Hallo liebe Forenmitglieder,
ich habe hier einen hypothetischen Fall zu dem ich gerne eure Meinung hören würde.
Person A hat den Klageweg beschritten, allerdings musste sie erst einen Antrag auf Eilrechsschutz stellen um einen Widerspruchsbescheid zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat ausschließlich die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage und des Widerspruchs im Bezug auf die Säumniszuschläge anerkannt.
Gegen diesen Beschluss ist unser Lieblingsverein in Berufung vor dem OVG gegangen.
Person A stellt sich jetzt die Frage, ob es sinnvoll ist an dieser Stelle Energie zu investieren,
oder ob sie sich nicht vielleicht doch mehr auf die Klage konzentrieren sollte.
Vielleicht habt ihr auch ein paar Argumentationsvorschläge für Person A, die die Begründung unseres Lieblingsvereins an einigen Stellen sehr dünn findet. Insbesondere der Punkt, dass die Säumniszuschläge im allgemeinen Haushalt eingeplant sind und deshalb nicht darauf verzichtet werden kann, ist für Person A nicht nachvollziehbar.
Die Zusammenfassung des Urteils und das Schreiben unseres Lieblingsvereins kommt im folgenden Post.
Edit "Bürger":
Kleinere Formatierungs-Anpassungen vorgenommen.
"OLG" in "OVG" geändert, da dies die Folgeinstanz des VG ist.
Ursprünglichen Thread-Betreff "OVG - Aufschiebende Wirkung Anfechtungsklage und Widerspruch für Säumniszuschlag" angepasst - u.a. auch aufgrund des Hinweises auf eine ("positive") Entscheidung des VGH Baden-Württemberg bzgl. aufschiebender Wirkung von Rechtsmitteln bzgl. der Säumniszuschläge.