Habe leider nicht viel in per Suchfunktion hierzu gefunden. Daher jetzt der Thread.
Rein hypothetisch:
Ein Bekannter von Person A hat folgendes "Problem". Aus Unwissenheit zahlte der Bekannte bisher die Beiträge, obwohl dies schon von dessen Vater seit Jahren gemacht wird (Familie in einem Wohnhaus).
Das in diesem Fall abgemeldet werden kann, ist Person A bewusst. Sie wird dies auch so dem Bekannten mitteilen. Nur stellt sich Person A auch die Frage ob die bisher zu unrecht gezahlten Beiträge ab 01.01.2013 zurückgefordert werden können. A hat per Suchfunktion wie schon erwähnt, leider hierzu nichts passendes gefunden.
Könnte sich der Bekannte einfach auf folgenden Passus stützen, garniert mit entsprechenden Zahlungsnachweisen und der Aufforderung der Rückzahlung mit entsprechender Frist?
§14 Abs 5 RBStV
(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.