Mit dem BS komuniziert werden sollte nicht per E-Mail, in allen Fällen wo A und B gleichzeitig gelten und sonst im Fall C
A) es geht um einen Widerspruch auf einen Beitragsbescheid oder Festsetzungsbescheid oder allgemein auf einen "Bescheid", welcher eine Rechtsbelehrung enthält (Rückseite grau in grau)
B) und die E-Mail kann kann persönlich nicht digital vollständig nach Rechtsvorschrift signiert werden, das wäre aber erforderlich für die Formvorschrift
C) in allen Fällen wo sich Person A bis Z unsicher ist und die schriftliche Form gefordert wird
Annahmen,
im scheinbar Fiktiven Fall wurde per E-Mail auf eine scheinbare Forderung "Zahlungserinnerung" Beschwerde eingelegt, mit Fristsetzung
Solche Einwände per E-Mail interessieren normal dort BS/LRA keinen, auch nicht irgendwelche Fristen > dass ist bereits völlig abwegig so zu denken, dass diese Fristsetzung irgendwas stoppt oder unterbinden würde oder etwas zu Gunsten von Person A richtet oder zum Vorteil wendet.
Zudem das Postfach der dauerüberlasteten Mitarbeiter sicherlich nicht zu einer Antwort innerhalb von 7 Tagen führen würde selbst wenn diese das wollten. So ist rechtlich aus Sicht von PersonX diese Forderung bereits nicht weiter haltbar.
Aber Glück für eine fiktive Person Y, dass diese Mail (wahrscheinlich ohne Signatur) nicht als Widerspruch auf einen richtigen Bescheid eingelegt wurde -> das wäre ja dann ein Formfehler, welcher wahrscheinlich immer zwangsläufig zu einer Ablehnung führen kann, sondern nur auf eine banale Zahlungserinnerung.
Jetzt für einen aktuellen fiktiven Bescheid, besser und auch kostengünstig ist das Übersenden des Widerspruchs per Fax, wo der Sendebericht einen verkleinerten Abdruck enthält. Zusätzlich ist der Widerspruch im Orginal mit Normalpost zu senden. Alle anderen Versandarten betrachtet PersonX als nicht wirklich rechtsicher oder als zu teuer.
Was möglich wäre:
Widerspruch einlegen, Frist wahrscheinlich ca. 30 Tage nach "Bekanntgabe" und die Form insbesondere falls bedacht wird das per Mail zu machen beachten.
Vielleicht erstmal auch sich selbst fragen, wie der BS überhaupt darauf kommt, dass Person Y ebenso eine Person X sei, und warum Person Y rückwirkend für etwas zahlen sollte, wo wahrscheinlich bereits bezahlt wurde.
Das setzt natürlich voraus, dass falls Person Y besagte Person X sei, es auch noch eine Zahlung gab durch eine Person ungleich Person Y oder Person X, naja.
Im Einfachen Fall war PersonY falls diese die PersonX war oder ist, bereits zusammen mit anderen Personen A,B,C,D in einer Wohnung sofern eine Wohnung bewohnt wurde im Zeitraum bis zum Einzug in die aktuelle Wohnung beitragspflichtig, entweder voll oder teil. Der BS/LRA sucht sich eine Person aus allen aus oder schreibt alle an, ist ja wahrscheinich auch so geschen im fiktivem Fall, dass PersonX vieleicht teilweise befreit gewesen sein könnte, weil bereits eine Person C gezahlt hat, dass kann dieser BS/LRA aber nicht wissen, weil diese ja vielleicht nicht immer sehen können wer mit wem zusammen wohnt. Also müssen diese BS/LRA ja davon ausgehen, das PersonY zuvor auch irgendwo gewohnt hat, also sehen diese den alten Wohnort in den Daten des Meldedatensatz, welcher zum aktuellen Wohnungsbezug übermittelt wurde, neben weitener Daten -> Wohnadresse davor etc. Titel usw. Geprüft wird nicht ob da bereits bezahlt wurde, nein es wird einfach nur gefordert, wer zahlt hat dann Pech.
Wie vielleicht vorgehen, dass mit der Frist entsprechend weglassen weil rechtlich wahrscheinlich nicht haltbar.
Zusätzlich kann Person Y alle möglichen Gründe aufführen, am besten so persönlich wie nur möglich. Zudem die aktuellen Beitragszahlungen einstellen, weil wenn bereits nicht die Bereitschaft besteht einen vermeintlichen Rückstand zu bezahlen was wahrscheinlich in der Abwehr nur mittels Klage möglich sein wird, dann macht es ja Sinn das Geld entsprechend für die Klage auf zu spaaren.
Ein Widerspruch sollte also Daten enthalten, welche entweder belegen könnten, dass PersonY nicht PersonX war, oder dass zuvor bereits durch eine Person der möglichen Personen A,B,C,D tatsächlich gezahlt wurde.
Anderenfalls sollte zu einem vollständigen Widerspruch übergegangen werden, weil der Beitrag die persönlichen Rechte verletzt, welche durch das Grundgesetzt zugesichert werden ohne das entsprechend anzuzeigen.
Wie so etwas zum zweiten Punkt vielleicht aussehen kann als Beispiele
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345Widerspruch 2014http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.htmlweitere mögliche Beispiele können über die Suchfunktion ermittelt werden