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Autor Thema: Kann der Beitragsservice verklagt werden?  (Gelesen 6684 mal)

K
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Kann der Beitragsservice verklagt werden?
Autor: 29. Juli 2014, 20:31
Hallo zusammen,

eine Frage interessiert mich. Kann der Beitragsservice verklagt werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein, warum kann der Beitragsservice nicht verklagt werden, aber Widerspruchsgegner im verwaltungsverfahrensrechtlichen Widerspruchsverfahren sein?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße!


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Ja er kann, aber eher erfolglos bzw. hinauszögernd, wie man lesen kann.
Warum nicht erfolgreich?
Weil die vorgebrachten Argumente abgetan werden. Bis auf Gewissensfrage oder religiöse Gründe die Potential haben akzeptiert zu werden und erfolgreich sein können.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

s
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http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

§ 10 Abs. 5 sagt dir wer den Bescheid erlässt und nur gegen den Absender kann man natürlich klagen!


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kann der Beitragsservice verklagt werden?
Wenn nein, warum nicht? Wenn nein, warum kann der Beitragsservice nicht verklagt werden, aber Widerspruchsgegner im verwaltungsverfahrensrechtlichen Widerspruchsverfahren sein?
Ja er kann, aber eher erfolglos bzw. hinauszögernd, wie man lesen kann.
Nein, der sog. "Beitragsservice" kann wohl nicht verklagt werden, da er "nicht-rechtsfähig" ist:
http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Sowohl Widerspruchs- als auch Klagegegner ist stattdessen die *Landesrundfunkanstalt*, da diese auch der offizielle Ersteller der Bescheide ist. Das ist schon ausführlichst im Forum und anderswo dargelegt ;)

Warum nicht erfolgreich?
Weil die vorgebrachten Argumente abgetan werden. Bis auf Gewissensfrage oder religiöse Gründe die Potential haben akzeptiert zu werden und erfolgreich sein können.
"Erfolgreich" ist erstens relativ - und zweitens noch keinesfalls abschließend ;)
Spekulationen dazu sind müßig - und ebenfalls schon andernorts im Forum erörtert, so u.a. hier:

Wo sind die Erfolgsmeldungen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8155.0.html

Haben Klagen überhaupt eine Chance auf Erfolg?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9739.msg68636.html#msg68636


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K
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Vielen Dank für Deine Antwort.

Nein, der sog. "Beitragsservice" kann wohl nicht verklagt werden, da er "nicht-rechtsfähig" ist [...]
Sowohl Widerspruchs- als auch Klagegegner ist stattdessen die *Landesrundfunkanstalt*, da diese auch der offizielle Ersteller der Bescheide ist.

Das sehe ich anders. Die Beitragsbescheide lassen die erlassende Behörde nicht erkennen und sind meiner Ansicht nach gem. § 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG nichtig. Es befinden sich nämlich die Absender zweier unterschiedlicher Behörden auf den jeweiligen Beitragsbescheiden, zum einen die der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, zum anderen die des Beitragsservice.

Gerade weil die Rechtsbehelfsbelehrung (als elementarer Teil eines Verwaltungsaktes) auf den Beitragsbescheiden besagt, man könne den Widerspruch gegen die jeweilige Landesrundfunkanstalt oder gegen den Beitragsservice richten, steht die jeweilige Landesrundfunkanstalt als erlassende Behörde in Zweifel.

Darüber hinaus kann es nach § 70 VwGO nur einen Widerspruchsgegner geben. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist damit irreführend, der Verwaltungsakt meiner Ansicht nach § 44 Absatz 1 VwVfG nichtig.



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Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch insofern unrichtig, als dass der Bescheid wegen unmöglicher Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid (es geht nur hop oder top) direkt angegriffen werden kann.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Hallo zusammen,

eine Frage interessiert mich. Kann der Beitragsservice verklagt werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein, warum kann der Beitragsservice nicht verklagt werden, aber Widerspruchsgegner im verwaltungsverfahrensrechtlichen Widerspruchsverfahren sein?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße!

Wegen was möchtest  Du ihn denn verklagen? Wegen ungebührlichen Benehmens? Oder weil der Laden einfach nur noch nervt? Das wäre auch mal ein interessanter Angriffspunkt.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

s
  • Beiträge: 87
Vielen Dank für Deine Antwort.

Nein, der sog. "Beitragsservice" kann wohl nicht verklagt werden, da er "nicht-rechtsfähig" ist [...]
Sowohl Widerspruchs- als auch Klagegegner ist stattdessen die *Landesrundfunkanstalt*, da diese auch der offizielle Ersteller der Bescheide ist.

Das sehe ich anders. Die Beitragsbescheide lassen die erlassende Behörde nicht erkennen und sind meiner Ansicht nach gem. § 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG nichtig. Es befinden sich nämlich die Absender zweier unterschiedlicher Behörden auf den jeweiligen Beitragsbescheiden, zum einen die der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, zum anderen die des Beitragsservice.

Gerade weil die Rechtsbehelfsbelehrung (als elementarer Teil eines Verwaltungsaktes) auf den Beitragsbescheiden besagt, man könne den Widerspruch gegen die jeweilige Landesrundfunkanstalt oder gegen den Beitragsservice richten, steht die jeweilige Landesrundfunkanstalt als erlassende Behörde in Zweifel.

Darüber hinaus kann es nach § 70 VwGO nur einen Widerspruchsgegner geben. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist damit irreführend, der Verwaltungsakt meiner Ansicht nach § 44 Absatz 1 VwVfG nichtig.

Hallo,

ich möchte nur Flgendes anmerken:
Eine fehlerhafte oder gar vergessene Rechtsbehelfsbelehrung hat nur die längere Widerspruchsfrist von einem Jahr zu Folge!
Also bitte wirklich nur als Nebenkriegsschauplatz damit aufhalten.
VG


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Naja, sagen wir so, wenn wegen politischer Vorgaben in der Sache eins nach dem anderen abgebügelt wird, dann halte ich es auch für hilfreich, sich an formalen Dingen aufzuhängen, um Bescheide anzugreifen.

Ich habe mich z.B. an der Definition "Gebühren-/Beitragsbescheid" im Widerspruch ausgetobt.
Weil in diesem Bescheid nämlich nicht klar ist, ob es sich denn um eine Gebühr oder einen Beitrag handelt.
Eine Gebühr geht nur für konkrete, in Anspruch genommene Gegenleistung, ein Beitrag nur für einen (theoretischen) Vorteil.
Wenn es ein Mischmasch aus Gebühr UND Beitrag ist, so müßten meines Erachtens die Anteile aufgesplittet werden oder separat beschieden werden.


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Nein, der sog. "Beitragsservice" kann wohl nicht verklagt werden, da er "nicht-rechtsfähig" ist [...]
Sowohl Widerspruchs- als auch Klagegegner ist stattdessen die *Landesrundfunkanstalt*, da diese auch der offizielle Ersteller der Bescheide ist.

Das sehe ich anders. Die Beitragsbescheide lassen die erlassende Behörde nicht erkennen und sind meiner Ansicht nach gem. § 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG nichtig. Es befinden sich nämlich die Absender zweier unterschiedlicher Behörden auf den jeweiligen Beitragsbescheiden, zum einen die der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, zum anderen die des Beitragsservice.

Den Widerspruch kann man aus diesem Grund auch an beide richten.

Aber verklagen muss man dann die LRA, und auch nur die erlässt den Widerspruchsbescheid.


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