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Autor Thema: Beitragsbescheid erhalten- Sachlage nach Tübinger Urteil?  (Gelesen 3778 mal)

s
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Hallo!

Mit leuchtenden Augen habe ich mir soeben den Thread um das Tübinger Urteil durchgelesen und bin sehr erfreut, dass der erste Schritt in die richtige Richtung getan wurde.
Jedoch habe ich ehrlich gesagt nicht 100% verstanden, welchen Nutzen unsere Seite davon hat.

Folgende Sachlage:

Person X erhält am 13.08 (heute) seinen Beitragsbescheid inkl. Überweisungsträger und Rechtsbelehrung - siehe Anhang.
Ist dieser Beitragsbescheid nun offiziell ungültig, da a) Säumnisgebühr erhoben wurde und b) Unterschrift und Stempel fehlt ? Könnte Person X also einfach abwarten und auf den Widerspruch vorläufig verzichten und abwarten? Oder muss trotzdem Widerspruch eingereicht werden, indem man gezielt darauf verweist?

Außerdem:

Person X wohnt in einer WG und die Mitbewohnerin Person Y hat heute zeitgleich ebenfalls einen (identischen) Beitragsbescheid erhalten.
Im Falle dass trotzdem ein Widerspruch eingereicht werden muss (auf oben bezogen): Können sich Person X und Y in ihren Widersprüchen einfach darauf beziehen, dass zwei Bescheide für einen Haushalt nicht rechtens und damit beide ungültig sind und bitte ein neuer, gültiger Bescheid ausgestelltwerden soll?

Es wäre schön, wenn jemand etwas Licht in diese Sachlage bringen könnte - danke schön! :D

Gruß,
shogun


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2014, 05:07 von Bürger«

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Hier der Anhang.


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Es sollte Widerspruch eingelegt werden und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Die Argumente aus dem Urteil kann man hinsichtlich der dort genannten Argumente mit verwenden.

Ohne Widerspruch wird der Bescheid rechtskräftig.


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Es sollte Widerspruch eingelegt werden und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Die Argumente aus dem Urteil kann man hinsichtlich der dort genannten Argumente mit verwenden.

Ohne Widerspruch wird der Bescheid rechtskräftig.

Aber kann ein Bescheid rechtskräftig werden, der durch seine rechstwidrigen Formfehler schon bei der Ausstellung ungültig ist/war ?
Man verspielt in diesem Moment dann ja die "Ich habe nie einen gültigen Beitragsbescheid erhalten"-Karte, sobald man auf den (ungültigen) Beitragsbescheid reagiert.

Muss man nicht überhaupt nur auf einen offiziell gültigen Beitragsbescheid reagieren?



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Die Formfrage kann durchaus strittig werden, das LG Tübingen hat nur über den Vollstreckungsauftrag geurteilt, nicht über den Beitragsbescheid. Nach § 37 Abs. 5 VerwVerfG kann ein Bescheid auch ohne Unterschrift gültig sein. (Bzw. im entsprechenden Landesgesetz nachlesen).

Was die Zustellung angeht: Dann wird man gegen die dann folgende Vollstreckung vorgehen müssen - wäre mir zu lästig, kann aber klappen. Am besten schon mal in das jeweilige (Landes)Verwaltungsvollsteckungsgesetz einlesen, damit man stramm argumentieren kann. ;) Bringt aber höchstens Zeitgewinn, denn dann wird der Bescheid mit Zustellurkunde (sog. gelber Brief) zugestellt. Für mich eher eine Variante für den Notfall, wenn man die Fristen verpennt hat.


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Also lieber die Variante mit den zwei Bescheiden für einen Haushalt.

Kann man davon ausgehen, dass dann ein neuer Bescheid kommt und die anderen nichtig werden? Oder laufen einfach beide bisherigen Bescheide weiter?


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Bei 2 Bescheiden könnte man folgendes ausprobieren: Beide schreiben separat unter Angabe der Beitragsnummer des anderen auf dem Vordruck des Beitragsservice (findet man bestimmt auf der Homepage des BS - geht vielleicht auch online) dass der jeweils andere zahlt.

Zusätzlich sollte innerhalb der Frist vorsorglich (schriftlich per Einschreiben) Widerspruch eingelegt werden und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden (damit keine Rechtskraft entsteht).



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Also bringt es nichts einen neuen Beitragsbescheid einzufordern und sich solange zurückzulehnen, bis dieser kommt, um DANN einen erneuten Widerspruch einzureichen? Im Forum liest man ja, dass zwei Bescheide für einen Haushalt ihre Gültigkeit verlieren und auch anzeigbar wären.

Gibt es schon Erfahrungen was passiert, wenn man jeweils auf die Beitragsnummer des Anderen verweist? Darf der BS in so einem Fall überhaupt eine Person bestimmen?


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Ein Beitragsbescheid wird rechtskräftig wenn nicht innerhalb der Frist widersprochen wird, die Bewohner einer WG haften gesamtschuldnerisch. Entweder einer zahlt oder aller verweigern mit den üblichen Methoden. Den BS erst mal auf den anderen Verweisen bringt evtl. Zeit - mehr nicht.

Das ewige Frage/Antwortspiel bringt nichts, am besten erst mal in die Basics einlesen:
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html


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