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Autor Thema: Frage zu Bezug auf nicht zugängliche Urteile/Beschlüsse in anderen Beschlüssen?  (Gelesen 4071 mal)

P
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Person X ist sich noch nicht sicher, wo die Frage hingehört.

Inwieweit ist es rechtlich überhaupt zulässig, auf Urteile Bezug zu nehmen, welche nicht allgemein also für alle sichtbar oder direkt zugreifbar sind.

Eine Person A kann jetzt zwar beim z.B. VG Dresden ein Urteil anfordern, ist laut Webseite möglich, wenn dafür die Kosten getragen werden -> es gibt scheinbar aber keine Möglichkeit das dort online zu bestellen, oder diese wurde noch nicht gefunden ->
-> das gewünschte Urteil selbst wurde bei http://www.juris.de/jportal/prev/JURE150002684 veröffentlich, ist dort aber nicht frei für alle zugänglich, sondern eine Person A benötigt minimal eine Anwaltszulassung, welche nicht älter als 3 Jahre ist und 35,- € * monatlich, plus mögliche Gebühr für das Abrufen des Urteils, in der Starter Edition ;-).


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 wenn dafür die Kosten getragen werden..... wer sonst soll die anfallenden (Kopie , Briefmarke ) Kosten zahlen...
Wie hoch sind denn die "Kosten"...


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P
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online waren zunächst bisher zu Kosten keine Angaben zu finden unter
http://www.justiz.sachsen.de/vgdd/content/573.htm

die weitere Suche zeigte
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do;jsessionid=ww0D7Kicsg7XOE2rxwI8394F.zufi2_1?action=showdetail&modul=VB&id=309991!0

Zitat
Kosten (Gebühren)

Für die Überlassung der gerichtlichen Entscheidung wird eine Kostenpauschale erhoben.

    Dokumentenpauschale
        für die ersten 50 Seiten: EUR 0,50 je Seite
        für jede weitere Seite EUR 0,15
    Überlassung als elektronisch gespeicherte Datei anstelle der Seite(n): EUR 1,50 je Datei
    gegebenenfalls Datenträgerpauschale: EUR 3,00


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G

Gast

Wenn mir ein Urteil zugestellt wird, dann möchte ich dieses auch sofort vollumfänglich analysieren können. Es würde schließlich wertvolle Zeit kosten irgendwelchen Verweisen hinterherzujagen, die nicht frei verfügbar und nicht sofort abrufbar sind. Wertvolle Zeit daher, da ggf. für eine vollumfängliche Analyse nicht mehr genug übrig bleiben würde um in einer gesetzten Frist handeln zu können bzw. gegen das Urteil vorzugehen. Von daher schließe ich mich mal der Frage des TO's an:

Inwieweit ist es rechtlich überhaupt zulässig, auf Urteile Bezug zu nehmen, welche nicht allgemein also für alle sichtbar oder direkt zugreifbar sind.

Evt. kann man die erlassende Instanz dazu auffordern die nicht mitgesandten Urteile bzw. die relevanten Passagen, auf die Bezug genommen wurde, nachzureichen und gleichzeitig einen neuen Start der Reaktionsfrist beantragen?

Evt. BL-abhängig?


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s
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Zitat
Evt. kann man die erlassende Instanz dazu auffordern die nicht mitgesandten Urteile bzw. die relevanten Passagen, auf die Bezug genommen wurde, nachzureichen und gleichzeitig einen neuen Start der Reaktionsfrist beantragen?

Ich finde, das ist eine äußerst gute Idee!!! Ich werde dies bei meiner Klage und der Klageerwiderung des RBB einfach mal anwenden. Ist nur die Frage, ob wir als Laien einen Anspruch darauf haben!?


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Evt. kann man die erlassende Instanz dazu auffordern die nicht mitgesandten Urteile bzw. die relevanten Passagen, auf die Bezug genommen wurde, nachzureichen und gleichzeitig einen neuen Start der Reaktionsfrist beantragen?

Das Gericht bitten, die Gegenseite aufzufordern, die in Bezug genommene Rechtsprechung an den Kläger noch zu übermitteln, damit dieser innerhalb zu verlängernder Frist Stellung nehmen kann  :).


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

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rechtliches Interesse darlegen und Datei per mail anfordern ... wo liegt das Problem ?

Überlassung als elektronisch gespeicherte Datei anstelle der Seite(n): EUR 1,50 je Datei


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2015, 20:50 von 12121212«

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Gast

rechtliches Interesse darlegen und datei anfordern ... wo liegt das Problem ?

Das Problem liegt meiner Einschätzung nach in 1) der Zeit die aufgebracht werden muss zu schauen wo man die Verweise herbekommen kann, 2) der Bearbeitungszeit für die Anfrage und schließlich noch 3) der Zustellungszeit. Das ist nämlich alles Zeit, die einem flöten geht, in der man sich schon strukturierte Gedanken hätte machen können.


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"Rechtsstreitigkeiten" kosten eben Geld und Zeit.   Dafür ist doch das Gericht nicht "zuständig/verantwortlich"
Entweder kümmert man sich.. oder beauftragt einen "der sich kümmert" (-:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2015, 22:32 von Bürger«

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Zum Glück gibt es so ein Forum hier. Danke für das Interesse an der Frage. Auch, wenn eine Person X das jetzt nicht mehr anfordern muss, weil bereits auf anderem Weg erhalten, so bleibt die Frage dahingehend offen, aber wahrscheinlich ist das immer so, dass die Quelle erst benutzt werden kann, wenn diese erschlossen wurde.


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