Würde dennoch dem Anschein(?) widersprechen, dass augenscheinlich diejenigen, für welche eine solche Auskunftssperre eingerichtet, der einmalige Meldedatenabgleich aber schon erfolgt ist, offensichtlich noch(?) nicht behelligt wurden... (siehe auch Vorkommentare)
Im einen Fall wissen wir gar nicht, ob die ehemalige Mitbewohnerin behelligt wurde. Im anderen Fall war von einem
Umzug die Rede, da greift die Auskunftssperre.
Im Übrigen wäre noch die Frage, ob
§ 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
den
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 4
überhaupt in Gänze "überschreibt"...
...oder nicht vielmehr die Grundsatzregelungen nach § 11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 4 generell gelten und anzuwenden sind.
Dem Aufbau nach scheint mir das klar so zu sein.
§ 11 Abs. 4 regelt die Befugnis der Rundfunkanstalt zur
Abfrage von Daten und gibt dafür Bedingungen vor,
§ 14 Abs. 9 verpflichtet die Meldebehörden
unabhängig davon zur Übermittlung von Daten aller Bürger.
Anderenfalls wäre die Frage, ob § 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
in dieser Form datenschutzrechtlich überhaupt tragbar und rechtens ist.
Datenschutz steht nicht über anderen Gesetzen.