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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: KarinG. am 08. Oktober 2014, 13:37

Titel: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: KarinG. am 08. Oktober 2014, 13:37
Fiktiver Fall:

Person A hat niemals GEZ bezahlt. Nun erhält sie ein Schreiben vom Beiragsservice, wo sie in einem vorgefertigten Antwortbogen Angaben machen kann.
 
Eine "Mitbewohnerin" hat bei Person A noch ihre Postanschrift.
Ob "Mitbewohnerin" Beiträge zahlt, weiß Person A nicht.

Da bei der Anmeldung in der Stadt von Person A keine Angaben zur Wohnung/welcher Stock etc gemacht wurden, fragt sich A, weshalb nur sie angeschrieben worden ist und nicht ihre  "Mitbewohnerin".
Die "Mitbewohnerin" ist beim Einwohnermeldeamt gemeldet und ihr Name steht auch auf dem Briefkasten.

Person A hat beim EMA eine Übermittlungssperre ihrer Daten, ihre frühere "Mitbewohnerin" hatte sowohl die Übermittlungssperre, als auch eine Auskunftssperre eintragen lassen.
(Die frühere "Mitbewohnerin" wurde durch einen früheren Lebenpartner massiv bedroht und verfolgt.)

Die Auskunftsperre wurde aufgrund ihrer Angaben eingerichtet, polizieibekannte Vorfälle mussten nicht nachgewiesen werden.


Würde der Person A nachträglich eine Auskunftssperre nützen, damit der Beitragsservice auch Person A in Ruhe lässt?
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: Bürger am 09. Oktober 2014, 00:23
Ist im Forum bereits eingehend behandelt - u.a. unter
Widerspruch Datenweitergabe aus Melderegister
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4582.0.html

Bitte mit der Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums anfreunden...
...diese liefert mit dem Suchbegriff "Auskunftssperre" so einige Ergebnisse :police: ;)
Danke.


Würde der Person A nachträglich eine Auskunftssperre nützen, damit der Beitragsservice auch Person A in Ruhe lässt?
...vermutlich nicht in der näheren Zukunft und nicht, bevor nicht auch eine Ummeldung erfolgt, denn der RBStV besagt lediglich:
Zitat
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
[...]
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Sind die Daten schon übermittelt, so sind sie ja schon übermittelt... ;)


Interessant hingegen finde ich die Aussage
Die Auskunftsperre wurde aufgrund ihrer Angaben eingerichtet, polizieibekannte Vorfälle mussten nicht nachgewiesen werden.

Das könnten zumindest all jene eventuell mal im Auge behalten und näher eruieren, die noch nicht erfasst wurden bzw. bei denen demnächst oder aktuell eine Ummeldung ansteht...
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: Konspirativ am 09. Oktober 2014, 00:59
Meine Bekannte hat vor Kurzem auch einen Wohnungswechsel vollzogen und sich eine Auskunftssperre eintragen lassen. Der Sachverhalt ist derselbe wie von A beschrieben. Eine mündliche Schilderung reichte aus. Letztendlich könnte sich jeder Gestalkte ohne polizeilichen Nachweis oder auch jedes frei erfundene Stalking eine Auskunftssperre eintragen lassen.

Die Frage die sich hier stellt ist, ob die EMA noch vor der Sperre die Daten an den BS übermittelt oder das auch danach noch durchführt. Ein derartiger Verstoß nach §11 RBStV wäre für den Betroffenen sehr schwer zu beweisen.

Ich werde das mal im Auge behalten, ob meine Bekannte trotzdem Post vom BS bekommt?
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: KarinG. am 11. Oktober 2014, 19:58
Genau, ich fühle mich jetzt gestalkt. Was macht es jetzt für einen Sinn, wenn jemand, der seinen Wohnsitz behält, eine Auskunftssperre verlangt? Wenn der Wohnsitz bekannt ist, ist er bekannt. Aber wann jemand in die Wohnung gezogen ist, das weiß der Beitragsservice nicht. Auf der Homepage schreiben die soetwas:

Zitat
Dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio werden Angaben zu Name, Adresse, Doktorgrad, Familienstand und Geburtsdatum von den Einwohnermeldeämtern übermittelt.

Und in dem Antwortbogen habe ich sogar gelesen, kann man sich aussuchen, welches Datum man angibt? So betrachtet spart ma sogar bei der Anmeldung, auch wenn man nicht unbedingt schummeln will.

Der Beitragsservive will ja beschummelt werden.

Ist der Beitragsservive auskunftspfichtig, wenn man wissen will, wann die Daten vom EMA geholt wurden, und welche Daten übermittelt worden sind? Der Beitragsservice könnte doch fiktiv nur behaupten, er wisse, dass einer schon vor dem 01.01.2013 dort gewohnt hat.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: nexus77 am 11. Oktober 2014, 22:12
lt. pers. Aussage des EMA meiner Stadt dürfen diese Daten an Behörden weitergeben (auch wenn diese genannten Sperren eingerichtet wurden). Auf meine Frage: Dann ist GEZ also eine Behörde ? Antwort: Ja.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: Bürger am 11. Oktober 2014, 22:32
lt. pers. Aussage des EMA meiner Stadt dürfen diese Daten an Behörden weitergeben (auch wenn diese genannten Sperren eingerichtet wurden). Auf meine Frage: Dann ist GEZ also eine Behörde ? Antwort: Ja.
Nochmal:
Übermittlungssperre > Daten dürfen an Beitragsservice (ehem. "GEZ") übermittelt werden
Auskunftssperre        > Daten dürfen nicht an Beitragsservice (ehem. "GEZ") übermittelt werden

So jedenfalls ist es dem RBStV zu entnehmen.
siehe auch nochmals vorhergehende Kommentare ;)
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: ss32 am 11. Oktober 2014, 22:37
Die übermittelten Daten sind laut RBStV:

1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: nexus77 am 11. Oktober 2014, 22:50
Ich wusste nicht dass es 2 Arten von Sperren gibt - anscheinend habe ich dann die falsche benutzt, da meine Daten ja übermittelt wurden (2 Schreiben von GEZ, soll ab 2013 nachzahlen und mich anmelden). Bis 2013 war ich nicht bei GEZ gemeldet, da ich keine Geräte bereithielt.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: grasschaf am 11. Oktober 2014, 23:17
übermittlungs- oder auskunftssperren sind ausgehebelt und sinnlos, weil in den jeweiligen meldegesetzen der länder die stellen explizit genannt sind, an die personenbezogene daten übermittelt werden dürfen. Dies hat zur folge, dass seitens der landesrundfunkanstalten bzw. des beitragsservice per automatisiertem datenabgleich änderungen der adresssituation bemerkt und umgehend <bearbeitet> werden. Lediglich bestimmte angehörige bestimmter berufsgruppen können sich auf schriftlichen antrag mit genehmigung der vorgesetzten versuchen sich sperren zu lassen.

auch eine jagdgenossenschaft (also der zwangsweise zusammenschluß der örtlichen grundstückseigentümer als inhaber bejagbarer flächen) ist eine anstalt öffentlichen rechtes. Leider die rundfunkanstalten auch, d.h. sie haben <behördenähnlichen charakter> bzw. rechte, die andere vereinigungen nicht haben..
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: Bürger am 11. Oktober 2014, 23:27
Liest hier eigentlich auch mal jemand von oben her mit?

Auskunftssperre ist eben *nicht* ausgehebelt und sinnlos:

Ist im Forum bereits eingehend behandelt - u.a. unter
Widerspruch Datenweitergabe aus Melderegister
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4582.0.html
[...]
der RBStV besagt [...]
Zitat
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
[...]
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Punkt.

Im Übrigen sprechen o.g. Fallbeispiel und auch ein Fallbeispiel, was Person YXZ von einer fiktiven Info-Veranstaltung her zu berichten weiß, genau für vorgenannte Aussage, dass
Auskunftssperre sehr wohl und im Gegensatz zur Übermittlungssperre "wirksam" ist.
(auch wenn's nix am grundsätzlichen Problem des RBStV ändert).
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 11. Oktober 2014, 23:34
Hinzu kommt noch deren eigenen Gesetze:

RBStV §14, Abs. 9
Zitat
Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Erst-
erfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen
bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens
zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kosten-
erstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten
aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunk-
anstalt:

Beim Abmelden wird man dummerweise gefragt, wohin es denn gehen soll. Ein Auslandsadresse wäre da hilfreich.
Die Bestätigung kann man dann ja der BEZ schicken. Und da ein Mensch nicht frei von Fehlern ist, überlegt er sich ev. dann doch noch den Umzug und vergisst, bedingt durch den Umzugsstress, die erneute Anmeldung.
Dem steht nur noch die OWi (§12) entgegen.

Vorausgesetzt, die halten sich an
    § 11. Abs. 4 Verwendung personenbezogener Daten
    [...]
    Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: grasschaf am 12. Oktober 2014, 00:14
Eine auskunftssperre kann nicht jeder einfach mal so beantragen!! dazu §34 Abs. 5 Hess. Meldegesetz.
Zitat
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der oder des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
In den anderen Ländern dürfte dies ähnlich geregelt sein. Einem <Normalo> werden diese Sperren verweigert, ich dachte das BÜRGER soweit in der materie drinsteckt, dies zu wissen.
Wenn denn tatsächlich eine <Auskunftssperre> eingetragen wurde, dann greift sie - sollte zumindest. Nur die hürden für eine eintragung sind hoch.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: nexus77 am 12. Oktober 2014, 01:13
Eine auskunftssperre kann nicht jeder einfach mal so beantragen!! dazu §34 Abs. 5 Hess. Meldegesetz.
Zitat
(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der oder des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
In den anderen Ländern dürfte dies ähnlich geregelt sein. Einem <Normalo> werden diese Sperren verweigert, ich dachte das BÜRGER soweit in der materie drinsteckt, dies zu wissen.
Wenn denn tatsächlich eine <Auskunftssperre> eingetragen wurde, dann greift sie - sollte zumindest. Nur die hürden für eine eintragung sind hoch.

So scheint es auch zu sein, denn die "normale" Sperre (für "Normalos") bringt im Falle GEZ gar nichts. Das kann man also vergessen.

Man sollte sich daher auf aussichtsreichere Optionen konzentrieren, zB. was die SPEICHERUNG der Daten bei GEZ angeht (da gibt es auch auf EU Ebene schon Urteile zu). Wenn sie die Daten erstmal haben und solange man ordnungsgemäß gemeldet ist kriegen die die auch, kann man nicht mehr entrinnen.

Ins Ausland ziehen wäre eine Option, soweit das möglich ist. Ich hab zB. mal in NL gewohnt, da gabs gar keine GEZ (jedenfalls bin ich dort nicht von einer ähnlichen Organisation belästigt worden)
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: Bürger am 12. Oktober 2014, 01:20
Einem <Normalo> werden diese Sperren verweigert, ich dachte das BÜRGER soweit in der materie drinsteckt, dies zu wissen.
Das glaubte ICH bisher auch... ;)
...allerdings sprachen eben die eher "lax" anmutenden Berichte des Thread-Erstellers und eines weiteren Kommentators dagegen.
Daher auch mein Aufmerken...
...und mein kleiner "Seitenhieb", wer hier eigentlich mal wirklich von oben her liest ;) >:D

Wenn denn tatsächlich eine <Auskunftssperre> eingetragen wurde, dann greift sie - sollte zumindest. Nur die hürden für eine eintragung sind hoch.

Hierzu noch mal kurz die gegenteiligen Statements von oben:

Interessant hingegen finde ich die Aussage
Die Auskunftsperre wurde aufgrund ihrer Angaben eingerichtet, polizieibekannte Vorfälle mussten nicht nachgewiesen werden.

sowie

Meine Bekannte hat vor Kurzem auch einen Wohnungswechsel vollzogen und sich eine Auskunftssperre eintragen lassen. Der Sachverhalt ist derselbe wie von A beschrieben. Eine mündliche Schilderung reichte aus. Letztendlich könnte sich jeder Gestalkte ohne polizeilichen Nachweis oder auch jedes frei erfundene Stalking eine Auskunftssperre eintragen lassen.


Und nun?
"Hohe Hürden" sehe ich hier jedenfalls nicht.
Wahrscheinlich selbst probieren... ;)

Aber wie gesagt - ich sehe es ja nicht als Lösung des Kernproblems eines grundrechtswidrigen Gesetzes an, davor praktisch "fliehen" zu müssen.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: KarinG. am 12. Oktober 2014, 11:41
Die übermittelten Daten sind laut RBStV:

1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

Danke

Wobei ich jetzt festgestellt habe, das mein 2. Vorname nicht im Anschriftenfeld geschrieben wurde. Außerdem habe ich keine Angaben zur Lage der Wohnung beim EMA gemacht.

Ich nehme jetzt an, bei dem Beitragsservice wurden INTERN Daten verwendet, aufgrund vorhergehender Beitragszahlungen oder Ermittlungen. Obwohl ich damals der GEZ untersagt habe, meine Daten zu speichern, haben die es doch gemacht.


Ich verlange jetzt eine Auskunft von dem EMA, wann welche Daten wohin mitgeteilt wurden. Darin werde ich vermutlich auch die Abfragen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten finden. Anschreiben dieser Stellen an mich enthielten später im Anschriftenfeld meine beiden Vornamen.


Bei dem Beitragsservice werde ich auch anfragen, wann sie welche Daten von wem erhalten haben. Ein Auskunftsrecht hätte ich gm Bundesdatenschutzgesetz.


Aufgrund der Stellenausschreibung des Beitragsservive Köln glaube ich nicht, dass sie einen Leiter Rechenzentrum mit genügend Kenntnisse gefunden haben.

Zitat
<über gute Kenntnisse in SAP, MS-Office-Anwendungen sowie Lotus Notes verfügen
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: ss32 am 12. Oktober 2014, 21:03
Ich verlange jetzt eine Auskunft von dem EMA, wann welche Daten wohin mitgeteilt wurden. Darin werde ich vermutlich auch die Abfragen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten finden. Anschreiben dieser Stellen an mich enthielten später im Anschriftenfeld meine beiden Vornamen.

Bei dem Beitragsservice werde ich auch anfragen, wann sie welche Daten von wem erhalten haben. Ein Auskunftsrecht hätte ich gm Bundesdatenschutzgesetz.

Wozu?
Die Übermittlung der genannten Daten ist passiert und war rechtmäßig (wäre sie auch bei Auskunftssperre gewesen). Der BS weiß, dass und seit wann Person A da gemeldet ist.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: Bürger am 12. Oktober 2014, 21:16
Die Übermittlung der genannten Daten ist passiert und war rechtmäßig (wäre sie auch bei Auskunftssperre gewesen). Der BS weiß, dass und seit wann Person A da gemeldet ist.

Wieso denn das nun schon wieder?!?

Liest hier eigentlich auch mal jemand von oben her mit?

Auskunftssperre ist eben *nicht* ausgehebelt und sinnlos:

Ist im Forum bereits eingehend behandelt - u.a. unter
Widerspruch Datenweitergabe aus Melderegister
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4582.0.html
[...]
der RBStV besagt [...]
Zitat
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
[...]
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Punkt.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: ss32 am 12. Oktober 2014, 21:27
Die Übermittlung der genannten Daten ist passiert und war rechtmäßig (wäre sie auch bei Auskunftssperre gewesen). Der BS weiß, dass und seit wann Person A da gemeldet ist.

Wieso denn das nun schon wieder?!?

Weil bei der einmaligen flächendeckenen Übermittlung nach § 14 Abs. 9 der von dir zitierte Satz aus § 11 (normale anlassbezogene Übermittlung) fehlt.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: Bürger am 12. Oktober 2014, 21:31
Die Übermittlung der genannten Daten ist passiert und war rechtmäßig (wäre sie auch bei Auskunftssperre gewesen). Der BS weiß, dass und seit wann Person A da gemeldet ist.
Wieso denn das nun schon wieder?!?
Weil bei der einmaligen flächendeckenen Übermittlung nach § 14 Abs. 9 der von dir zitierte Satz aus § 11 (normale anlassbezogene Übermittlung) fehlt.

Würde dennoch dem Anschein(?) widersprechen, dass augenscheinlich diejenigen, für welche eine solche Auskunftssperre eingerichtet, der einmalige Meldedatenabgleich aber schon erfolgt ist, offensichtlich noch(?) nicht behelligt wurden... (siehe auch Vorkommentare)

Im Übrigen wäre noch die Frage, ob
§ 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
den
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 4
überhaupt in Gänze "überschreibt"...
...oder nicht vielmehr die Grundsatzregelungen nach § 11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 4 generell gelten und anzuwenden sind.

Anderenfalls wäre die Frage, ob § 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
in dieser Form datenschutzrechtlich überhaupt tragbar und rechtens ist.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: ss32 am 12. Oktober 2014, 21:55
Würde dennoch dem Anschein(?) widersprechen, dass augenscheinlich diejenigen, für welche eine solche Auskunftssperre eingerichtet, der einmalige Meldedatenabgleich aber schon erfolgt ist, offensichtlich noch(?) nicht behelligt wurden... (siehe auch Vorkommentare)

Im einen Fall wissen wir gar nicht, ob die ehemalige Mitbewohnerin behelligt wurde. Im anderen Fall war von einem Umzug die Rede, da greift die Auskunftssperre.


Im Übrigen wäre noch die Frage, ob
§ 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
den
§ 11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 4
überhaupt in Gänze "überschreibt"...
...oder nicht vielmehr die Grundsatzregelungen nach § 11 Verwendung personenbezogener Daten, Abs. 4 generell gelten und anzuwenden sind.

Dem Aufbau nach scheint mir das klar so zu sein.
§ 11 Abs. 4 regelt die Befugnis der Rundfunkanstalt zur Abfrage von Daten und gibt dafür Bedingungen vor,
§ 14 Abs. 9 verpflichtet die Meldebehörden unabhängig davon zur Übermittlung von Daten aller Bürger.

Anderenfalls wäre die Frage, ob § 14 Übergangsbestimmungen, Abs. 9
in dieser Form datenschutzrechtlich überhaupt tragbar und rechtens ist.

Datenschutz steht nicht über anderen Gesetzen.
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: grasschaf am 12. Oktober 2014, 22:07
sorry - es tut mirt leid, wenn ich dinge verbreite, die wohl offensichtlich <falsch> sind. Es ist nicht in meinem ermessen, wenn bestimmte verwaltungsstellen gesetzliche vorgaben seeehhr weeiit ausdeeehhnen. Ich kann mich nur auf das berufen, was im gesetzestext zu erkennen ist und was ich ....ähm... sagen wir mal erlebt habe.
Und da greift halt wieder die redewendung: wo kein kläger, da kein richter. Wenn also menschen an <schlüsselpositionen> anderen menschen den schlüssel zum abschließen mal kurz überlassen, solls doch recht sein. Die Auskunftssperre endet ja automatisch mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: Bürger am 12. Oktober 2014, 22:30
Danke ss32 für die "Beharrlichkeit" ;)

Ich möchte - da die Möglichkeiten nach unserem Ermessen schon zur Genüge ausgelotet wurden und die "Strategie" einer "Auskunftssperre" ohnehin nichts an der grundsätzlichen Problematik des sog. "Rundfunkbeitrags" ändert und somit nur ein Randthema des Forums sein kann - das Thema mit nachfolgenden Infos abschließen.

Der Thread wird dann geschlossen, da es sonst Gefahr läuft, sich vollends im Kreise zu drehen.

Am Beispiel Sachsen gilt:
Sächsisches Meldegesetz (SächsMG)
§ 34 Auskunftssperre

http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_34_SaechsMG_Auskunftssperre-d171290,36.html#
Zitat
(1) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft an Private (§§ 32 und 32a) ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. [...]

Ein beispielhaftes Antragsformular der Stadt Leipzig findet sich unter
http://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/formulare/

Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 34 (1) SächsMG (PDF 234 KB) (http://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/formulare/?tx_ewerkformsmanager_pi%5Buid%5D=303&tx_ewerkformsmanager_pi%5Baction%5D=download&tx_ewerkformsmanager_pi%5Bcontroller%5D=Form&cHash=4a7076a4b05d2e8f212c5206cd23d702)

Im vorangestellten Merkblatt ist zu lesen:
Zitat
Merkblatt zur Beantragung einer Auskunftssperre in Leipzig

Soweit durch eine Melderegisterauskunft für Sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen1 entstehen kann, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre im Melderegister der Stadt Leipzig einrichten zu lassen. Damit ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentli-che Stellen erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessenabwägung unsererseits ggf. möglich. Die Sperre gilt nicht für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.

Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre wird durch die Meldebehörde geprüft und nur im begründeten Einzelfall genehmigt. Gesetzliche Grundlage ist das Sächsische Meldegesetz (§ 34 Abs.1 SächsMG).

[...]

Antragsvoraussetzungen:
• zur Antragstellung müssen die Gründe ausführlich dargelegt und mit objektiven Nachweisen, wie z. B. aus polizeilichen oder gerichtlichen Verfahren oder Stellungnahmen von Not- oder Schutzunterkünften, belegt werden
[...]
Titel: Re: Erstanmeldung zwangsweise. Kann nachträglich Auskunftssperre bei EMA helfen?
Beitrag von: Bürger am 17. November 2017, 23:58
Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]