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Autor Thema: OVG/VGH - aufschiebende Wirkung von Widerspruch & Klage gg. Säumniszuschlag  (Gelesen 6357 mal)

S
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Hallo liebe Forenmitglieder,

ich habe hier einen hypothetischen Fall zu dem ich gerne eure Meinung hören würde.

Person A hat den Klageweg beschritten, allerdings musste sie erst einen Antrag auf Eilrechsschutz stellen um einen Widerspruchsbescheid zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat ausschließlich die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage und des Widerspruchs im Bezug auf die Säumniszuschläge anerkannt.

Gegen diesen Beschluss ist unser Lieblingsverein in Berufung vor dem OVG gegangen.

Person A stellt sich jetzt die Frage, ob es sinnvoll ist an dieser Stelle Energie zu investieren,
oder ob sie sich nicht vielleicht doch mehr auf die Klage konzentrieren sollte.


Vielleicht habt ihr auch ein paar Argumentationsvorschläge für Person A, die die Begründung unseres Lieblingsvereins an einigen Stellen sehr dünn findet. Insbesondere der Punkt, dass die Säumniszuschläge im allgemeinen Haushalt eingeplant sind und deshalb nicht darauf verzichtet werden kann, ist für Person A nicht nachvollziehbar.

Die Zusammenfassung des Urteils und das Schreiben unseres Lieblingsvereins kommt im folgenden Post.


Edit "Bürger":
Kleinere Formatierungs-Anpassungen vorgenommen.
"OLG" in "OVG" geändert, da dies die Folgeinstanz des VG ist.
Ursprünglichen Thread-Betreff "OVG - Aufschiebende Wirkung Anfechtungsklage und Widerspruch für Säumniszuschlag" angepasst - u.a. auch aufgrund des Hinweises auf eine ("positive") Entscheidung des VGH Baden-Württemberg bzgl. aufschiebender Wirkung von Rechtsmitteln bzgl. der Säumniszuschläge.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2020, 00:48 von Bürger«

S
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Zusammenfassung Gerichtsurteil:
Zitat
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 01.10.2014 festgesetzten Säumniszuschlag aufschiebende Wirkung haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Schreiben unseres Lieblingsvereins:
Zitat
Es wird beantragt,
den Beschluss des VG Chemnitz vom 29.04.2015, Az.:            , zu ändern und den Antrag des Beschwerdegegners auch insoweit abzulehnen, wie die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gegen den Beitragsbescheid vom 01.10.2014 festgestellt wurde.

Begründung

Mit Beschluss vom 29.04.2015,                , stellte das Verwaltungsgericht Chemnitz unter anderem fest, „dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 01.10.2014 festgesetzten Säumniszuschlag aufschiebende Wirkung haben."
Zur Begründung führte das Gericht unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung aus, bei dem festgesetzten Säumnis-zuschlag handele es sich nicht um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Dabei ließ das Verwaltungsgericht außer Acht, dass die Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.02.1996, 2 S 242/95, und vom 18.03.2015, 5 B 322/14, der Be¬schluss des OVG Thüringen vom 23.11.2007, 4 EO 536/07, und der Beschluss des OVG Niedersachsen vom 13.10.2011, 8 ME 173/11, nicht die nach dem Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsrecht erlassenen Säumniszuschläge betrafen und daher die Besonderheiten dieses Rechtsgebiets keine Be-rücksichtigung fanden. Demgegenüber betraf der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 04.02.2015, 2 S 2436/14, zwar einen nach dem Rundfunkbeitragsrecht festgesetzten Säumniszuschlag. Aus der Sicht des Beschwerdeführers lässt dieser Beschluss jedoch erkennen, dass der VGH Baden-Württemberg bei seiner Entscheidung die im Rundfunkbeitragsrecht bestehenden Besonderheiten nicht in den Blick nahm.

Zu diesen Besonderheiten im Einzelnen:

1) Die Einnahmen aufgrund der Säumniszuschläge, welche gemäß der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Ver-fahren zur Leistung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebüh-rensatzung, SächsABl 1997, S. 778) auf nicht ordnungsgemäß entrichtete Rundfunkgebühren und aufgrund der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung

der Rundfunkbeiträge vom 24.09.2012 (Rundfunkbeitragssatzung, SächsAbl. 2012, S. 1471) auf nicht ordnungsgemäß ent-richtete Rundfunkbeiträge erhoben werden, sind im Voraus in den Haushalt der Landesrundfunkfunkanstalten eingeplant.

a) Im Jahr 2009 wurden im Gebiet des Beschwerdeführers ins-gesamt rund 700.000 Gebührenbescheide versandt. Bei einem Realisierungsgrad von 90 v. H. errechnet sich ein Gesamtertrag aus Säumniszuschlägen von mehr als 3,2 Mio. €. Als Andere Erträge dienen die Säumniszuschläge nicht nur der Abgeltung der Verwaltungsaufwendungen, die dadurch entstehen, dass Rundfunkteilnehmer bzw. - nach der seit dem 01.01.2013 geltenden Rechtslage - Beitragspflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen, sondern der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs (vgl. 77. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten vom Dezember 2009, Kapitel 6 - Erträge, Tz 333, zitiert nach http:// www.kef-online.de/inhalte/bericht17lkef_17bericht.pdf; da hin-sichtlich dieser Positionen keine Änderungen zu erwarten waren, heißt es im 18. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten vom Dezember 2011, Kapitel 6 - Erträge, TZ 412, zitiert nach http://www.kef- online.de/inhalte/ bericht18/kef_18bericht.pdf, für die Anderen Erträge sei von einem konstanten Verlauf auf dem Niveau des Jahres 2010 auszugehen).
Gleiches gilt für die gemäß Rundfunkbeitragssatzung auf nicht ordnungsgemäß entrichtete Rundfunkbeiträge erhobenen Säumniszuschläge (vgl. 19. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten vom Februar 2014, Kapitel 7 - Erträge, Tz 320, zitiert nach http://www.ard. deldownloadl480202l19_KEF_Bericht_als_PDF.pdf). Für den Zeitraum 2013 bis 2017 wurden Andere Erträge i. H. v. jährlich 44,4 Mio € eingestellt (19. Bericht, a. a. O.), wovon auf den Be-schwerdeführer ein Betrag von jährlich 5,421 Mio € entfällt. Sollte das Oberverwaltungsgericht hierzu weitere Darlegungen für erforderlich halten, wird höflich um einen richterlichen Hin¬weis gebeten.
Da diese Erträge allgemein, d. h. nicht speziell zur Deckung der mit dem Mahnverfahren verbundenen Kosten, in den Haushalt eingestellt sind, werden durch die Säumniszuschläge keineswegs nur nachrangig die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die dadurch entstehen, dass Beitragsschuldner die fälligen Rundfunkbeiträge nicht oder nicht fristgemäß zahlen. Zudem haben die Rundfunkanstalten zur Zahl der monatlich und in der Summe jährlich ausgebrachten Rundfunkgebühren- bzw. nunmehr -beitragsbescheide über viele Jahre hinweg Erfahrungswerte erworben. Da sie somit über verlässliche Daten zur Höhe der zu erwartenden Erträge aus Säumniszuschlägen verfügen, ist es ihnen möglich, die Einnahmen durch Säumniszuschläge in ihre Haushalte einzuplanen.
Im Ergebnis handelt es sich daher bei den vom Beschwerdeführer mit Gebühren- bzw. Beitragsbescheiden festgesetzten Säumniszuschlägen um der etatisierten Einnahmeerzielung dienende Geldleistungen.

b) In § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geht es um Abgaben, und zwar unabhängig davon, in welchem Maße das Aufkommen aus einer einzelnen Abgabeart zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs beiträgt. Aus der Sicht des Beschwerdeführers ist ein Betrag von 5,421 Mio € pro Jahr (für den Zeitraum 2013 bis 2017) ohnehin keine unbedeutende Größe.
Daher sind die Säumniszuschläge nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, genau wie die Rundfunkgebühren bzw. -beiträge selbst, kraft Gesetzes sofort vollstreckbar (VG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2014, 3 K 4888/13, unter Hinweis auf VGH Hessen, Beschluss vom 01.02.2012, 5 B 77/12, KStZ 2012, S. 77).

2) Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach der Sinn und Zweck der mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bezweckten Anglei¬chung an das Steuerrecht darin bestehe, in die Sofortvollzugs¬regelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die - vergleichbar mit Steuern - die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird (Ol/G Niedersachsen, Beschluss vom 27.01.1989, 9 B 104,87, NVwZ-RR 1989, S. 325; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.02.1996, 2 5 242/95; OVG Rheinland-Pfalz, Be¬schluss vom 15.07.1986, 12 B 79/86; OVG Sachsen-Anhalt, Be¬schluss vom 19.03.2002, 2 M 293/01).
In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass in dem der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 19.03.2002, 2 M 293/01, zugrundeliegenden Fall neben Kosten für Vermessungsarbeiten ein offenbar individuell errechneter Säumniszuschlag von 26.657,58 DM festgesetzt wurde. Damit handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der grundsätzlich auch die Erhebung des Säumniszuschlags durch einen gesonderten Leistungsbescheid in Betracht gekommen wäre.
Zu diesem Gesichtspunkt fünrt das OVG Rheinland-Pfalz, die Rechtslage nach der VwGO mit der Rechtslage nach der Abgabenordnung vergleichend, im Beschluss vom 15.07.1986, 12 B 79/86, (NVwZ 1987, S. 64, zitiert nach beck-online) aus: „Schließlich kann auch aus § 218 I 1 Halbs. 2 und §254 II 1 AO 1977 nicht hergeleitet werden, dass Rechtsmittel gegen die Anforderungen von Säum-niszuschlägen keine aufschiebende Wirkung haben.
Die genannten Vorschriften - die übrigens die bisherige Rechtslage nicht geändert haben (vgl. be-züglich § 218 I 1 Halbs. 2 AO 1977: Tipke-Kruse,
RAO, 7. Auf!., § 7 StSäumnG, Erläuterung, und bezüglich § 254 II 1 AO 1977: § 7 des Steuersäumnisgesetzes - StSäumnG - vom 13. 7. 1961 - BGBl I 981 -) besagen, daß bei den Säumniszuschlägen für die Durchsetzung der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes genügt und die Vollstreckung keines Leistungsgebotes bedarf, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies hat zur Folge, daß im Falle der Voll-streckung von Säumniszuschlägen zusammen mit der Vollstreckung der Abgabe Widerspruch und An-fechtungsklage nicht in Betracht kommen und sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht stellt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß bei einer isolierten Vollstreckung von Säumniszuschlägen, die einen Verwaltungsakt voraussetzt, die auf-schiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nach § 80 II Nr. 1 VwGO ausgeschlossen ist. Wenn der Schuldner von Säumniszuschlägen im Fall einer verbundenen Vollstreckung der Abgabe und der Säumniszuschläge auch bezüglich der Säumniszuschläge auf den Rechtsschutz des § 80 I VwGO ver-zichten muß, so findet dies seine Rechtfertigung darin, daß das Erfordernis eines besonderen Vollstreckungstitels für die Säumniszuschläge die Abwicklung einer verbundenen Vollstreckung erschweren würde. Diese Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung entfällt aber im Falle einer iso-lierten Vollstreckung der Säumniszuschläge, so daß nicht einzusehen ist, warum der Schuldner der Säumniszuschläge auch in diesem Fall den Rechts-schutz des § 80 I VwGO entbehren soll."

Dies bedeutet: Selbst wenn man entgegen der - jeweils nach beck-online zitierten - Rechtsprechung des OVG Münster (Be¬schluss vom 31.08.1983, 3 B 538/83, NVwZ 1984, S. 395), des OVG Bremen (Beschluss vom 27.01.1985, 1 B 65/85, NVwZ 1987, S. 65), des VGH Hessen (Beschluss vom 27.09.1994, 5 TH 1485/93, NVwZ-RR 1995, S. 158) und des OVG Hamburg (Beschluss vom 17.10.2005, 1 Bs 210/05, NVwZ-RR 2006, S. 156) Säumniszuschlägen grundsätzlich die Eigenschaft als öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 VwGO abspricht, unterfallen sie im Fall einer verbundenen Vollstreckung der Abgabe und der Säumniszuschläge dem Anwen¬dungsbereich dieser Norm mit der Folge, dass der Schuldner auch insoweit auf den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 1 VwGO verzichten muss.
Unter einem ähnlichen Gesichtspunkt differenziert der VGH Bayern zwischen Säumniszuschlägen und Stundungszinsen. Zwar vertritt auch der VGH Bayern die Ansicht, dass Säumniszuschläge nicht unter den Begriff der Abgaben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen (zu Säumniszuschlägen allgemein: Beschluss vom 02.04.1985, 23 C S 85 A.361, NVwZ 1987, 63, zitiert nach beck-online). Im Hinblick auf Stundungszinsen verneint er jedoch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs,

 „weil es sich bei Stundungszinsen um streng akzessorische Nebenleistungen von Abgaben handelt, die mit dem Schicksal der Hauptsacheforderung so eng verknüpft sind, daß sie selbst wie Abgaben zu behandeln sind, und deshalb unter § 80 II Nr. 1 VwGO fallen. [...] Mit der Aufhebung des als rechtswidrig erkannten Abgabebescheides entfällt daher rück-wirkend auch die Grundlage für die Anforderung von Stundungszinsen [...]"

Im Zusammenhang mit Stundungszinsen stellt auch Schoch (in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Ergänzungslieferung 2010, §80 Rdnr. 117, zitiert nach beck-online) darauf ab, dass es sich um streng akzessorische Nebenleistungen von Abgaben handelt, die wie die Abgabe selbst zu behandeln sind.

Genau dies trifft auch auf die im Rundfunkgebühren- und -beitragsrecht zu erhebenden Säumniszuschläge zu. Nach § 6 Abs 1 Satz 1 der Rundfunkgebühensatzung wird ein Säumniszuschlag i. H. v. 10,00DM (=5,11 €) fällig, wenn geschuldete Rundfunkgebührer, nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Säumniszuschlag zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 RGebStV festgesetzt.


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Fortsetzung - Schreiben unseres Lieblingsvereins:

Zitat
Dies gilt auch nach der seit dem 01.01.2013 geltenden Rechtslage. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkbeitragssatzung wird ein Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Nach Satz 2 der Regelung wird der Säumniszuschlag zusammen mit der Beitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
Schon diese einheitliche Festsetzung weist auf die strenge Akzessorietät des Säumniszuschlags hin. Folgerichtig hat - anders als im Steuerrecht nach der Abgabenordnung - der festgesetzte Säumniszuschlag keinen Bestand, wenn die Festsetzung hinsichtlich der Gebühren- bzw. Beitragsschuld aufgehoben wird. Damit ist klar, dass Säumniszuschläge im Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsrecht - anders als nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO - nicht rechtlich selbständig sind.

Auch im Hinblick auf die Rundfunkgebührensatzung und die Rundfunkbeitragssatzung sind die festgesetzten Rundfunkgebühren bzw. -beiträge und die festgesetzten Säumniszuschläge nicht voneinander zu trennen. Nach § 7 der Rundfunkgebührrensatzung werden Zahlungen zwingend zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils ältest, Rundfunkgebührenschuld verrechnet. Ebenso werden gern. 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Rundfunkbeitraassatzung bestehende Kostenerstattungsansprüche und nach Nr. 5 Ansprüche der Rundfunkanstalt auf Säumniszuschläge jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RGBStV zugeord¬net und im Rang vor der jeweiligen Beitragsschuld verrechnet.

Dies hat zur Folge, dass auch im Wege der Zwangsvollstre¬ckung erlangte Zahlungen zuerst auf die Kosten, dann auf die Säumniszuschläge und erst dann auf die jeweils älteste Gebühren- bzw. Beitragsschuld zu verrechnen sind. Somit ist eine Beitreibung der unstreitig der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallenden Rundfunkgebühren bzw. -beiträge ohne gleichzeitige Beitreibung der Säumniszuschläge nicht möglich.
Hinzu kommt: Wegen der Regelungen in den §§ 6 und 7 der Rundfunkgebührensatzung und § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung ist ausschließlich die verbundene Vollstreckung der Gebührenforderung und des jeweiligen Säumniszuschlags möglich. Hätten im Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsrecht der gegen einen Gebühren- bzw. Beitrags¬bescheid erhobene Widerspruch und eine ggf. nachfolgende Klage hinsichtlich des Säumniszuschlages, der wegen § 6 Abs. 1 der Rundfunkgebührensatzung und § 11 Abs. 1 Satz 2 der Rundfunkbeitragssatzung nicht isoliert erhoben werden kann, au schiebende Wirkung, müsste nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Ve JO insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet werden. Hierzu ist eine Begründung im Einzelfall erforderlich - und dies nur, um einheitlich die Vollstreckung der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 VwGO unterfallenden Hauptforderung zu ermöglichen. Das widerspricht dem Grundgedanken des § 80 Abs. 2 Satz 1 f\ 1 VwGO, wonach Abgaben und Kosten generell sofort vollziehbar sein sollen. Zudem ist §80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO n dem Erfordernis einer Einzelfallbegründung gerade nicht auf ein Massenverfahren, wie es der Gebühren- bzw. Beitragsordnung darstellt, zugeschnitten.
Zusammenfassend bleibt als Ergebnis festzuhalten, dass der Normgeber die Säumniszuschläge im Hinblick auf die Hauptforderung (Rundfunkgebühren- bzw. -beiträge) streng akzessorisch ausgestaltet hat und - wie aus den §§ 6 und 7 der Rundfunkgebührensatzung sowie § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung folgt - hinsichtlich der Vollstreckung der Säumniszuschläge davon ausgeht, dass diese mit der Vc Streckung der Rundfunkgebühren bzw. -beitragsforderung verbunden ist. Da der Widerspruch und eine nachfolgende Klage, je gegen die Festsetzung des Gebühren- bzw. Beitragsansprüche keine aufschiebende Wirkung haben, gilt dies bei der hier in Rede stehenden verbundenen Vollstreckung auch hinsichtlich des Säumniszuschlags.

Lediglich ergänzend ist anzumerken: Wenn der Beschwerdeführer gehalten wäre, die sofortige Vollziehbarkeit des festgesetzten Säumniszuschlags nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen, wäre dies nicht nur für ihn selbst mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Vielmehr müste ggf. damit gerechnet werden, dass infolge der ausrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehung - selbst wenn sie nur den Säumniszuschlag betrifft - vermehrt Adressaten von Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsbescheiden unmittelbar um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen.

3) Sofern das Oberverwaltungsgericht gleichwohl zu der Ansicht gelangen sollte, der mit dem Beitragsbescheid vom 01.10.2014 festgesetzte Säumniszuschlag auf rückständige Rundfunkbeiträge sei keine öffentliche Abgabe im Sinne des § Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, entfiele die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gemäß § Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung in anderen als den in den Nummern, 1 und 2 genannten, unter anderem durch Landesgesetz geregelten Fällen. Eine solche Regelung enthalten § 9 Abs. 2 Sa 1 Nr:. 2 und 5 RBStV in Verbindung mit Art. 1 des Gesetze zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zu: Änderung weiterer Gesetze vom 06.12.2011 (Sächs. GVBI 20 S. 638) sowie in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 und §   $ Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 der Rundfunkbeitragssatzung.

Nach der genannten Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist der Beschwerdeführer ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags und der Erhebung von Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Auch diese Grundlage ist in § 11 Abs. 1 Satz 2 der Rundfunkbeitragssatzung normiert, dass der Säumniszuschlag zusammen mit der Beitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt wird und Zahlungen - dies ergibt sich aus § 13 Al >. 1 Satz 2 Nr. 5 der Beitragssatzung - zuerst auf Säumniszuschläge verrechnet werden. Diese Verrechnungsregelung gilt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 der Beitragssatzung selbst dann, wenn der ßeitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.

Die Bestimmung der Satzung, wonach Zahlungen zuerst auf Säumniszuschläge anzurechnen und somit individuelle Leistungsbestimmungen ausgeschlossen sind, wurde im Zusammenhang mit der inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 7 Rundfunkqebührensatzung von der Rechtsprechung bestätigt. In den Entscheidungen wurde anerkannt, dass sie den Besonderheiten eines Massenverfahrens, wie es der Rundfunkgebühreneinzug darstellt, Rechnung trägt (allgemein: BVerwG, Urteil vc ;i 09.12.1998, 6 C 13.97, ZUM 1999, S. 496, 500; und speziell z Rundfunkgebührensatzung: SächsOVG, Beschluss vom 31 31.2006, 5 E 182/04, und VG Chemnitz, Beschluss vom
2   .01.2008, 2 K 1346/07; zur gleichen Rechtslage im Land Berlin: OVG Berlin, Urteil vom 19.11.1996, OVG 8 B 117.96). Für die entsprechende Bestimmung der Rundfunkbeitragssatzung kann nichts anderes gelten.

In Ergebnis sind entsprechend der durch die Beitragssatzung konkretisierten gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Nrn. 2 und 5 RBStV auch die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) beizutreibenden Beträge zwingend zuerst auf die festgesetzten Säumniszuschläge und erst danach auf die Rundfunkbeitragsforderung zu verrechnen. Dies ist nur möglich, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage auch im Hinblick auf die festgesetzten Säumniszuschläge keine aufschiebende Wirkung haben. Somit  spricht der aus der Akzessorietät des auf rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzten Säumniszuschlags folgende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage dem Willen des Gesetzgebers, welcher beim Erlass des Zustimmungsgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die entsprechenden Konkretisierungen der bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunkgebührensatzung kannte.

Ergänzend sei auf den Beschluss des VG Leipzig vom 13.04.2015, 1 L 734/14, hingewiesen. Darin wurde zu den Säumniszuschlägen im Rundfunkbeitraasrecht ausgeführt:

„Sie erfüllen jedoch im Bereich des Rundfunkbeitrags-rechts zumindest gleichrangig auch die Funktion, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die den Landesrundfunkanstalten aus Zahlungsverzögerungen entstehen (so zu Säumniszuschlägen auf kommunale Steuern: HessVGH, Beseht, v. 1.2.2012 - 5 B 77/12 - juris). Die Einnahmen aus den Säumniszuschlägen bei Rundfunkbeiträgen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (a.A. OVG Sachs.-Anh., Beschluss v. 24.6.2011 - 3 M 488/10 VGH BadWürtt, Beschl. v. 4.2.2015 -2 S 2436/14 -, juris). Dies ergibt sich daraus, dass die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Säumniszuschläge unter der Kategorie „Andere Erträge" in die Berechnung des allgemeinen Finanzbedarfs einbezieht (vgl. 17. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten von Dezember 2009, Kapitel 6 - Er¬träge, Tz. 333, abrufbar unter http://www.kef-online.de/ inhaltelberichtl7lkef_17bericht.pdf) und diese damit gerade im Voraus in den Haushalt einplant sowie auf der Grundlage der Einnahmen der vergangenen Jahre für die Zukunft kalkuliert.

In dem 19. Bericht der KEF von Februar 2014 (Kapitel 7- Erträge, Tz. 320, abrufbar unter http://www.kef-online. delinhaltelbericntl9lkef_19bericht.pdf) wurden für den Zeitraum 2013 bis 2017 „Andere Erträge“, mithin hauptsächlich Säumniszuschläge, in Höhe von jährlich 44,4 Mio. Euro eingestellt. Davon entfällt auf den Antragsgegner - nach seinen Angaben - ein Betrag von jährlich 5,421 Mio. Euro. Zu Recht führt der Antragsgegner aus, dass es sich hierbei nicht um einen unbedeutenden Betrag handelt.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Säumniszuschlägen im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts um streng akzessorische Nebenleistungen zu den Rundfunkbeiträgen, die ebenso wie der Rundfunkbeitrag als Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu behandeln sind. Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV fällt ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitrags-schuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro an, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe gezahlt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Höhe des Säumniszuschlags von der Höhe der geschuldeten Rundfunkbeiträge abhängig gemacht wird, ist dieser nicht als rechtlich selbstständig anzusehen. Dafür spricht ebenfalls, dass nach § 13 Rundfunkbeitragssatzung eine Verrechnung zunächst unter anderem auf die Säumniszuschläge und erst nachrangig auf die Rundfunkbeitragsschuld, d.h. die Hauptforderung, erfolgt."


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Heute hat Person A einen Brief erhalten, der Auskunft über ein weiteres Schreiben unseres Lieblingsvereins gibt.

Offenbar hat das OVG aber schon eine Entscheidung zu Gunsten von Person A bezüglich des Themas Säumniszuschläge gefällt, von der Person A nicht in Kenntnis gesetzt wurde.

Briefinhalt:

Zitat
In dem Rechtsstreit
                ./. MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK
wegen Rundfunkbeiträgen
hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
Az.:               ; Beschwerde nach § 146 VwGO
nimmt der Beschwerdeführer auf die Verfügung des Gerichts vom 29.05.2015 zu der Frage, ob das Beschwerdeverfahren fortgeführt wird, wie folgt Stellung:

Bei der erstinstanzlichen Entscheidung, welche dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 05.05.2015,                 , zugrunde lag, war das VG Chemnitz noch der Auffassung gewesen, dass die in den Beitragsbescheiden des Mitteldeutschen Rundfunks festgesetzten Säumniszuschläge zu den öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählen.
Deshalb bestand für den Mitteldeutschen Rundfunk - im damaligen Verfahren war er der Beschwerdegegner - kein Anlass, auf die sofortige Vollstreckbarkeit der festgesetzten Säumniszuschläge einzugehen.

Vor diesem Hintergrund folgte das Sächsische Oberverwaltungsgericht seiner allgemein die sofortige Vollstreckbarkeit von Säumniszuschlägen betreffenden Rechtsprechung und führte, ohne die im Rundfunkbeitragsrecht bestehenden Besonderheiten in den Blick zu nehmen, aus:

„§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nicht auf Säumniszuschläge anzuwenden. Hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art (SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 1996, SächsVBI. 1996, 138, sowie Beschl. v. 18. März 2015 - 5 B 322/14 -, juris Rn. 9; jüngst ebenso VGH BW, Beschl. v. 4. Februar 2015 - 2 S 2436/14 -, juris Rn. 7 m. w. N., OVG LSA, Beschl. v. 24. Juni 2011, NVwZ-RR 2011, 846; Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2014, § 80 Rn. 137; Kopp/Schenke a. a. O. § 80 Rn. 63; zur Gegenauffassung Puttier, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 59). Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, die Aufwendungen mit abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen.
Die Einnahmen durch säumige Schuldner können aber nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden, so dass sie jedenfalls primär keine Finanzierungsfunktion erfüllen."

Somit ist nicht ersichtlich, dass das Sächsische OVG bei seiner Entscheidung vom 05.05.2015 die Ausführungen in der das vorliegende Verfahren betreffenden Beschwerdeschrift vom 15.05.2015 bereits berücksichtigt hat. Darin wurde aufgezeigt, dass von den im hier angefochtenen Beschluss vom VG Chemnitz zitierten Entscheidungen allein der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 04.02.2015, 2 S 2436/14, einen mit einer Rundfunkbeitragsforderung einhergehenden Säumniszuschlag zum Gegenstand hatte. Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeschrift vom 15.05.2015 deutlich gemacht, dass der VGH Baden-Württemberg bei seiner Entscheidung die für das Rundfunkbeitragsrecht bestehenden Besonderheiten - sie wurden vom Beschwerdeführer im einzelnen dargelegt - nicht
gewürdigt hat.

Zusammengefasst seien hier diese Besonderheiten nochmals genannt:

•       Entgegen der dem Beschluss des erkennenden Senats vom 05.05.2015,            , zugrundeliegenden Auffassung sind die Einnahmen durch die Säumniszuschläge im Voraus und allgemein in den Haushalt eingestellt. Sie dienen also nicht lediglich zur Abgeltung der Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Beitragsschuldner die fälligen Rundfunkbeiträge nicht oder nicht fristgemäß zahlen.

•   Die nach dem Rundfunkbeitragsrecht festgesetzten Säumniszuschläge sind streng akzessorisch zu den Beitragsforderungen und sind deshalb wie diese Abgaben zu behandeln.

•   Des Weiteren entspricht der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage auch hinsichtlich des Säumniszuschlags - ihr steht dessen Akzessorietät zu den jeweils gleichzeitig festgesetzten rückständigen Rundfunkbeiträgen entgegen dem Willen des Gesetzgebers. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 5 RBStV i. V. m. Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze sowie i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Damit sind auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gegeben (siehe auch VG Leipzig, Beschlüsse vom 03.06.2015,   1 L 1618/14; 01.06.2015, 1 L 738/14, u. 13.04.2015,   1 L 743/14).

Daher beantragt der Beschwerdeführer weiterhin, den angefochtenen Beschluss des VG Chemnitz zu ändern und den Antrag des Beschwerdegegners Zuschlages abzulehnen.


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Macht auf mich den Eindruck, dass das OVG bzgl. Säumniszuschlag voll auf deiner Linie liegt.
Unser Lieblingsverein argumentiert verzweifelt...

Sieht doch gut aus !


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Gibt es mittlerweile schon etwas offizielles in dieser Sache?


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Sieht so aus, als ob die Freunde beim OVG das hier gelesen haben:

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 4.2.2015, 2 S 2436/14
Entscheidung des abgabenrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei offenen Ausgang; Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags;  Anwendbarkeit von VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 2 auf Säumniszuschläge;  Anwendungsbereich von VwVG BW 2004 § 12 S 1
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19076

Zitat
Leitsätze

1. Der Senat hält daran fest, dass ein offener Verfahrensausgang gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem abgabenrechtlichen Verfahren nicht rechtfertigt.

2. In Bezug auf eine geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags stellt sich der Verfahrensausgang höchstens als offen in diesem Sinne dar.

3. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel.

4. § 12 Satz 1 LVwVG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, umfasst nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden.

Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. November 2014 - 2 K 2488/14 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers bezüglich des im Bescheid des Antragsgegners vom 04. Juli 2014 festgesetzten und noch zur Vollstreckung vorgesehenen Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR aufschiebende Wirkung hat.

[...]

ab Randnummer 6:
Zitat
6
2. In Bezug auf die sofortige Vollziehung des festgesetzten Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR hat die Beschwerde indes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist der Antrag sinngemäß auf die zulässige Feststellung gerichtet, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auch ausdrücklich betont. Dort führt er aus, Säumniszuschläge unterlägen der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da sie keine öffentlichen Abgaben und Kosten darstellten. Jedenfalls aber wäre der Antrag des Antragstellers entsprechend umzudeuten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 458; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 181)

7
a) § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats weder unmittelbar noch entsprechend auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 01.06.1992 - 2 S 2999/90 - VBlBW 1992, 470, vom 28.07.1987 - 2 S 10/87 - Ls. in juris und Beschluss vom 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - Ls. in juris). Dies dürfte auch der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. aus neuerer Zeit: OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 24.06.2011 - 3 M 488/10 - NVwZ-RR 2011, 846) und Literatur (vgl. - jeweils m.w.Nachw. - Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 137; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 Rn. 63) entsprechen. Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, die Aufwendungen mit abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen. Die Einnahmen durch säumige Schuldner können aber nicht im Voraus in den Haushalt eingeplant und kalkuliert werden, sodass sie jedenfalls primär keine Finanzierungsfunktion erfüllen. Will der Gesetzgeber auch hinsichtlich der dieser Geldleistungen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ausschließen, muss er dies gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausdrücklich durch ein Gesetz regeln (vgl. OVG Sachs.-Anh., ebd.).

8
Da Säumniszuschläge demzufolge nicht in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO fallen, kommt dem Rechtsbehelf des Antragstellers insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Das Gericht kann daher die ohnehin gegebene aufschiebende Wirkung nicht wiederherstellen oder anordnen. Es kann lediglich - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch, aaO, Rn. 356) - feststellen, dass die erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtschutzinteresse an einer entsprechenden Feststellung. Der Antragsgegner geht - wie aus der Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung deutlich hervorgeht - ersichtlich von der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Beitragsbescheids auch insoweit aus, als dieser die Säumniszuschläge umfasst. Der Antragsteller hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass sein Rechtsbehelf insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet.

9
b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 2 LVwVG Säumniszuschläge als Nebenforderungen mit der Hauptforderung beigetrieben werden können, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderung hingewiesen worden ist. Zwar wird - indes ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, die eigentliche Bedeutung des § 13 Abs. 2 LVwVG bestehe darin, dass neben dem Erlass des Verwaltungsakts keine weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen mehr vorliegen müssten. Der Verwaltungsakt, mit dem die Nebenforderungen geltend gemacht würden, könne also entgegen § 2 LVwVG auch dann vollstreckt werden, wenn er noch nicht unanfechtbar geworden sei und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht entfalle (vgl. Schneider, LVwVG, 1974, Erl. 2 zu § 13). Dieser Auffassung folgt der Senat indes nicht. Denn § 2 LVwVG, wonach Verwaltungsakte (nur) vollstreckt werden können, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, stellt - wie bereits die Überschrift der Bestimmung zeigt - allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung auf (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO). Zur Vollstreckung im Sinne des § 2 LVwVG gehört aber auch die Beitreibung von Nebenforderungen im Sinne des § 13 LVwVG, wenn sie - wie hier - durch Verwaltungsakt festgesetzt sind. Dementsprechend bedeutet die Regelung des § 13 Abs. 2 LVwVG nur, dass Nebenforderungen ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung beigetrieben werden können (so ausdrückl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1982 aaO).

10
c) Schließlich ist auch kein Fall des § 12 Satz 1 LVwVG gegeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.02.1996 - 5 S 334/96 - VBlBW 1996, 262, vom 06.04.2000 - 10 S 2583/99 - VBlBW 2000, 325 und vom 27.11.2006 - 1 S 1925 - VBlBW 2007, 228). Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Dazu gehören aber nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist keine Maßnahme im Sinne dieser eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Zwar dient die Erhebung von Säumniszuschlägen auch als Druckmittel eigener Art, sodass ihr eine beugende Wirkung auf den Willen des Pflichtigen nicht ganz abgesprochen werden kann. Sie ist jedoch weder ein selbständiges Zwangsmittel, noch dient sie unmittelbar der Vollstreckung der Hauptforderung.

11    
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 12 Satz 1 LVwVG geboten, die darin bestehen, zu verhindern, dass der Pflichtige durch Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassenen Verwaltungsakte die Vollziehung unzumutbar verzögert oder lahmlegt. Dieser Zweck wird nicht in Frage gestellt, wenn infolge eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen insoweit die aufschiebende Wirkung eintritt. Denn die zwangsweise Beitreibung der eigentlichen Hauptforderung wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Zumindest bei den Säumniszuschlägen wenden sich die Gerichte nun eindeutig den Klägern zu.

War auch schon bei der ersten Instanz der letzten Kammerverhandlungen in Stuttgart offen angesprochen worden... Ist ein kleiner Schritt für das Verwaltungsgericht, aber ein großer Schritt für die GEZ-Abschaffung  :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2020, 00:43 von Bürger«

 
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