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Autor Thema: 6 Wochen per Post nicht erreichbar - Fristwahrung?  (Gelesen 4560 mal)

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Hallo.

Ich stelle mir gerade eine völlig fiktive Person F vor, die vom BS zwangsangemeldet wurde, und auch schon vor 7 Monaten den ersten Bescheid erhalten hat, dem sie fristgerecht widersprochen wurde.

Wenn diese fiktive Person F sich demnächst für 5 bis 6 Wochen im Ausland aufhalten würde, und am Anfang dieser Zeit entweder einen zweiten Beitragsbescheid per Post bekommt (und dem fristgerecht wiedersprechen wollte), oder einen Widerspruchsbescheid auf ihren ersten Widerspruch (und dagegen fristgerecht beim VG klagen wollte), dann öffnet diese Person die Briefe ja im extremsten Fall erst 6 Wochen, nachdem die im Briefkasten liegen...

Wenn man jetzt noch eine Woche dazurechnet um den Widerspruch bzw. die Klage (Begründung und Belege für eine Klage beim VG könnten ja wahrscheinlich nachgereicht werden) zu verfassen, und dann per Fax und per Einschreiben zum örR oder VG zu schicken, liegen evtl. 7 Wochen zwischen dem Einwurf im Briefkasten und der Reaktion darauf.

Die Person F würde natürlich alle Nachweise (Flugtickets, Fährbuchungen, Tankquittungen etc.) der Reise für diesen Fall sammeln und aufbewahren.

  • Gilt auch in diesen Fällen als Posteingang der Zeitpunkt, wo man den Brief aus dem Briefkasten holt, und öffnet?
  • Und was ist, wenn in der Zeit schon ein Brief kam dass der Beitrags- oder Widerspruchsbescheid wegen Nichteinhalten der Widerspruchsfrist rechtskräftig geworden ist?
  • Was könnte die Person dann machen, welche Formulierungen und Verweise müssten in die Briefe?

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

G

Gast

Person F könnte doch, falls sie in dieser Zeit keine wichtige Post erwartet, ihren Briefkasten von innen 'versiegeln' sodass der Postbote nichts einwerfen kann  >:D

Weiß nicht, ob das für den Vermieter OK ist (vl. vorher klären), aber sicherheitshalber noch den Namen entfernen, falls der Bote die Briefpost in unmittelbarer Nähe zum Briefkasten zurückzulassen gedenkt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2015, 00:15 von rundfunkgegner«

P
  • Beiträge: 4.011
Für solche Fälle gibt es, die Einsetzung in der vorhergehenden Stand, das knüpft jedoch an x-Unbekannte und ob dem Antrag dann am Ende statt gegeben wird bleibt zuvor immer fraglich.

Falls Person A keine anderweitige wichtige Post erwartet, Briefkasten abschaffen, es besteht in Deutschland keine Pflicht einen Briefkasten vorzuhalten.
Wo kein Briefkasten ist kann auch nicht zugestellt werden. Wo nichts zugestellt wird, kann nachweislich auch keine Frist beginnen.
Sollte der Briefkasten nur vom Namen befreit werden, wirft die Post da zumindest so ein Zettel rein, dass der Name fehlt und dieser aber z.B. noch am Klingelschild drann ist. ;-)
Falls eine nette Nachbarin ganz zufällig noch mit einem der BriefzustellerIn redet werfen diese vielleicht auch andere Post rein, obwohl kein Name am Kasten steht und es daher ansich ein Fehler der Post wäre in einen "unbekannten" Kasten was einzuwerfen. Wo kein Name drann ist gehört an sich nichts rein.
Wie immer gilt vorsorgen, die Einsetzung in den vorhergehenden Stand ist z.B. immer dann möglich, wenn die Urssache also Umstände des z.B. Nichterhalts nicht bei Person A liegt.
Andererseits Person A, könnte sich ja auch entsprechend "abmelden" oder zuvor darauf hinweisen ;-) ob das aber zielführend wäre und nicht dann "Extra" Post kommen würde ;-).

PersonX würde zu Namen am Kasten ab greifen und das entsprechend dokumentieren, sagen wir mal durch Zeugen. Falls doch wichtige Post, z.B. EC Karten zu erwarten wären .. zuvor einfach mal die Ablaufwerte prüfen ;-) sollte das aber überlegt sein oder diesbezüglich Vorsorge getroffen werden.


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g
  • Beiträge: 181

  • Gilt auch in diesen Fällen als Posteingang der Zeitpunkt, wo man den Brief aus dem Briefkasten holt, und öffnet?
  • Und was ist, wenn in der Zeit schon ein Brief kam dass der Beitrags- oder Widerspruchsbescheid wegen Nichteinhalten der Widerspruchsfrist rechtskräftig geworden ist?
  • Was könnte die Person dann machen, welche Formulierungen und Verweise müssten in die Briefe?

Frei  8)

hi
aber sicher doch. massgeblich ist (siehe Belehrung Rückseiten) die Bekanntgabe, im Fall der Abwesenheit sind Nachweise einer fiktiven Person sicherlich nicht von Nachteil ;)
dazu § 43 Abs. 1 VwVfG:   Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

ein gesonderter Brief von wegen "ist jetzt rechtskräftig" wird höchst wahrscheinlich nicht einfach so kommen, das ist erst zu erwarten wenn mit entsprechend überzogener Frist ein Widerspruch eingereicht wird - das einzige was sonst kommt ist die Mahnung.

sofern ein Widerspruchsbescheid kommt, gilt selbiges, jedoch mit dem Unterschied dass der auch zugestellt werden muss.
zum Unterschied Bekanntgabe und Zustellung siehe hier
http://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/sachverhaltpdf/bremen/AssUebersichtBekanntgabe_und_Zustellung.pdf

die Frist für eine Klage beginnt in dem Moment zu laufen in dem man den Brief in den Händen hält, Fehler in der Bekanntgabe oder Zustellung mal aussen vor gelassen.

Sofern es nach einem Urlaub oder Abwesenheit strittig wird: die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" kann nach § 32 VwVfG bei der Behörde oder siehe auch §233 ZPO,  im Laufe von bereits gerichtlich anhängigen Verfahren beantragt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2015, 00:45 von gurke7«

T
  • Beiträge: 268
Hier mal was interessantes...

"Start ins Rechtsgebiet. Von Treder/Rohr. Prüfungsschemata Verwaltungsrecht. Grundlagen und Erläuterungen. 5. Auflage"
Dort steht auf S.30/31 bei §45 VwVfG: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern: (1).. (2).. (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterbleiben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach §32 Abs.2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrensverhaldung ein.

Klingt das nicht so, dass der Beitragsservice bzw. Anstalt der markierten Pflicht nicht nachgekommen ist?  ;)
Oder hat jemand zuerst einen Brief bekommen, wo drin steht: hiermit wird Ihnen die Möglichkeit einer Anhörung vor dem Verwaltungsakt gegeben blabla...

Weil das aber ein heilbarer Formfehler ist, wird lediglich die Frist "verlängert". Sollte aber für einen oder anderen potentiellen Kläger von bedeutung sein.
Gibt es bereits Urteile dazu?

Hier noch die Quelle dazugehängt:
https://books.google.de/books?id=KqK0_Qu1_LIC&pg=PA17&lpg=PA17&dq=bescheid+individuell+konkret&source=bl&ots=Uk64oyN1Kf&sig=uRvHAxSXVnLALX2y1ZBJGgp-lcc&hl=de&sa=X&ei=LWrgVJjuJoLCPOakgYgH&ved=0CC4Q6AEwAjgK#v=onepage&q=bescheid%20individuell%20konkret&f=false


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Zitat
ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterbleibe

Das gilt leider nur, wenn das Gesetz die vorherige Anhörung vorschreibt, nicht beim Dummfunkbeitrag.


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Ja das Problem ist aber, dass z.B. die Anstalt bzw. der BS schon zum ersten Bescheid gleichzeitig die Säumniszuschläge anrechnet! D.h. ohne vorgeschriebene Anhörung wird einem direkt Säumnisgebühr aufgebrummt, bevor überhaupt die Möglichkeit da war sich rechtsmittelfähig zu wehren. Oder ist dem nicht so?

So hat der SWR bei mündlichen Verhandlung gesagt, dass nach dem bekanntwerden des Urteils von LG Tübingen nur solche Säumniszuschläge gekürzt werden, bei welchen der Kläger VOR dem Bescheid den Nichtzahlungwillen geäußert hat. Das wird doch spätestens jetzt witzlos. Wenn ich keinen Fernseher/Radio habe, woher soll ich wissen, dass nun neues Gesetz kommt (ohne vorgeschriebene vorherige Anhörung) und ich im Vorfeld dem Beitrag widersprechen muss?????


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  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Dem BS etwas vorzulegen wie Flugticket etc. halte ich für übertrieben. Wer zum Geier sind die eigentlich, dass jemand dem Inkassounternehmen namens Beitragsservice die privaten Angelegenheiten offen legen muss.

Wie oben bereits erwähnt, den Namen vom Briefkasten entfernen, oder der Lebenspartner bringt diesen Müll wieder zurück zur Post mit der Angabe "Person unbekannt verzogen". Keiner in diesem Land ist verpflichtet derren Briefe anzunehmen.


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Ja das Problem ist aber, dass z.B. die Anstalt bzw. der BS schon zum ersten Bescheid gleichzeitig die Säumniszuschläge anrechnet! D.h. ohne vorgeschriebene Anhörung wird einem direkt Säumnisgebühr aufgebrummt, bevor überhaupt die Möglichkeit da war sich rechtsmittelfähig zu wehren. Oder ist dem nicht so?

So hat der SWR bei mündlichen Verhandlung gesagt, dass nach dem bekanntwerden des Urteils von LG Tübingen nur solche Säumniszuschläge gekürzt werden, bei welchen der Kläger VOR dem Bescheid den Nichtzahlungwillen geäußert hat. Das wird doch spätestens jetzt witzlos. Wenn ich keinen Fernseher/Radio habe, woher soll ich wissen, dass nun neues Gesetz kommt (ohne vorgeschriebene vorherige Anhörung) und ich im Vorfeld dem Beitrag widersprechen muss?????

Zitat
§ 28 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
    eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
    durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
    von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
    die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;

5.
    Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Da haben wir leider keinen Angriffspunkt.


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