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Autor Thema: Widerspruchsbescheid des RBB  (Gelesen 8024 mal)

P
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Re: Widerspruchsbescheid des RBB
#15: 22. Dezember 2014, 18:34
Nein warum sollte PersonX ein Gericht verarchen wollen

lese selbst was erforderlich wäre
Beispiel NRW
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/klageschrift_03/index.php

Es gibt keinen Grund irgendein Datum aufzu führen, außer das Eigene.

Schon aus dem Grund, weil die Klageschrift in Kopie dem Klagegegner gesendet wird, sollten keine Angaben vorkommen, wann Person A irgendwas erhalten hat. Was ist daran denn so schwer zu verstehen? Würde Person A diese Angaben machen, dann hat es die Gegenseite sehr leicht. Läßt Person A diese Daten zum Datum, welche nicht gefordert werden weg, dann muss so oder so die Gegenseite falls diese die Klage wegen Fristüberschreitung abgelehnt wissen will den Nachweis dazu erbringen, dass die Frist tatsächlich abgelaufen ist.


Eine Klage muss nur Fristgerecht eingegangen sein, die Frist beträgt einen Monat ab dem Tag der Zustellung. Daneben gibt es noch das mit der Fiktion (das angeblich 3 Tage nach aufgabe zur Post bla bla), das entlastet die Behörde im Zweifel aber nicht, wenn Person A, sollte es in diesem Punkt zum Streit kommen behauptet, der Zugang wäre später gewesen, genau dann könnte Person A immernoch das genaue Zustelldatum verkünden. Jedoch auf der Klageschrift muss das nicht stehen und sollte es auch nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Dezember 2014, 18:46 von PersonX«

s
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Re: Widerspruchsbescheid des RBB
#16: 22. Dezember 2014, 18:49
Würde Person A diese Angaben machen, dann hat es die Gegenseite sehr leicht.

Nur wenn aus den Angaben hervorginge, dass er die Klage zu spät eingereicht hat.
Dann würde er aber genau so gut auf Nachfrage des Gerichts, wann er denn den Bescheid erhalten hat, verlieren. (Es sei denn, er beginge Prozessbetrug.)


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C
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Re: Widerspruchsbescheid des RBB
#17: 22. Dezember 2014, 19:04
...
Zweifel können aber nur aufkommen, wenn der Vortrag des Klägers diese hergibt. Also sollte man dem Gericht gegenüber schon erklären, wann der Bescheid tatsächlich angekommen ist.
....
Öhm, bei den Zweifeln geht es aber in erster Linie darum, dass etwaige Schreiben eben gar nicht angekommen sind..... Keine Schreiben, kein Fristversäumnis. Der BS/LRA muß dann das Gegenteil beweisen, bzw. einen Nachweis der Zustellung erbringen.
Lediglich zu Schreiben, auf die der Kläger vorab reagiert hatte (z.B. Festsetzungsbescheid->Widerspruch) sollten ggf Angaben gemacht werden.

Wenn du meinst,  das Gericht den BS verarschen zu müssen, dann viel Vergnügen dabei.
Wer hat denn mit der Verarsche angefangen?


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