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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: 12121212 am 02. Mai 2017, 18:21

Titel: Erinnerung 2017 - Tübinger Argumente - Rechtsbehelf
Beitrag von: 12121212 am 02. Mai 2017, 18:21
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20296.0

Gibt es Erfahrungen bei "Erinnerung" mit der Argumentation des Tübinger Feuerwerks?

Am Ende soll hier eine Vorlage "Erinnerung 2017" diesbezüglich rauskommen.
Ein einfaches Copy und Paste (SWR ändern in MDR / LVwVG ändern in SächsVwVfG / aus Bundesland x wird zb Sachsen) sollte zwar auch reichen aber vielleicht gibt es Verbesserungsvorschläge.

Stichpunte:
- Verwaltungsakt nicht erhalten
- Keine Behörde
- Randnummer 11  ... kein Verzug ...
- Randnummer 37 Leistungsbestimmungsrecht ( auch interressant bei evtl "Teilzahlung"  )
Titel: Re: Erinnerung 2017 - Tübinger Argumente - Rechtsbehelf
Beitrag von: 12121212 am 03. Mai 2017, 16:15
Ein Onkel meines Neffen stellte mir seine " Erinnerung 2017" zur Verfügung.
Könnte rein fiktiv in allen Bundesländern verwendet werden.
in der Zip 6 seitiges odt und doc Format Schreiben.
Rein fiktiv könnte man:
Blaue Schrift oben ändern .. (Name / Adresse Amtsgericht ) und unten Unterschreiben ...
Schreiben des Vollstreckers kopieren ( Vorladung zur Abgabe Vermögensverzeichnis )
mit "Anlage A" kennzeichnen und mit den 6 Seiten an das Gericht senden - fertig ..

Als Zwangsvollstreckungsmaßnahme wurde "Vorladung zur Abnahme Vermögensauskunft " angenommen.
Es wurde angenommen das "Verwaltungsakte " nicht zugestellt wurden.
Das Tübinger Feuerwerk wurde übernommen und Wörter angepasst.
Aus SWR wurde Rundfunkanstalt / LVwVG wurde Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes/
LVwVfG wurde Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes / aus Beschwerde wurde Rechtsmittel


Word-Datein (zip-Datei im Anhang) zusätzlich mit fiktiver Beschwerde bei abgelehnter Erinnerung

Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 3 Abs. 2 GKG
Erinnerung = gerichtskostenfrei (KV Nr. 9000 ff. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG)
Beschwerde =  30 €  (KV Nr. 2121 )
(bei Zulassung der) Rechtsbeschwerde = 60 €  (KV Nr. 2224 )

(Eine vorherige zip enthielt Antrag auf Vollstreckungsschutz ( kostet 20 € ). Dieses wurde entfernt da nicht notwendig.)
Titel: Re: Erinnerung 2017 - Tübinger Argumente - Rechtsbehelf
Beitrag von: gerichtsvollzieher am 11. Mai 2017, 10:52
siehe Beschluss des LG Tübingen vom 9.12.16 (5 T 280/16)

Das Ruhen des Verfahrens bleibt   weiterhin    angeordnet

(entgegen VGH Mannheim 4.11.16 2 S 548/16 welches sich in Parallelverfahren zur Behördeneigenschaft geäußert hat)
Titel: Re: Erinnerung 2017 - Tübinger Argumente - Rechtsbehelf
Beitrag von: 12121212 am 09. Mai 2018, 16:12
Hat jemand mit der obigen Erinnerung "Erfolg gehabt"?

Person X musste diese gerade ins Rennen werfen, Kopie ging an GV dieser hat den Termin zur Vermögensauskunft sofort aufgehoben ... und wartet ... bis das Gericht entscheidet.

Stichpunte:
und

C: Der Inkasso Dienstleister -NAME GV- erhielt von der Gläubigerin den Auftrag (Vollstreckungsersuchen vom xx.4.18) ) einen vermeintlichen Verwaltungsakt einzuziehen. 
Ihr Auftrag ist es: 1. vorrangig eine gütliche Einigung zu erzielen (  § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ). Beweis: durch Parteivernehmung – Vorlage des Gläubiger Auftrags durch die Inkasso Dienstleisterin -NAME GV- – Dieser Auftrag wurde nicht ausgeführt.
NAME GV bestimmte (entgegen Ihrem Auftrag ) als erste Vollstreckungshandlung mit Schreiben vom xx.05.18 ( Ihr Aktz: xxxx) einen Termin nach § 802f ZPO zur Abgabe der Vermögensauskunft. Sie fordert im selben Schreiben eine Gebühr für Ihre Dienste von xxx € ohne Angabe welche erbrachte Leistung nach dem Kostenverzeichnis (GvKostG) abgerechnet werden soll. Desweiteren werden unbegründet vom vermeintlichen Gläubiger Geldbeträge xxx € „Mahngebühren“ gefordert, als wie im streitgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakt festgesetzt wurden. Die Voraussetzungen eines Anspruches aus §§ 280, 286 BGB wurden weder glaubhaft gemacht noch liegen diese überhaupt vor. ( – Anlage A ) .
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Erstkontakt GV: Brief per Einschreiben ... zahle innerhalb von 14 Tagen .. plus Termin Abgabe Vermögensverzeichnis am .. in 14 Tagen.
Titel: Re: Erinnerung 2017 - Tübinger Argumente - Rechtsbehelf
Beitrag von: maikl_nait am 09. Mai 2018, 16:56
Hallo!

Vorsicht: wer einerseits "kein Bescheid erhalten" reklamiert, und andererseits "im Bescheid nicht festgesetzte Kosten" vorträgt, trägt widersprüchlich (und damit unglaubwürdig) vor -- wie kann der Kläger/Beschwerdeführer/vermeintl. Schuldner wissen, was in einem angeblich nicht bekannten Bescheid steht?

Also: immer nur eine Version vortragen, wenn sich Argumente gegenseitig ausschliessen.

Widersprüchlicher Vortrag erlaubt dem Richter den Stempel "Querulant" rauszuholen und das Verfahren "vereinfacht" abzufertigen.

MfG
Michael
Titel: Re: Erinnerung 2017 - Tübinger Argumente - Rechtsbehelf
Beitrag von: 12121212 am 09. Mai 2018, 17:05
Person A liegt das Vollstreckungsersuchen vor ... der GV schickte eine Kopie mit ( nicht der Bescheid ) aus diesem ergibt sich ein "Säumniszuschlag und Mahngebühren"... Ich gehe davon aus das dies nicht in einem "Grundverwaltungsakt" festgesetzt WERDEN KANN (-:
Der "Beitrag" ist doch 17,50 € im Monat.

Nach dem Vollstreckungsersuchen sind es 2 Bescheide Monat /Jahr x bis x und Monat /Jahr x bis x  - PLUS Säumniszuschlag PLUS Mahngebühr. Als Beweis wurde ja auch das "Vollstreckungsersuchen " genannt.
Titel: Re: Erinnerung 2017 - Tübinger Argumente - Rechtsbehelf
Beitrag von: maikl_nait am 09. Mai 2018, 17:29
Hallo!

Wenn eine fiktive Person hypothetisch so formuliert: "der Kläger vermutet, daß diese Kosten so nicht im vollstreckungsgegenständlichen Bescheid festgesetzt wurden" -- alles in Butter!  (#)

Wenn etwas im Sachvortrag nur vermutet wird, sollte dieses Zauberwort auch auftauchen, da sonst (zu Unrecht) eine Tatsachenbehauptung und damit widersprüchlicher Vortrag angenommen werden könnte -- "alles was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet!"

Ich habe selber schon gesehen, wie nicht vorgetragene Sachverhalte unterstellt werden, deshalb ist von fehlendem "vermutet" (und/oder anderen "Ungenauigkeiten") eher abzuraten, da das die Sache für ein VG erleichtert.

MfG
Michael