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Autor Thema: Entwürfe Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung  (Gelesen 5890 mal)

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Zum Thema http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10949.0.html hat Person A nun folgendes zusammengestrickt und sucht nach Meinungen:

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Landesrundfunkanstalt
Straße
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                                        H, den 10.09.2014


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung  erhalten. In dem Schreiben ist ein Schriftwechsel (0465 527 032/01.08.2014) vermerkt. Ich habe keinen Bescheid erhalten. Seit dem 14.11.2013 habe ich sie dreimal angeschrieben und darauf hingewiesen, dass ich für diese Wohnung nicht zahlungspflichtig bin. Den letzten Widerspruch habe ich Ihnen am 13.04.2014 zugesandt. Sie haben Ihn laut Sendeprotokoll um 18:15 Uhr erhalten.


Hiermit beantrage ich die Aussetzung  der Vollziehung ihres aufgelisteten Gebührenbescheides vom 04.10.2013 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch entschieden wurde. Weiterhin sende ich Ihnen heute einen weiteren Widerspruch zum gesamten Vorgang.


Hierzu setze ich Ihnen eine Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Zustellung, gültiger Bezugszeitpunkt ist hier der auf dem Sendeprotokoll des Faxes vermerkt.

§ 80 VwGO (4) „Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen“ ist in diesem Fall gegeben.


Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird sofort eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt.

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Landesrundfunkanstalt
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                                        H, den 10.09.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen Ihren Gebühren-/Beitragsbescheide vom 01.03.2014, 01.06.2013, 01.11.2013 und 04.04.2014


Widerspruch

ein.

Sollten Sie in der Zwischenzeit weitere Gebührenbescheide versandt haben, wovon ich aufgrund des Inhaltes der Ankündigung zur Zwangsvollstreckung ausgehen muss, dann gilt der Widerspruch auch hierfür.

Begründung:

Ich bin für diese Wohnung nicht zahlungspflichtig. Sie haben es nicht für nötig befunden, sich an den Zahlungspflichtigen zu wenden. § 80 VwGO (4) „Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen“ ist in diesem Fall gegeben.

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Reicht das aus?
Formfehler?
3 Tage habe ich noch, die Spannung steigt ...



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Mirkannkeinerwas

Liest sich gut, aber warum der Aufwand? Warum schickt Person A nicht einfach den Beweis an den BS/LRA, weshalb er für die Wohnung nicht zahlungspflichtig ist? ;)



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Weil das nicht sooo einfach ist. ;) Person B ist Hauptmieter und zum Arbeiten weit weit weg und kommt auch nicht so schnell wieder, muss aber logischerweise gemeldet sein, sonst wäre ein Hauptmietvertrag nicht möglich. Die GEZ möchte gerne die Teilnehmernummer. Ohne Teilnehmernummer können sie angeblich nichts machen. Person A hat sie aber nicht und ist auch nicht der Ermittlungsbeamte. Nun müsste sich die GEZ an Person B wenden. Tut sie aber nicht. Die Anschrift hat sie aber nun ganz sicher. Wir diskutieren schon ca. 1 Jahr.
Zusätzlich hat Person A gar keine Empfangsgeräte und ist daher besonders bockig bzgl. der Forderung. Sehr vermutlich mag Person B die GEZ auch nicht. Daher versucht es die GEZ jetzt mal bei Person A.


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Rein "technisch" gesehen kann auf die Ankündigung der Z-Vollstreckung kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemacht werden. Sofern das beim Widerspruch versäumt wurde, kann das nun auch nicht nachgeholt werden.
Auf die eingeleitete Vollstreckung kann Antrag auf Eilrechtsschutz beim Gericht gestellt werden.
ebenfalls kann kein Widerspruch auf Bescheide eingelegt werden, deren Monatsfrist verstrichen ist.  Sofern die Wohnung in Bayern ist, kann direkt Klage erhoben werden.

ein informatives Schreiben an den BS kann Person B natürlich senden, auch mit Fristsetzung, eine Widerspruchsbescheid zu schicken.


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Mirkannkeinerwas

Zitat
Person B ist Hauptmieter. Nun müsste sich die GEZ an Person B wenden. Tut sie aber nicht. Die Anschrift hat sie aber nun ganz sicher.

Wenn Person A glaubhaft belegen kann, daß sie nicht Hauptmieter ist (Kopie Mietvertrag), dann ist sie auch gegenüber dem BS nicht beitragspflichtig. ;)


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Nein, beide Bewohner haften nach § 2 Abs. 3 RBStV als Gesamtschuldner. Der BS kann sich den Schuldner aussuchen, auf den Mietvertrag kommt es nicht an.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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  • Beiträge: 79
Mag sein, aber sind sie nicht verpflichtet, den anderen "Schuldner" zumindest zu kontaktieren und die Sachlage zu prüfen, nach dem man sie schon informiert hat. Sie haben definitiv Person B niemals angeschrieben und sich direkt an Person A gewandt. (Person B wohnte schon sehr lange in der Wohnung.) Das würde ja bedeuten, dass sich die GEZ einfach jemanden aussuchen kann. Schließlich kann man nicht voraussetzen, dass alle, die in einer Wohnung gemeldet sind, auch in persönlichem Kontakt stehen.

Da es mehrfach Schriftwechsel gab, um das Thema aufzuklären, versucht Person A jetzt mal den Schriftwechsel als Widerspruch geltend zu machen. Die letzten Bescheide wurden nicht zugestellt bzw. sind nicht angekommen. Das hängt vermutlich mit der Baustelle im Haus, der offenen Haustür, dem vollen Briefkasten in der Urlaubszeit oder vieleicht auch ganz anderne Gründen zusammen.

Weiß jemand was über Schufaeinträge? Das sollte man im Forum schon mal thematisieren, weil sonst vieleicht viele verunsichert doch zahlen, obwohl sie es vieleicht gar nicht müssten. Die Frage taucht hier oft auf, aber eine wirklich gute Antwort habe ich nicht gefunden.


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Mirkannkeinerwas

Zitat
Mag sein, aber sind sie nicht verpflichtet, den anderen "Schuldner" zumindest zu kontaktieren und die Sachlage zu prüfen, nach dem man sie schon informiert hat.

Lies dir §2 durch. Da findest du deine Antworten. Sollte dir das nicht schlüssig sein, kannst du es bei einer Anfechtungsklage gegen den RBStV rügen, sofern du klagen willst. ;) https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Bezüglich Schufa: http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/der-schufa-eintrag/

Ich persönlich glaube nicht, daß die LRA´s/BS Vertragspartner der SCHUFA sind. Man beachte in diesem Zusammenhang ABSATZ 2. :D ;)

Sollte ein Eintrag also erfolgen, wäre das ein Rechtsbruch. Das Problem wäre nur, den Eintrag schnell wieder raus zu bekommen.

Wenn im RBStV nichts mit SCHUFA steht, dann kann auch kein Eintrag erfolgen!

So zumindest mein Rechtsverständnis. ;)


Auszug:
Zitat
Was genau macht die Schufa?

Die Schufa ist ein privates Unternehmen das die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Privatpersonen sammelt und anderen Unternehmen zur Verfügung stellt. Sie erhält dabei nur von denjenigen Unternehmen Daten, die zuvor einen Vertrag mit der Schufa zur Zusammenarbeit geschlossen haben. Nicht jedes Unternehmen in Deutschland arbeitet automatisch mit der Schufa zusammen, und die Schufa erhält nicht von jedem Unternehmen automatisch Auskunft über alle Daten dessen Kunden.

So manch ein dubioses Unternehmen, das seinem Kunden vorschnell mit einem Schufa-Eintrag droht, hat in Wahrheit gar keinen Vertrag mit der Schufa abgeschlossen und kann keinen Eintrag in das Schufa-Verzeichnis veranlassen.

Die Unternehmen, die Daten von der Schufa erhalten, müssen das zuvor per Vertrag mit der Schufa geregelt haben.

Als Kunde kann man anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB's") eines jeden seriösen Unternehmens in Deutschland gut erkennen, ob es mit der Schufa zusammenarbeitet oder nicht. Hierzu ist eine sogenannte "Schufa-Klausel" in den AGB's nötig. In dieser muss stehen, dass das Unternehmen mit der Schufa zusammenarbeitet und in welcher Form dies geschieht. Der Kunde muss Einsicht in diese AGB's haben und ihm muss dadurch bekannt gemacht werden, was mit seinen Daten geschieht, und was genau an die Schufa übermittelt wird bzw. welche Daten das Unternehmen von der Schufa einholt.

Desweiteren Auszug:

Zitat
Wann genau kommt es zu einem negativen Schufa-Eintrag?

Zu einem negativen Schufa-Eintrag kommt es in der Regel dann, wenn Sie Ihren vertraglich festgelegten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Allerdings darf in so einem Fall nicht sofort ein Schufa-Eintrag erfolgen. Zunächst müssen Sie zwei Mahnungen erhalten, und zwischen der ersten Mahnung und dem Schufa-Eintrag müssen mindestens vier Wochen liegen. Wenn Sie weder der ursprünglichen Rechnung, noch den beiden Mahnungen widersprochen haben, dann kann es zu einem negativen Schufa-Eintrag kommen. Wichtig ist zu wissen, dass die beiden Mahnungen sehr konkret formuliert sein sollten, sowie auf den drohenden Schufa-Eintrag hinweisen und eine Fristsetzung enthalten müssen.

Da auch eine unberechtigte Forderung in das Schufa-Verzeichnis eingetragen werden kann, wenn dagegen kein Widerspruch eingelegt wurde, sollten Sie eine ungerechtfertigte Forderung auf jeden Fall bestreiten, das heißt, schriftlich per Einschreiben mit Rückschein einen Widerspruch gegen die Rechnung einlegen.

Ansonsten darf die Eintragung eines negativen Schufa-Eintrags dann erfolgen, wenn die offene Rechnung „rechtskräftig“ festgestellt wurde. Das heißt, wenn entweder ein gerichtliches Urteil über die Forderung ausgesprochen wurde und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (die Rechtsmittelfrist ist der Zeitraum, in dem gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden darf, also Berufung oder Revision), oder wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid und ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid ergingen, und weder Widerspruch noch Einspruch dagegen eingelegt wurden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2014, 14:09 von Mirkannkeinerwas«

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Die Rundfunkanstalten / BS melden nichts an die Schufa, schon weil sie keine Vertragspartner sind.

Wenn aber im Rahmen der Vollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird oder die Abgabe verweigert wird, wird dies ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Und dies landet landet als Information in der Schufa.


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Mirkannkeinerwas

Die Rundfunkanstalten / BS melden nichts an die Schufa, schon weil sie keine Vertragspartner sind.

Wenn aber im Rahmen der Vollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird oder die Abgabe verweigert wird, wird dies ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Und dies landet landet als Information in der Schufa.

Das ist korrekt, aber zuallererst müssen mal die Vorraussetzungen (Formvorschriften) eingehalten worden sein, daß es überhaupt zu einer solchen Aufforderung oder zu einer EV kommen kann.

Also ein Schufaeintrag ist mal gaaaaaaaaaaaaaaanz weit hinten in der Kette anzusiedeln und bei einer Vollstreckungsmaßnahme kann man das leicht mit Rechtsmitteln verhindern. ;)


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Vielen Dank. Diese Information hilft vielen Schufa-Bedenklichen sicher weiter und ist nun ein Hebel weniger für die Nötigung bei Zwangsanmeldung.

Aber wie ist die Meinung zu den Entwürfen? Insbesondere zum Teil, das man die bisherigen Schreiben zur Aufklärung des Sachverhaltes nun als Widerspruch betrachtet. Meint Ihr, das geht so? Vermutlich wird er eh abgelehnt. Aber für eine spätere Klage wäre das schon interessant, ob da so geht bzw. worauf man sich besser schon mal einstellt.


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