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Autor Thema: Festsetzungbsbescheid erhalten. wie reagieren?  (Gelesen 5493 mal)

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  • Beiträge: 8
Festsetzungbsbescheid erhalten. wie reagieren?
Autor: 01. Februar 2015, 13:15
Hallo liebe Boykott Gemeinde,

Person A hat vor kurzem seinen ersten Festsetzungsbescheid erhalten.

Kann bitte jemand helfen und A sagen wie A am besten darauf antwortet?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 13:57 von Uwe«

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Hier gibt es wie bei vielen anderen Dingen nur eins :
Entweder oder ...
Sich mit der zweifelllos bestehenden Ungerechtigkeit treudoof ergeben abfinden und ZAHLEN
Oder sich endlich ernsthaft Gedanken machen , wozu das eigentlich ?
Genau dafür ist dieses Forum gedacht  :)
Allerdings erledigt sich A Problem nicht von selbst und mit seinem Hilferuf hier.
Damit allein ist es leider noch nicht getan , A muss sich schon selbst etwas mehr damit beschäftigen .
Am besten A nimmt seinen ersten Ansatz , mit dem A hierher gefunden hat und versuchst seinen guten Ansatz von Widerstand mit dem weiteren Befassen durch das Anliegen dieses Forums auszubauen.
Boykott heißt auf jeden Fall erst mal nicht zahlen , die Zeit spielen lassen und schlauer werden ...
Also erst mal fristgemäß Widerspruch einlegen , so schwer ist das nicht , leichter als gedacht ... :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 14:21 von Uwe«
Schrei nach Gerechtigkeit

A
  • Beiträge: 9
Das versteht A nicht ganz. Da steht geschrieben:

Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel
.

Ein Bescheid kann doch kein vollstreckbarer Titel sein, oder sieht A da was falsch?

Edit Uwe:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 14:22 von Uwe«

n
  • Beiträge: 8
ich bin schon länger hier am mitlesen, aber richtig schlau werde ich aus dem allem leider nicht wirklich, Person A weiß das Sie Wiederspruch einlegen muss.

Akimi, genau wegen dem satz bekommt Person A grad ein wenig panik, wiederspruch wurde eigentlich nämlich schon lange eingelegt worauf sich Firma B nie geäußert hat. erst monate später mit dem brief hier.

würde es reichen den gleichen wiederspruch nochmal deFirma B zuzuschicken?

vielen Dank für die Hilfe


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 14:46 von nexro1337«

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Nun mal ganz ruhig :
Panik ist ein ganz schlechter Berater hier , im Umgang mit den hungrigen Geldgeiern.
Schon mal sehr lobenswert , dass Widerspruch eingelegt wurde . :) :) :)
Das der Gurkenverein darauf nicht so eilig antwortet ist nichts Neues.
Falls die den Erhalt eines Widerspruchs abstreiten werden , auch keine Panik !
Die wollen es scheinbar so und müssen sich daher über ein Umdrehen des Spießes nicht wundern.
Im übrigen haben die es mit Widerspruchsbescheiden eh nicht so eilig . Das ist dann zumeist eh nur ein
zusammenfassender Widerspruchsbescheid mehrerer vorhergehender Widersprüche.
Deren Aussage "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel" ist nach bisherigem Erkenntnisstand nichts als bloße Androhung und das Verbreiten von heißer Luft.
Davon also bitte nicht einschüchtern lassen und bitte weiterhin cool bleiben oder werden ....  :) ;) :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 22:49 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

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  • Beiträge: 8
A hat schon einiges von dem Verein ignoriert, aber dieser Brief machte den anschein als ob Handlungsbedarf bestünde.


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A
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Deren Aussage "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel" ist nach bisherigem Erkenntnisstand nichts als bloße Androhung und das Verbreiten von heißer Luft.
Gut zu wissen. Person AK bedankt sich.


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G
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Trotzdem unbedingt Widerspruch einlegen!


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Keine Panik!
...Person K hat seinen 2. (ZWEITEN!) Festsetzungsbescheid erhalten!
Und wird (Wichtig : nach einem Monat) zum ZWEITEN Mal einen Widerspruch mit "Aussetzung der Vollstreckung" einlegen...
Person K ist jung und hat die Zeit....

Also... bleibt locker!  (#)


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

n
  • Beiträge: 8
also doch widerspruch einlegen.

dann wird A das jetzt auch machen.

eine Frage noch, muss A seinen Widerspruch begründen oder auf sonstige Formregeln achten? oder reicht da auch ein kurzer 3 Zeiler ?
A möchte dem Verein nämlich nicht mehr zeit Opfern als nötig


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  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Eine Begründung ist immer gut ...
Wichtig ist aber "Aussetzung der Vollstreckung" nicht vergessen!  ;)

Siehe :
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

Gruß Michael


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

n
  • Beiträge: 8
genau diese Vorlage hat A für seinen ersten widerspruch verwendet.
Naja dann bekommen die das wohl nochmal :)

Danke


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
eine Frage noch, muss A seinen Widerspruch begründen oder auf sonstige Formregeln achten? oder reicht da auch ein kurzer 3 Zeiler ?
A möchte dem Verein nämlich nicht mehr zeit Opfern als nötig
Widerspruch kann kurz und bündig in wenigen Zeilen verfasst werden.
Muss nicht unbedingt PC-technisch daher kommen , kann auch handschriftlich erfolgen ,
sollte aber noch zumutbar leserlich sein.
Als Begründung hätte ich den unverbindlichen Tipp : Ablehnung der Finanzierung der betrieblichen Zusatzrenten der ÖRR-Mitarbeiter durch teilweise Zweckentfremdung der geforderten Beitragszahlung.
Dies scheint denen die Sprache zu verschlagen und werden so seltsam und kampflos ruhig gestellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 20:44 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

P
  • Beiträge: 4.011
wie lang oder kurz ein Widerspruch sein sollte kommt darauf an, was Person A mit dem Widerspruch als Primärziel erreichen will: ist das Ziel Zeit -> in Form von Wartezeit bis wieder eine eigene Reaktion also Klage erfolgen muss
(Achtung jedem Bescheid muss widersprochen werden)

Fall A:
Widerspruch 1 A4 Seite mit 3 Sätzen, kurze Begründung
->
Reaktion: Es wird sehr schnell (vielleicht innerhalb 2 Monaten) ein Widerspruchsbescheid kommen.
-> Was Person A bleibt
auf einen Widerspruchsbescheid bleibt nur die Anfechtungsklage

Fall B:
Widerspruch 8 bis 20 A4 Seiten, mit langen individuellen Ansichten und Erläuterungen
->
Reaktion: Es wird nicht sehr schnell (vielleicht nicht innerhalb 2 Monate) ein Widerspruchsbescheid kommen. -> bei PersonX wartet bereits seit 06/2014

Beispiel
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

Das Beispiel kann als Anregung verstanden werden. Eine 1:1 Copy und Paste Möglichkeit stellt es nicht da, weil teilweise Aussagen individuell seien, und diese nicht den gleichen Gegebenheiten von Person A entsprechen müssen. Auch enthält das Muster noch Satzbau und Rechtschreib Fehler. Es ist eine Anregung.


Edit "Bürger":
Dieser Thread hatte sich in ein dafür nicht gedachtes Board "verirrt" und ist dadurch erst jetzt "aufgefallen".
Die allgemeinen Themen "FestsetzungsBESCHEID" und "Widerspruch" sind im Forum bereits mehrfach und eingehend behandelt. Erneute Grundsatzdiskussionen dieser Art sind im Forum aus Kapazitäts- und Übersichtsgründen nicht vorgesehen.
Dieser Thread bleibt daher mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.

Bitte *vor* neuen Beiträgen ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen und insbesondere eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2015, 22:55 von Bürger«

 
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