Hat jemand mit der obigen Erinnerung "Erfolg gehabt"?
Person X musste diese gerade ins Rennen werfen, Kopie ging an GV dieser hat den Termin zur Vermögensauskunft sofort aufgehoben ... und wartet ... bis das Gericht entscheidet.
Stichpunte:
- Verwaltungsakt nicht erhalten
- Keine Behörde
und
C: Der Inkasso Dienstleister -NAME GV- erhielt von der Gläubigerin den Auftrag (Vollstreckungsersuchen vom xx.4.18) ) einen vermeintlichen Verwaltungsakt einzuziehen.
Ihr Auftrag ist es: 1. vorrangig eine gütliche Einigung zu erzielen ( § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ). Beweis: durch Parteivernehmung – Vorlage des Gläubiger Auftrags durch die Inkasso Dienstleisterin -NAME GV- – Dieser Auftrag wurde nicht ausgeführt.
NAME GV bestimmte (entgegen Ihrem Auftrag ) als erste Vollstreckungshandlung mit Schreiben vom xx.05.18 ( Ihr Aktz: xxxx) einen Termin nach § 802f ZPO zur Abgabe der Vermögensauskunft. Sie fordert im selben Schreiben eine Gebühr für Ihre Dienste von xxx € ohne Angabe welche erbrachte Leistung nach dem Kostenverzeichnis (GvKostG) abgerechnet werden soll. Desweiteren werden unbegründet vom vermeintlichen Gläubiger Geldbeträge xxx € „Mahngebühren“ gefordert, als wie im streitgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakt festgesetzt wurden. Die Voraussetzungen eines Anspruches aus §§ 280, 286 BGB wurden weder glaubhaft gemacht noch liegen diese überhaupt vor. ( – Anlage A ) .
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Erstkontakt GV: Brief per Einschreiben ... zahle innerhalb von 14 Tagen .. plus Termin Abgabe Vermögensverzeichnis am .. in 14 Tagen.