Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Zwangsanmeldung Fristen bei Verwaltungsakten, eine Zwangsanmeldung ist möglicher  (Gelesen 1926 mal)

P
  • Beiträge: 3.999
weise ein solcher Verwaltungsakt!

Was natürlich passieren könnte ist, dass der Verein jetzt fast 1 Jahr nichts macht nach dem Zustellen der "Rechnung" ala Bescheid, welche beim Bürger ja nicht als Bescheid erkennbar ist, weil die Rechtsbelehrung fehlt, dann auch keine Mahnungen zu vor sendet, sondern dann, falls mann nicht Wiederspruch gegen diese "Zwangsanmeldung" und "Rechnung" tätig, dann so tut als hätte man keine Einspruchsmöglichkeit mehr, weil eine mögliche Frist abgelaufen ist.

Also sollte es also so passieren, das nach der Zwangsanmeldung und der Rechnung, von der angeschriebenen Person keine Antwort oder sonstige Reaktion erfolgt, und der Verein zuckt auch nicht. Die Zeit läuft. Es vergeht fast 1 Jahr, dann sollte die angeschriebene Person auf jedem Fall noch fristgerecht innerhalb der Jahresfrist den Wiederspruch gegen die Zwangsanmeldung und "Rechnung" ala Bescheid einlegen, weil es sonst zu Nachteilen führen kann.

Schon deshalb, weil dem Verein dieses Vorgehen zuzutrauen ist! Denn diese Art der Zusendung könnte durch aus als Verwaltungsakt betrachtet werden. Wenn auch als sehr schlecht gemachten.

Zitat:
Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, bleibt der Verwaltungsakt ein Jahr lang anfechtbar beziehungsweise kann so lange die Rechts- oder Zweckwidrigkeit der Versagung geltend gemacht werden (§ 58 VwGO).

http://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruchsfrist


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 11.597
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...die Frage ist, ob man überhaupt etwas nachweislich erhalten hat ;)

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

P
  • Beiträge: 3.999
Wenn Person Z Pech hat, dann auch wenn es erstmal unwahrscheinlich ist, weil diese Sachen ja zu meist mit Infopost versand wurden, mit Ausnahme dieser Zwangsanmeldung - war wohl 60cent Post - genau dann gibt es irgendeinen Zeugen, welcher die Zustellung vielleicht bezeugen kann. Wer weiss schon wo diese Zeugen nach einem Jahr ausgebudelt werden.

Aber es stimmt natürlich, ohne Nachweis, das Zugestellt wurde kann und sollten allen Personen Z natürlich alle möglichen Forderungen, welche keinen Bescheid darstellen entsprechend ohne weitere Probleme bestreiten können. 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben