dem BS zustimmen und sich dem abstrusen Gedankenspiel anschließen, aber wir sollten mal weiterlesen:

Zitat
Wann wird der Beitrag fällig?


Nach § 135 BauGB beträgt die Zahlungfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides.

So oder ähnlich läuft das Verfahren in demokratisch geordneten Strukturen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2015, 19:35 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

G
  • Beiträge: 1.548
So sieht es das Landgericht Tübingen auch bei der GEZ 2.0.


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H
  • Beiträge: 582
Könnten die Gemeinden solche "Belehrungen" seitens des Beitragsservices nicht einfach wegen "Amtsanmaßung" anzeigen?
Kann doch ejder machen, der von der "Amtsanmassung" Kenntis erlangt hat... Also, einfach mal das Foto an die zuständige Staatanwaltschaft,
mit der bitte um strafrechtliche Würdigung...


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  • IP logged

T
  • Beiträge: 268
Ich bitte vielmals um Entschuldigung, wenn das so hier nicht rein passt, aber bei der oben geschilderten Geschichte kommt einem nur das hier in den Sinn:

http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Zitat
§ 263
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
   1.    gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
   2.    einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
   3.    eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
   4.    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
   5.    einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...aufgrund aktueller Umstände:

Der in hiesigem Thread behandelte Beschluss
Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14

...soll lt. inoffiziellen Meldungen in Revision am BGH anhängig sein unter Az. I ZB 6/15
Beratungstermin noch ungewiss...
...ebenso, inwiefern der aktuelle BGH-Beschluss bzgl. des anderen Verfahrens da schon vorgreiflich zu bewerten ist:
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Aber es bleibt dabei:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung ansich angreifen...
...dazu dann bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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