Zum Thema
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10949.0.html hat Person A nun folgendes zusammengestrickt und sucht nach Meinungen:
Name, Vorname
Straße
Ort
Beitragsnummer
Landesrundfunkanstalt
Straße
Ort
H, den 10.09.2014
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung erhalten. In dem Schreiben ist ein Schriftwechsel (0465 527 032/01.08.2014) vermerkt. Ich habe keinen Bescheid erhalten. Seit dem 14.11.2013 habe ich sie dreimal angeschrieben und darauf hingewiesen, dass ich für diese Wohnung nicht zahlungspflichtig bin. Den letzten Widerspruch habe ich Ihnen am 13.04.2014 zugesandt. Sie haben Ihn laut Sendeprotokoll um 18:15 Uhr erhalten.
Hiermit beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres aufgelisteten Gebührenbescheides vom 04.10.2013 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch entschieden wurde. Weiterhin sende ich Ihnen heute einen weiteren Widerspruch zum gesamten Vorgang.
Hierzu setze ich Ihnen eine Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Zustellung, gültiger Bezugszeitpunkt ist hier der auf dem Sendeprotokoll des Faxes vermerkt.
§ 80 VwGO (4) „Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen“ ist in diesem Fall gegeben.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird sofort eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt.
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Name, Vorname
Straße
Ort
Beitragsnummer
Landesrundfunkanstalt
Straße
Ort
H, den 10.09.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen Ihren Gebühren-/Beitragsbescheide vom 01.03.2014, 01.06.2013, 01.11.2013 und 04.04.2014
Widerspruch
ein.
Sollten Sie in der Zwischenzeit weitere Gebührenbescheide versandt haben, wovon ich aufgrund des Inhaltes der Ankündigung zur Zwangsvollstreckung ausgehen muss, dann gilt der Widerspruch auch hierfür.
Begründung:
Ich bin für diese Wohnung nicht zahlungspflichtig. Sie haben es nicht für nötig befunden, sich an den Zahlungspflichtigen zu wenden. § 80 VwGO (4) „Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen“ ist in diesem Fall gegeben.
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Reicht das aus?
Formfehler?
3 Tage habe ich noch, die Spannung steigt ...