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Autor Thema: Soll das Eilverfahren für erledigt erklärt werden?  (Gelesen 7624 mal)

b
  • Beiträge: 4
Hallo liebe Forenmitglieder!

Ich beziehe mich in diesem Beitrag auf die Klage der "Person SIK" vor dem Verwaltunsgericht Hamburg.
SIK hat am 15.12.2014 gegen den NDR beim Gericht klage erhoben und nun das angehängte Schreiben erhalten.
SIK würde diese Community gerne um Rat bitten:

Zitat
Vor diesem Hintergrund wird gebeten mitzuteilen, ob das Eilverfahren XXX für erledigt erklärt wird.

Zugleich wird um Mitteilun gebeten, ob für das Eilverfahren eine Übernahme der Verfahrenskosten erklärt wird.
Im Fall einer Kostenübernahme reduzieren sich die Gerichtsgebühren von 3 Gebühren (105 €) auf eine Gebühr (35 €).
Darüber hinaus kann von der anderen Seite eine Auslagenpauschale (20 €) geltend gemacht werden.

SIK versteht nicht ganz warum hier die Rede von einem Eilverfahren ist, deutet das oben ausgeführte Zitat aber als ein Angebot, nur ein drittel der Verfahrenskosten tragen zu müssen, wenn er die Klage fallen lässt. Stimmt das so?

SIK hatte sich natürlich vor der Klageerhebung schon viele Beiträge in diesem Forum durchgelesen und hatte damit gerechnet, dass Verfahrenskosten von ca. 105€ auf ihn zukommen werden. SIK hat vor, zu antworten, dass das Eilverfahren von seiner Seite aus nicht für erledigt erklärt wird und dass auch keine Übernahme der Verfahrenskosten erklärt wird. SIK geht davon aus, dass ihm die Verfahrenskosten von 105€ dann letztendlich doch auferlegt werden - und damit kann SIK leben :-)

Hat SIK das Schreiben richtig gedeutet und würde eine solche Antwort dazu führen, dass das Verfahren fortgesetzt würde?


Das in dem Schreiben zitierte Urteil des VG Hamburg vom 17.07.2014 5371/13
(hier zu finden: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=D0EE59E4F4B727BF37EAB3766448FAB8.jpj4?showdoccase=1&doc.id=MWRE140002108&st=ent)
beinhaltet viele Punkte, die auch SIK in seiner Klagebegründung aufgeführt hat. Daher befürchtet SIK, dass seine Klage in bezug auf das Urteil sofort abgeschmettert werden wird. SIK überlegt auch, in seinem Antwortschreiben gleich das Ruhen des Verfahrens in Erwartung einer höchstrichterlichen Entscheidung zu beantragen, wie es in diesem Beitrag thematisiert wurde:
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.0.html

Meint ihr, dass es sinnvoll ist, dies zu beantragen?


Außerdem überlegt SIK, die Klagebegründung durch eine weitere Argumentation zu erweitern, die nicht in dem o.g. Urteil behandelt wurde.
Die Argumentation stützt sich darauf, dass es für den örR technisch einfach und kostengünstig zu realisieren sei, nur von den Bürgern gebühren zu erheben, die ihre Leistungen auch tatsächlich nutzen wollen. Alle Leistungen, die über das Internet angeboten werden, könnten z.B. über ein Subskriptionsmodell vertrieben werden, sodass jeder Bürger über ein kostenpflichtiges Nutzerkonto bei der ö.r. Anstalt seines Vertrauens ;-) nur die Medien bezieht, für die er auch bezahlen möchte.
SIK ist auch auf folgendes "Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen" gestoßen und glaubt, das zur Untermauerung seines Arguments nutzen zu können.
(hier zu finden: https://www.wohnungsabgabe.de/2014-12-15-gutachten-medien.pdf)

SIK ist sich unsicher, ob es an dieser Stelle überhaupt noch möglich ist, seine Klage zu erweitern und wenn ja, ob die o.g. Argumentation Aussicht auf Erfolg hat.

SIK fragt sich auch, ob es unsinnig oder widersprüchlich ist, in seinem Antwortschreiben sowohl das "Ruhen" des Verfahrens, als auch eine erweiterung der Klagebegründung zu beantragen.

Da SIK beruflich verdammt viel zu tun hat und sich -wenn überhaupt- nur am Wochenende mit diesem ganzen Mist befassen kann, fürchtet er, dass er es nicht schafft, rechtzeitig eine gut formulierte Argumentation für die Erweiterung seiner Klage produzieren und abschicken zu können.

Ist es möglich, dass SIK erstmal ein "Vorab-Schreiben" formuliert, in dem er den Richter aufgrund mangelnder Zeit um eine erweiterung der Antwortfrist bittet?

OK, das wars erstmal...

SIK bedankt sich schonmal im Voraus für jeden Ratschlag aus dem Forum... :-)


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s
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Offenbar wurde in der Klage beantragt, die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Dieser Antrag ist ein Eilverfahren. Das ist durch die Aussetzung erledigt und kann deswegen auch für erledigt erklärt werden. Ohne Erklärung würde der Antrag abgelehnt bei vollen Kosten für den Kläger.
Die weiteren Klageforderungen sind nicht davon betroffen.

Es sollte beantragt werden, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen, weil die Aussetzung erst aufgrund der Klage erfolgte. In anderen Fällen wurde dem stattgegeben, vielleicht finden sich auch entsprechende Begründungen im Forum.


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Hier direkt der Text, um die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen:

Zitat
Ich erkläre das vorläufige Rechtsschutzverfahren bezüglich der Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen für erledigt, die dafür evtl. anfallenden Kosten sind dem Beklagten aufzuerlegen, ich verweise auf folgendes Urteil:

Verwaltungsgericht Darmstadt  - 4 L 843/14.DA – , Beschluss vom 09.07.2014

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird.


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Ein bisschen mehr Begründung wäre schon gut.
Die Hamburger meinen ja, dass sie den Eilantrag abgelehnt hätten. Dann spielte es keine Rolle, ob das Verhalten des NDR ihn provoziert hat.


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Hallo Roggi & ss32!

Danke erstmal für eure hilfreichen Posts. SIK freut sich sehr darüber! :-)
SIK hat eben seine Antwort ans Gericht geschickt, in der er das Eilverfahren für erledigt erklärt hat und beantragt, die Kosten dem Angeklagten aufzuerlegen.

Vielleicht könnte SIK noch jemand Ratschläge geben, wie man weitere Klagepunkte nachreicht. SIK ist sich unsicher, wie dies formuliert werden muss. SIK möchte die Klage erweitern, indem er auf das kürzlich publizierte Gutachten des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.wohnungsabgabe.de/2014-12-15-gutachten-medien.pdf) eingeht.

Muss SIK bei der Formulierung auf bestimmte Formalitäten achten?

Danke nochmals für eure Hilfe!


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Es sollte eigentlich möglich sein, sich - falls nicht schon im ersten Schreiben geschehen - in einem weiteren Schreiben "im Zuge des Verfahrens ausdrücklich weitere/n Sachvortrag/ Begründungen unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung vorzubehalten" oder so ähnlich.


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Hier direkt der Text, um die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen:

Zitat
Ich erkläre das vorläufige Rechtsschutzverfahren bezüglich der Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen für erledigt, die dafür evtl. anfallenden Kosten sind dem Beklagten aufzuerlegen, ich verweise auf folgendes Urteil:

Verwaltungsgericht Darmstadt  - 4 L 843/14.DA – , Beschluss vom 09.07.2014

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird.

Bei Person Y hat das nicht funktioniert.


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@MrTNo: Was kam denn bei Person Y für eine Antwort?
Und bei welchem Gericht hat Person Y das eingereicht, auch in HH?


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Klage am VG Gelsenkirchen / Beschluss und Aufforderung des Gerichts
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12717.0.html


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Ich habe selbst nur in meiner fristwahrenden Klage den Antrag gestellt, dass die Gegenseite die Kosten zu tragen hat. Vom VG Düsseldorf kam prompt die Kostenfestsetzung, mit der Begründung, dass die Klage nicht ausreichend begründet sei. Ich muss die Kosten tragen. Der Beschluss ist zudem unanfechtbar. Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass in einer ausformulierten Klage dieses Urteil Beachtung findet. Da die Gerichte offensichtlich nur dann voneinander abschreiben, wenn es zum Nachteil für den Kläger ist, ist auch hier wieder die Willkür der Gerichte erkennbar.


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