1.
§§ 268 ff. AO ist nicht auf alle Gesamtschulden i.S.d. AO anwendbar. Es ist nur anwenden, wie selbst in § 268 da steht: "Sind Personen Gesamtschuldner,
weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen
dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt."
Personen können zwar wegen Einkommen- oder Vermögensteuer, aber auch wegen anderen Gründen zu Gesamtschuldner i.S.d AO werden.
"Nach § 44 AO wird eine Gesamtschuldnerschaft dadurch begründet, dass mehrere Personen"
1.
"— nebeneinander dieselbe Steuer schulden (§ 37 AO), d. h. denselben — in einem Einzelsteuergesetz normierten — Tatbestand verwirklichen, an den das Gesetz die Steuerschuld knüpft (z.B. nach § 13 GrEStG),"
2.
"— für dieselbe Steuerschuld als Haftende in Anspruch
genommen werden können (z.B. mehrere Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 AO),"
3.
"— zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (z. B. Ehegatten zur ESt nach §§ 26, 26 b EStG)."
Quelle:
http://www.rechtslexikon.net/d/gesamtschuld/gesamtschuld.htm§§ 268 ff. AO stellen nur einen Ausnahmefall dar, so dass sie nur im Teilbereich Einkommen- oder Vermögensteuer, siehe oben (Untergruppe 3) anzuwenden sind. So sind sie definitiv auch nicht beim Rundfunkbeitrag anzuwenden.
Das gleiche betrifft auch §191 AO, da
nur auf Haftungsschuldner anwendbar.
2.
Gesamtschuldner der AO ist ein Spezialfall der Gesamtschuldner (des BGB). Alle Regelungen bzgl. Gesamtschuldner des BGB auch sind auf die Gesamtschuldner der AO gültig, es sei denn, AO hat explizit anders geregelt, wie zum Beispiel:
"Der interne Ausgleich der Gesamtschuldner ist in der Abgabenordnung nicht geregelt. Er vollzieht sich nach den Vorschriften des BGB."
Quelle: wie oben.
Deswegen schadet nicht, auf §44 AO zu verweisen, denn alles was dort (sowieso) nicht explizit geregelt sind (da nur Steuer), findet man in BGB. VERMUTLICH möchte öR nochmal sich darauf stüzen, so dass Rundfunkbeitrag tatsächlich öff
Abgabe ist (passt wörtlich mit
Abgabeordnung auch perfekt zusammen), damit das ganze wieder mit z.B. §80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Aufschiebende Wirkung) perfekt in Einklang stehen. VERMUTLICH.
Auf jeden Fall bleibt Nvgrd's Frage unberührt.
"In unserem Fall wäre § 427 BGB nicht anzuwenden, da ja kein innergemeinschaftlicher Vertrag zustande kam."
Das stimmt sehr.