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Autor Thema: Rückerstattung bei Doppelzahlung  (Gelesen 3460 mal)

B
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Rückerstattung bei Doppelzahlung
Autor: 30. August 2014, 17:44
Habe leider nicht viel in per Suchfunktion hierzu gefunden. Daher jetzt der Thread.

Rein hypothetisch:

Ein Bekannter von Person A hat folgendes "Problem". Aus Unwissenheit zahlte der Bekannte bisher die Beiträge, obwohl dies schon von dessen Vater seit Jahren gemacht wird (Familie in einem Wohnhaus).

Das in diesem Fall abgemeldet werden kann, ist Person A bewusst. Sie wird dies auch so dem Bekannten mitteilen. Nur stellt sich Person A auch die Frage ob die bisher zu unrecht gezahlten Beiträge ab 01.01.2013 zurückgefordert werden können. A hat per Suchfunktion wie schon erwähnt, leider hierzu nichts passendes gefunden.

Könnte sich der Bekannte einfach auf folgenden Passus stützen, garniert mit entsprechenden Zahlungsnachweisen und der Aufforderung der Rückzahlung mit entsprechender Frist?

§14 Abs 5 RBStV

(5) Die Vermutungen nach Absatz 3 oder 4 können widerlegt werden. Auf Verlangen der Landesrundfunkanstalt sind die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31. Dezember 2014 geltend gemacht werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2014, 00:50 von René«

B
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Re: Rückerstattung bei Doppelzahlung
#1: 03. September 2014, 10:37
Hat denn hierzu niemand eine Idee bzw. kann die Annahme von Person A bestätigen, widerlegen?


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R
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Re: Rückerstattung bei Doppelzahlung
#2: 03. September 2014, 11:04
Auf Antrag gem. § 10 Abs. 3 RBStV können Beiträge entsprechend erstattet werden.

Diese Fallgestaltung sollte eigentlich auch der Beitragsservice korrekt beantworten können - deshalb ist dies offenbar hier kein großes Thema. Vermutlich reicht ein formloser Antrag von beiden Zahlern mit den entsprechenden Nachweisen.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

B
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Re: Rückerstattung bei Doppelzahlung
#3: 03. September 2014, 11:21
Danke Redfox. Person A nahm dies bereits auch so an. Nur war sie sich eben nicht 100% sicher.


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s
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Re: Rückerstattung bei Doppelzahlung
#4: 03. September 2014, 17:10
War Person A schon vor 2013 bei der GEZ gemeldet?

Dann würde er auf jeden Fall unter die Regelung des § 14 Abs. 5 fallen. Ansonsten müsste man überlegen, ob die Zahlung wirklich ohne rechtlichen Grund erfolgte.


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B
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Re: Rückerstattung bei Doppelzahlung
#5: 03. September 2014, 17:30
War Person A der Bekannte von Person A schon vor 2013 bei der GEZ gemeldet?

Dem ist so. Der Bekannte von Person A war vor Änderung der Spielregeln auch schon bei der GEZ gemeldet und bezahlte brav. Der Bekannte zahlte nun aber weiterhin aus Unwissenheit weiter die Beiträge, obwohl dies ja wie beschrieben, nicht mehr in seinem Fall nötig ist.

Person A wird dem Bekannten empfehlen die Abmeldung und Rückforderung entsprechend beim BS anzuzeigen.


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