Sie meinen das wahrscheinlich nicht so, wie Sie es schreiben: "Der Beitragsservice nimmt durch die Rundfunkanstalt [...] Aufgaben wahr". Sie wollten wahrscheinlich entweder schreiben: "Die Rundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice" seine eigenen Aufgaben wahr. Wenn die Rundfunkanstalt das tut, dann hat sie aber auch im eigenen Namen zu handeln. Oder Sie wollten schreiben: "Der Beitragsservice nimmt die Aufgaben der Rundfunkanstalten wahr, ohne in deren Namen zu handeln". Wie sie auf Grundlage des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV zu diesem Ergebnis gelangen, begründen Sie leider nicht. Damit sind Ihre Ausführungen Thesen. Ich habe Sie hingegen wenigstens auf eine Kommentierung (m.w.N.; schauen Sie sich auch gerne mal den Autor dieser Kommentierung an) hingewiesen, die genau das Gegenteil von dem behauptet, was Sie behaupten.
Wenn Sie nun aber darüber hinaus zu dem Ergebnis kommen, dass der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalten Festesetzungsbescheide zu erlassen hat, stellt sich doch die Frage, wie das zu Ihrer Interpretation des § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV passt. Insgesamt erscheint Ihre "Argumentation" damit widersprüchlich.
Ok, wir machen es mal anders. Ich bin jetzt der Beitragsservice und du hast mir alles Mögliche geschickt und ich antworte dir jetzt folgendes:
Entgegen Ihrer Vorstellungen darf der Beitragsservice nach §10 Abs. 7 die Aufgaben der Rundfunkanstalt selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist nur nach §10 Abs. 5 verpflichtet im Namen der Rundfunkanstalt zu handeln, da es sich hier um Verwaltungsakte handelt. Diese dürfen wir nicht im eigenen Namen erlassen, weil wir keine Behörde, sondern Teil der Rundfunkanstalten sind.Bitte widerlege mir als Beitragsservice mit deinen Argumenten, das ich falsch liege!
Wenn die Rundfunkanstalt keine Festsetzungsbescheide (Verwaltungsakte) erlassen dürfte, dann stellt sich die Frage, wie und vor allem nach welchen gesetzlichen Grundlagen sie sonst die Beiträge festsetzen und eintreiben soll?
Wenn du nachweisen kannst, das eine Sache ggf. gegen das Grundgesetz verstößt, musst du doch nicht im gleichen Atemzug eine neue Möglichkeit darlegen. Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, nur weil du keine neue Möglichkeit zu bieten hast, bleibt einfach die grundgesetzwidrige Sache bestehen.
Der Beitragsseinzug ist eine staatliche Finanzierung (auch vom Europäischen Gerichtshof festgestellt). Inwieweit kollidiert die staatliche Finanzierung mit der Unabhängigkeit vom Staat, dem Gebot der Staatsferne, dem Grundgesetz vielleicht auch einem vom BGH oder BVerwG erlassenen Gesetz?
Wenn sich hier etwas finden lässt, können die Rundfunkanstalten, da keine hoheitliche öffentliche Verwaltungstätigkeit, keine Verwaltungsakte mehr erlassen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag müsste geändert werden und die schlauen Köpfe der Rundfunkanstalten müssten sich den Kopf machen, wie sie nun an unser hart verdientes Geld kommen. Möglichkeiten gibt es einige vom verschlüsselten öffentlich - rechtlichen Fernsehen (für befreite Rundfunkteilnehmer unverschlüsselt), jeder der an der Meinungs- und Informationsfreiheit teilnehmen möchte zahlt und wer nicht teilnehmen möchte zahlt halt nicht oder der öffentlich - rechtliche Rundfunk finanziert sich ausschließlich über Werbung, teilweise macht er dies die ganze Zeit schon und scheint der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht zu schaden, ansonsten wäre die Werbung aus den öffentlich - rechtlichen Fernsehen längst verbannt worden. Oder oder oder...