Vielleicht sollte man das RBStV durch die Europäische Kommission überprüfen lassen.
Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, wenn bei einem EU-Land der Verdacht des Verstoßes gegen Bestimmungen des EU-Vertrags, von Verordnungen oder Richtlinien besteht.
http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/index_de.htmEs ist Einzelpersonen und Organisationen möglich, die Europäische Kommission aufzufordern, durch ein Vertragsverletzungsverfahren einen Fall vor den Gerichtshof zu bringen.
http://www.eu-koordination.de/meine-eu-rechte/wie-kann-ich-mich-einmischen?start=5Begründung: Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch das RBStV seit 01.01.2013 als zwangsweise Haushaltsabgabe ist unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von alt: Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag - neu: Artikel 107 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag).
Dazu schon die Europäische Kommission 24.04.2007:
http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2005/e003-05.pdf, insbesondere ab Rdnr (82) - Seite 22,
- (82) und (83) - Seite 22
- (87) - Seite 24
- (93) - Seite 25
- (103) - Seite 27
- (121) - Seite 30
- (124) - Seite 31
- (129) - Seite 32
- (145) - Seite 35
- (149) - Seite 36
- (150) - Seite 36
- (151) - Seite 37
- (155) - Seite 38 f.
- (191) - Seite 45
- (203) - Seite 47 !!! - durch die Neuregelung nicht mehr an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes geknüpft
- (224) - Seite 52 - rechtsverbindliche und veröffentlichte Leitlinien der Rundfunkanstalten, die die Definition des Auftrages der Rundfunkanstalten "näher präzisieren" sind mir nicht bekannt
Jedenfalls werde ich jetzt beim nächsten Widerspruch gegen einen Gebühren-/Beitragsbescheid zur Übermittlung der europarechtskonformen rechtsverbindlichen und veröffentlichten Leitlinien der Rundfunkanstalten, die die Definition ihres Auftrages "näher präzisieren", auffordern bzw. zur Bekanntgabe der Veröffentlichungsstelle.