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Autor Thema: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung  (Gelesen 34918 mal)

B

Beitragender

Zitat
Ich dachte, eine nicht rechtsfähige Institution kann überhaupt nichts in eigenem Namen wahrnehmen, weil man sie ja auch für Fehler nicht zur Rechenschaft ziehen kann, weil ja nicht rechtsfähig?

Das mag für dich komisch klingen, ist aber so. Wenn der Beitragsservice im Namen von der Rundfunkanstalt einen Festsetzungsbescheid erlassen würde, der gegen irgendwas verstösst, hat es die Rundfunkanstalt vor dem Verwaltungsgericht auszubaden, weil der Verwaltungsträger zur Rechenschaft gezogen wird.

Zu deiner eigentlichen Frage, der Beitragsservice darf wegen Gesetz (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) die Aufgaben der Rundfunkanstalt nach § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV wahrnehmen. Von daher ist deine Unterlassungserklärung nutzlos.
Genauer: Von daher ist eine Unterlassungserklärung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ebenso nutzlos, wie eine Klage gegen den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.


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Genauer: Von daher ist eine Unterlassungserklärung des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ebenso nutzlos, wie eine Klage gegen den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
...wer bitteschön will denn den sog. "Beitragsservice" verklagen?!?

Rhetorisch:
Wenn gem. allgemeinem Wissensstand und gem. Rechtsbelehrung etc. der offizielle Adressat für Rechtsmittel (Widerspruch/ Klage) nicht der nicht-rechtsfähige sog. "Beitragsservice", sondern die jeweilige (rechtsfähige) Landesrundfunkanstalt ist, so dürfte eben diese Landesrundfunkanstalt vermutlich auch Adressat für andere Rechtsmittel wie z.B. vorbenannte Unterlassungserklärungen bzgl. des (nicht-rechtsfähigen) sog. "Beitragsservice" sein.
Ob das aber so einfach funktioniert, bliebe wohl einer juristischen Prüfung vorbehalten.

Wie immer gilt:
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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I
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Zitat
Sie meinen das wahrscheinlich nicht so, wie Sie es schreiben: "Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt [...] Aufgaben wahr". Sie wollten wahrscheinlich entweder schreiben: "Die Rundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice" seine eigenen Aufgaben wahr. Wenn die Rundfunkanstalt das tut, dann hat sie aber auch im eigenen Namen zu handeln. Oder Sie wollten schreiben: "Der Beitragsservice nimmt die Aufgaben der Rundfunkanstalten wahr, ohne in deren Namen zu handeln". Wie sie auf Grundlage des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu diesem Ergebnis gelangen, begründen Sie leider nicht. Damit sind Ihre Ausführungen Thesen. Ich habe Sie hingegen wenigstens auf eine Kommentierung (m.w.N.; schauen Sie sich auch gerne mal den Autor dieser Kommentierung an) hingewiesen, die genau das Gegenteil von dem behauptet, was Sie behaupten.
Wenn Sie nun aber darüber hinaus zu dem Ergebnis kommen, dass der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalten Festesetzungsbescheide zu erlassen hat, stellt sich doch die Frage, wie das zu Ihrer Interpretation des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV passt. Insgesamt erscheint Ihre "Argumentation" damit widersprüchlich.

Ok, wir machen es mal anders. Ich bin jetzt der Beitragsservice und du hast mir alles Mögliche geschickt und ich antworte dir jetzt folgendes:

Entgegen Ihrer Vorstellungen darf der Beitragsservice nach §10 Abs. 7 die Aufgaben der Rundfunkanstalt selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist nur nach §10 Abs. 5 verpflichtet im Namen der Rundfunkanstalt zu handeln, da es sich hier um Verwaltungsakte handelt. Diese dürfen wir nicht im eigenen Namen erlassen, weil wir keine Behörde, sondern Teil der Rundfunkanstalten sind.

Bitte widerlege mir als Beitragsservice mit deinen Argumenten, das ich falsch liege!

Zitat
Wenn die Rundfunkanstalt keine Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) erlassen dürfte, dann stellt sich die Frage, wie und vor allem nach welchen gesetzlichen Grundlagen sie sonst die Beiträge festsetzen und eintreiben soll?
Wenn du nachweisen kannst, das eine Sache ggf. gegen das Grundgesetz verstößt, musst du doch nicht im gleichen Atemzug eine neue Möglichkeit darlegen. Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, nur weil du keine neue Möglichkeit zu bieten hast, bleibt einfach die grundgesetzwidrige Sache bestehen.

Der Beitragsseinzug ist eine staatliche Finanzierung (auch vom Europäischen Gerichtshof festgestellt). Inwieweit kollidiert die staatliche Finanzierung mit der Unabhängigkeit vom Staat, dem Gebot der Staatsferne, dem Grundgesetz vielleicht auch einem vom BGH oder BVerwG erlassenen Gesetz?
Wenn sich hier etwas finden lässt, können die Rundfunkanstalten, da keine hoheitliche öffentliche Verwaltungstätigkeit, keine Verwaltungsakte mehr erlassen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müsste geändert werden und die schlauen Köpfe der Rundfunkanstalten müssten sich den Kopf machen, wie sie nun an unser hart verdientes Geld kommen. Möglichkeiten gibt es einige vom verschlüsselten öffentlich - rechtlichen Fernsehen (für befreite Rundfunkteilnehmer unverschlüsselt), jeder der an der Meinungs- und Informationsfreiheit teilnehmen möchte zahlt und wer nicht teilnehmen möchte zahlt halt nicht oder der öffentlich - rechtliche Rundfunk finanziert sich ausschließlich über Werbung, teilweise macht er dies die ganze Zeit schon und scheint der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht zu schaden, ansonsten wäre die Werbung aus den öffentlich - rechtlichen Fernsehen längst verbannt worden. Oder oder oder...


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B

Beitragender

Zitat
Sie meinen das wahrscheinlich nicht so, wie Sie es schreiben: "Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt [...] Aufgaben wahr". Sie wollten wahrscheinlich entweder schreiben: "Die Rundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice" seine eigenen Aufgaben wahr. Wenn die Rundfunkanstalt das tut, dann hat sie aber auch im eigenen Namen zu handeln. Oder Sie wollten schreiben: "Der Beitragsservice nimmt die Aufgaben der Rundfunkanstalten wahr, ohne in deren Namen zu handeln". Wie sie auf Grundlage des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu diesem Ergebnis gelangen, begründen Sie leider nicht. Damit sind Ihre Ausführungen Thesen. Ich habe Sie hingegen wenigstens auf eine Kommentierung (m.w.N.; schauen Sie sich auch gerne mal den Autor dieser Kommentierung an) hingewiesen, die genau das Gegenteil von dem behauptet, was Sie behaupten.
Wenn Sie nun aber darüber hinaus zu dem Ergebnis kommen, dass der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalten Festesetzungsbescheide zu erlassen hat, stellt sich doch die Frage, wie das zu Ihrer Interpretation des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV passt. Insgesamt erscheint Ihre "Argumentation" damit widersprüchlich.

Ok, wir machen es mal anders. Ich bin jetzt der Beitragsservice und du hast mir alles Mögliche geschickt und ich antworte dir jetzt folgendes:

Entgegen Ihrer Vorstellungen darf der Beitragsservice nach §10 Abs. 7 die Aufgaben der Rundfunkanstalt selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist nur nach §10 Abs. 5 verpflichtet im Namen der Rundfunkanstalt zu handeln, da es sich hier um Verwaltungsakte handelt. Diese dürfen wir nicht im eigenen Namen erlassen, weil wir keine Behörde, sondern Teil der Rundfunkanstalten sind.

Bitte widerlege mir als Beitragsservice mit deinen Argumenten, das ich falsch liege!
Selbst wenn durch Auslegung ermittelt werden könnte, dass die Aufgabe zum Einzug der Rundfunkbeiträge dazu berechtigt, im Vorfeld "Infobriefe" zu versenden, dann sind diese "Infobriefe" doch zumindest im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu versenden. Denn wenn die Festsetzungsbescheide nur im Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt versendet werden dürfen, muss dies erst Recht (argumentum a maiore ad minus) für "Infobriefe" gelten.
Ergo: Argumentum a maiore ad minus aus § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV. Ganz einfach.


Zitat
Wenn die Rundfunkanstalt keine Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) erlassen dürfte, dann stellt sich die Frage, wie und vor allem nach welchen gesetzlichen Grundlagen sie sonst die Beiträge festsetzen und eintreiben soll? [Wurde unvollständig zitiert: Ist das nicht die Argumentation der Gerichte (einschließlich des BVerfG), warum die Rundfunkanstalten früher schon Verwaltungsakte im Bezug auf die Rundfunkgebühren erlassen durften?]
Wenn du nachweisen kannst, das eine Sache ggf. gegen das Grundgesetz verstößt, musst du doch nicht im gleichen Atemzug eine neue Möglichkeit darlegen. Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, nur weil du keine neue Möglichkeit zu bieten hast, bleibt einfach die grundgesetzwidrige Sache bestehen.
Bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass das BVerfG und alle anderen Gerichte in Sachen Rundfunkgebühr stets grundgesetzwidrig entschieden haben? Und jetzt sollen sie, wenn sie Ihrer Argumentation folgen, genau dies: "Wir haben bisher grundgesetzwidrige Entscheidungen getroffen", in ihre Entscheidungen schreiben?


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@"InesgegenGEZ" und "Beitragender"
Bevor hier weiter mit ellenlangen Zitaten Einzelheiten hin- und herklamüsert werden und überhaupt nicht mehr klar ist, worum es im Kern eigentlich geht, schlage ich vor bzw. bitte ich darum, dass jeder von Euch beiden jetzt mal in 2...3 Sätzen kurz zusammenfasst,
- was mit dieser Analyse bezweckt werden soll und
- was der jeweilige Standpunkt dazu ist.

Danke :police: ;)


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Beitragender

@"InesgegenGEZ" und "Beitragender"
Bevor hier weiter mit ellenlangen Zitaten Einzelheiten hin- und herklamüsert werden und überhaupt nicht mehr klar ist, worin es im Kern eigentlich geht, schlage ich vor bzw. bitte ich darum, dass jeder von Euch beiden mal in 2...3 Sätzen kurz zusammenfasst, was mit dieser Analyse bezweckt werden soll und was der jeweilige Standpunkt dazu ist.
Danke.
Sehr gerne.
Es sollte hier eigentlich abstrakt-generell über das Thema "Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung" diskutiert werden. Ein Großteil der Beiträge beschäftigt sich auch mit dieser Thematik. InesgegenGEZ hat sich anfangs an dieser Diskussion mit äußerst scharfsinnigen Beiträgen beteiligt. Ab der Antwort #21 fängt InesgegenGEZ an, kontinuierlich ein neues Thema in die hier diskutierte Thematik einzuflechten. Auch diese Thematik ist durchaus interessant. Zweifelsohne sind auch die Ausführungen von InesgegenGEZ zu dieser Thematik scharfsinnig. Allerdings habe ich das Gefühl, dass InesgegenGEZ das hier diskutierte Thema nicht mehr diskutieren will und stattdessen das eigene -- durchaus interessante -- Thema immer mehr zum Thema der hiesigen Diskussion machen will. Das führt dazu, dass Beiträge zu dem hiesigen Thema, wie bspw. von GEiZ ist geil (Antworten # 35, 37, 49) und Bürger (Antwort # 41 und 46) untergehen. Insofern muss ich allerdings zugeben, dass ich nicht ganz unschuldig an dieser Situation bin, da ich auf die Antworten von InesgegenGEZ zu stark eingegangen bin. Ich werde mich daher in Zukunft darauf beschränken, das hiesige Thema zu bedienen. Die letzte Antwort, die dieses Thema vorangebracht hat, war meiner Meinung nach Antwort # 46.


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I
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Autor: Bürger
An sich geht es, wie bei vielen Beiträgen in diesem Forum, wie man gegen die Rundfunkanstalten und die Staatsverträge zum Rundfunk vorgehen kann.

Die Antwort für dieses Thema wurde meinerseits mit:

Zitat
Ok, wir machen es mal anders. Ich bin jetzt der Beitragsservice und du hast mir alles Mögliche geschickt und ich antworte dir jetzt folgendes:

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gegeben.

Alles nur meine persönliche Meinung, zur Hilfestellung. Mag sein das dem ein oder anderen dies nicht passt, weil er es nicht wahrhaben möchte, aber die Realität sieht manchmal nicht so schön aus, wie die eigene Vorstellung.


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G
  • Beiträge: 1.548
Die meisten von uns sind doch der Meinung, daß das Handeln der Rundfunkanstalten und ihrer Helfershelfer wenig mit Rechtsstaatlichkeit zu tun hat. Hier gibt es einen nicht rechtsfähigen BS, der offensichtlich millionen von Drohbriefe in eigenem Namen verschickt. Zumindest steht auf den Briefen ausschließlich die Anschrift des BS. Außerdem sind die Schreiben mit BS gezeichnet, nicht im Namen der RA. Wenn man das stoppen könnte, wäre doch auch für die Klagen gegen den Beitrag ein weiteres Argument hinzugekommen.
Meiner Meinung nach haftet für das Handeln des BS im eigenen Namen nicht die RA sondern der GF des BS. Das sogar bis in sein Privatvermögen, da Vorsatz.


Edit "Bürger":
Thema zwecks Klärung der weiteren Vorgehensweise/ Moderation mindestens vorübergehend geschlossen.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis & Mitwirken.


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