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Autor Thema: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft  (Gelesen 19553 mal)

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  • Beiträge: 6
Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#30: 22. November 2014, 20:34
1.
§§ 268 ff. AO ist nicht auf alle Gesamtschulden i.S.d. AO anwendbar. Es ist nur anwenden, wie selbst in § 268 da steht: "Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt."

Personen können zwar wegen Einkommen- oder Vermögensteuer, aber auch wegen anderen Gründen zu Gesamtschuldner i.S.d AO werden.

"Nach § 44 AO wird eine Gesamtschuldnerschaft dadurch begründet, dass mehrere Personen"
1.
"— nebeneinander dieselbe Steuer schulden (§ 37 AO), d. h. denselben — in einem Einzelsteuergesetz normierten — Tatbestand verwirklichen, an den das Gesetz die Steuerschuld knüpft (z.B. nach § 13 GrEStG),"
2.
"— für dieselbe Steuerschuld als Haftende in Anspruch
genommen werden können (z.B. mehrere Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 AO),"
3.
"— zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (z. B. Ehegatten zur ESt nach §§ 26, 26 b EStG)."
Quelle:  http://www.rechtslexikon.net/d/gesamtschuld/gesamtschuld.htm

§§ 268 ff. AO stellen nur einen Ausnahmefall dar, so dass sie nur im Teilbereich Einkommen- oder Vermögensteuer, siehe oben (Untergruppe 3) anzuwenden sind. So sind sie definitiv auch nicht beim Rundfunkbeitrag anzuwenden.

Das gleiche betrifft auch  §191 AO, da nur auf Haftungsschuldner anwendbar.

2.
Gesamtschuldner der AO ist ein Spezialfall der Gesamtschuldner (des BGB). Alle Regelungen bzgl. Gesamtschuldner des BGB auch sind auf die Gesamtschuldner der AO gültig, es sei denn,  AO hat explizit anders geregelt, wie zum Beispiel:
"Der interne Ausgleich der Gesamtschuldner ist in der Abgabenordnung nicht geregelt. Er vollzieht sich nach den Vorschriften des BGB."
Quelle: wie oben.

Deswegen schadet nicht, auf §44 AO zu verweisen, denn alles was dort (sowieso) nicht explizit geregelt sind (da nur Steuer), findet man in BGB. VERMUTLICH möchte öR nochmal sich darauf stüzen, so dass Rundfunkbeitrag tatsächlich öff Abgabe ist (passt wörtlich mit Abgabeordnung auch perfekt zusammen), damit das ganze wieder mit z.B. §80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Aufschiebende Wirkung) perfekt in Einklang stehen. VERMUTLICH.
Auf jeden Fall bleibt Nvgrd's Frage unberührt.


"In unserem Fall wäre § 427 BGB nicht anzuwenden, da ja kein innergemeinschaftlicher Vertrag zustande kam."
Das stimmt sehr.


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Taj

  • Beiträge: 167
Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#31: 06. Dezember 2014, 14:52
Eheleute sind A+B nicht ;-)
Erst bekam Person A einen Bescheid und hat Widerspruch eingelegt, dann Person B Bescheid und Widerspruch, jeweils mit Hinweis auf gemeinsamen Haushalt mit sog. Beitragsnummer von Person A.
Na ja, wird halt nochmal widersprochen mit dem Hinweis auf Bescheid von A und gemeinsamen Haus.....

A+B könnten ihnen natürlich auch ihren gemeinsamen Mietvertrag in Kopie schicken, aber das geht dann doch erheblich zu weit  ;D

Zitiere mich mal wegen dem Zusammenhang selbst. Abhilfe brachte nun eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde der LRA. Der BS hat das "Beitragskonto" der Lebensgefährtin mit Stand 31.12.2012 abgemeldet ! Das bis 31.12.2012 gar keines bestanden hat hier nur als Anekdote.

Die LRA schreibt der Aufsichtsbehörde übrigens, dass sie Person A zwangsangemeldet hat und das auch durfte ??? Wenn Person A es wünscht würde die LRA auch Widerspruchsbescheide erlassen ???
Da wundert sich Person A doch, dass  mit Verwaltungsakten verbundene Bescheide "auf Wunsch" erlassen werden.  Immerhin mal ein Schriftstück der LRA und nicht wie bislang nur vom BS aus Köln !


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  • Beiträge: 4.011
Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#32: 06. Dezember 2014, 21:33
Irgendwie seltsam, Widerspruchsbescheide nur auf Wunsch, die gesetzliche Regelung ist doch anders. Hilft die Behörde einem Widerspruch nicht ab, dann kann der Widerspruchsgegner Klage erheben, müsste das aber nicht.

PersonX würde diese Lektür nahelegen
http://www.123recht.net/Ablauf-des-Widerspruchsverfahrens-__a1062__p2.html

Zitat
   
Ablauf des Widerspruchsverfahrens
8.5.2001 | Ratgeber - Verwaltungsrecht | 146880 Aufrufe   
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Das Widerspruchsverfahren unterteilt sich in zwei Abschnitte: Das sog. Abhilfeverfahren durch die Ausgangsbehörde und die Entscheidung der Widerspruchsbehörde. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens wird der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde), die Möglichkeit gegeben, die Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu überprüfen, also z.B., ob die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt wurde. Hilft sie dem Widerspruch ab, d.h. kommt sie zu dem Ergebnis, dass der vom Bürger in seinem Widerspruch vorgetragene Einwand zutrifft, ist das Widerspruchsverfahren erfolgreich.

Zitat
Widerspruchsbehörden sind i.d.R. die Aufsichtsbehörden der Ausgangsbehörden. Wenn bspw. von einer kreisangehörigen Gemeinde ein Verwaltungsakt erlassen wurde, ist das Landratsamt die zuständige Widerspruchsbehörde.

Wenn also die Landesrundfunkanstalt den Bescheid erlassen hat, wäre diese die "Ausgangsbehörde", wer wäre dann die
Widerspruchsbehörde?
Wenn also der BS den Bescheid erlassen hat, wäre der BS doch die "Ausgangsbehörde", dann wäre die
Widerspruchsbehörde die Landesrundfunkanstalt? -> der BS ist doch aber keine Behörde, sondern doch maximal Teil einer solchen. Vielleicht kann das ja irgendwer mal genauer erläutern. Und hat die Landesrundfunkanstalt Aufsicht über den BS?

Möglicherweise können die Landesrundfunkanstalten selber gar keine Widerspruchsbescheid erstellen, sondern nur die Aufsichtsbehörder oberhalb der Landesrundfunkanstalt.
Möglicherweise sollte der ÖRR mal die gesamte Rechtsstruktur klar offenlegen. Wer ist genau was und wofür zuständig.


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