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Autor Thema: Übermittlung persönlicher Daten rechtmäßig oder rechtswidrig ?  (Gelesen 4533 mal)

V
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Hallo Forum!

Ein Bürger hatte vor der Übermittlung seiner Daten einen Eilantrag beim Gericht gestellt und zunächst verhinderrn können, daß Teile seines Datensatzes an den AZDBS übermittelt werden. Die LRA hat jedoch beim OVG Beschwerde erhoben und hatte Erfolg. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Daten nachübermittelt. Nun wurde die Klage umgewandelt mit dem Begehren festzustellen, daß die Übermittlung rechtswidrig war und die Daten wieder zu löschen sind. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung der Verfahren vor dem Bayrischen Verfassungsgericht und dem Verfassungsgericht Rheinland-Pfalz ruhend gestellt.

Die Entscheidungen sind ja nun gefallen und das leider zu Ungunsten des Bürgers. Natürlich beantragt die LRA nun, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Klage eben wegen vorgenannter Entscheidungen abzuweisen, da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vollumfänglich verfassungskonform sei und die Datenübermittlung somit rechtmäßig.

Der Anwalt des Bürgers will vom Bürger nun eine Entscheidung haben, ob das Verfahren fortgeführt oder die Klage zurückgenommen werden soll. Er gibt zu bedenken, daß sich das Verwaltungsgericht nicht gegen die ergangenen Entscheidungen stellen wird und auch die Linie des Oberverwaltungsgerichts aufgrund der Beschwerde der LRA bekannt sei. Sollte wider Erwarten ein Urteil zugunsten des Bürgers gesprochen werden, würde die LRA in Berufung gehen und ziemlich sicher vor dem OVG Erfolg haben.

Der Bürger fühlt sich ein wenig bedrängt. Zum Einen könnte die Entscheidung in Bayern und in Rheinland-Pfalz in seinem Bundesland gar nicht anwendbar sein, zum Anderen haben Bürger und Anwalt ohnehin den Eindruck, daß das Urteil in Bayern aus Gefälligkeit für den örR gesprochen wurde, von der Befangenhait der Richter in Bayern mal ganz abgesehen. Das sind aber leider keine Rechtsargumente. Auch wird im RbStV nicht erwähnt, daß es zulässig ist, die Daten nicht an die Landesrundfunkanstalt, sondern an eine nicht rechtsfähige Organisation, den AZDBS zu übermitteln, wo die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Daten gar nicht bekannt sind.

Der Bürger will nicht aufgeben und sucht nun nach stichhaltigen Argumenten, die vorgetragen werden können. Er fragt sich unter Anderem:

- Sind die Urteile denn schon rechtskräftig bzw. gab es weitere Rechtsmittel und wurden diese eingelegt?
- Ist eine Entscheidung vor Landesgerichten höher gestellt als eine Entscheidung vom dem Bundesverfassungsgericht?
- Weiß von Euch jemand, ob eine Klage/Beschwerde gegen den RbStV vor dem Bundesverfassubgsgericht oder einem höheren Gericht anhängig ist?



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- Sind die Urteile denn schon rechtskräftig bzw. gab es weitere Rechtsmittel und wurden diese eingelegt?
Ob es weitere Rechtsmittel dagegen gäbe, könnte ein Anwalt vermutlich besser wissen.
Ermano Geuer klang nicht danach:
Ermano Geuer: "Die Zwangsabgabe soll ein sterbendes Medium am Leben halten"

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9401.msg65323.html#msg65323
Ihm und auch Rossmann scheint demnach derzeit nur noch der Instanzenweg offen zu sein.


- Ist eine Entscheidung vor Landesgerichten höher gestellt als eine Entscheidung vom dem Bundesverfassungsgericht?
Die Verfassungsgerichtshöfe der Länder können meinem Verständnis nach nur bzgl. der Verfassung des jeweiligen Bundeslandes urteilen - nicht aber letztinstanzlich über Verletzungen des bundesdeutschen Grundgesetzes.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat große Teile der Klage überhaupt nicht behandelt, sondern zurück auf den Instanzenweg verwiesen.
Ein "letztinstanzliches" Urteil gibt es also noch lange nicht... ;)

Lese- und Diskussionszirkel zu den Urteilen München und Koblenz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9573.msg66567.html#msg66567


- Weiß von Euch jemand, ob eine Klage/Beschwerde gegen den RbStV vor dem Bundesverfassubgsgericht oder einem höheren Gericht anhängig ist?
Beschwerden gab (und gibt es mglw. immer noch) in erstaunlicher Zahl...
Focus, 31.08.2013(!)
Neue Klage gegen TV-Gebühr
Beim Bundesverfassungsgericht und beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof stauen sich Beschwerden gegen den Rundfunkbeitrag.
Wer auf eine mögliche Erstattung hofft, muss Rechtsmittel einlegen.
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html
Zitat
Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sind bereits gut 50 Beschwerden über die Neuregelung der Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingegangen, etwa die Hälfte wurde zur Entscheidung angenommen.

Bisher wurden diese jedoch in den bekannt gewordenen Fällen gar nicht zur Entscheidung angenommen - so z.B. schon zweimal beim VDGN... der in seiner zweiten Beschwerde vor allem auch die Datenschutzaspekte beklagte:
VDGN, 07.05.2013
VDGN-Beschwerde gegen Rundfunkbeitrag abgewimmelt
Bundesverfassungsgericht entschied unter Mitwirkung von Vizepräsident Ferdinand Kirchhof
www.vdgn.de/news-single/article/vdgn-beschwerde-gegen-rundfunkbeitrag-abgewimmelt
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine Beschwerde des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) gegen den seit Jahresbeginn erhobenen Rundfunkbeitrag (Aktenzeichen 1BvR 1700/12), abgelehnt. Der VDGN monierte in der Beschwerde vor allem die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die umfangreichen Datenerhebungen, die von den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten bei den Meldebehörden durchgeführt werden. Nicht zur Entscheidung angenommen wurde die Beschwerde aus formalen Gründen, weil sie den „Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde“ nicht gerecht werde. Gefaßt wurde der Beschluß von der 3. Kammer des Ersten Senats, konkret vom Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ferdinand Kirchhof und den Richtern Susanne Baer und Johannes Masing, die allesamt von einer weiteren Begründung absahen.

Es wurde bisher also immer entschieden, nicht zu entscheiden.

Der VDGN hat aber ein weiteres Verfahren am Laufen, in welchem ebenfalls der Datenschutz/ die informationelle Selbstbestimmung thematisiert werden:
VDGN, 20.06.2013
Normenkontrollklage gegen rbb-Satzung zum neuen Rundfunkbeitrag
VDGN initiierte Gang vor Gericht. Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie Kompetenzüberschreitung und Unklarheit der Normen moniert

Weiterhin dürfte das Musterverfahren von Prof. Koblenzer am VG Freiburg von Interesse
VG Freiburg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.0.html
...mglw. wird da eine Richtervorlage ans Bundesverfassungsgericht vorbereitet.
Die ernsthaften Nachfragen während des Verfahrens an die Gegenpartei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62491.html#msg62491
http://helmutenz.wordpress.com/2014/04/05/musterverhandlung-vor-verwaltungsgericht-freiburg-mit-professor-koblenzer/
sowie die
Dauer der "Urteilsfindung"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg66474.html#msg66474
lassen jedenfalls hoffen ;)


Zur weitergehenden Information:

KLAGEVERFAHREN gegen den RUNDFUNKBEITRAG

Welche Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag gibt es?
www.refrago.de/Welche_Klagen_gegen_den_neuen_Rundfunkbeitrag_gibt_es.frage42.html

Laufende Verfahren
www.natuerlich-klag-ich.de/laufendeverfahren.html

Entschiedene Verfahren
www.natuerlich-klag-ich.de/entschiedeneverfahren.html


Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Dranbleiben! Weitermachen! ;) :D



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Hallo zusammen,

Person A wollte nach einer Meinung zu folgendem Sachverhalt fragen:

Im RBStV steht unter §11 (4) letzter Satz:
"Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden."

In Person A's Fall hat A eine solche Auskunftssperre vor längerer Zeit bei der zuständigen Meldebehörde hinterlegt.
Nun liegen dem "Beitragsservice" aber seine Daten vor, wie einige (noch harmlose) Schreiben beweisen.

Person A bat jetzt nachdrücklich um die Zusendung einschlägiger Informationen:
- Welche Daten sind zu seiner Person gespeichert, also beispielhaft (Name) = Meier; (Vorname) = Hans etc. ?
  (Im ersten Schreiben wurde der Inhalt von §14 (9) kopiert. A bat heute um Nachbesserung!)
- Von wem / welcher Behörde wurden diese Daten übermittelt?
- Wann wurden diese Daten übermittelt?

Damit geht Person A dann zum Einwohnermeldeamt, um die Sachlage zu klären.

Eine Frage, die sich auch stellt:
Dürfen die nicht zulässig übermittelten Daten vom Beitragsservice verwendet werden?

Im Zweifel wäre wohl Strafanzeige zu stellen. Zum einen an die Meldebehörde zum anderen an den Beitragsservice.

Interessant erachte Person A ebenfalls die inhaltlichen Abweichungen der Paragraphen 8(4) und 14(9).
Im Paragraph 14 sind auch Daten wie Familienstand, Tag der Geburt etc. enthalten, die in der "Anzeigepflicht" des §8 keine Erwähnung finden. Dann wären diese für eine Beitragserhebung überflüssigen Daten wohl zu löschen?!

In diesem Sinne noch viel Erfolg im Kampf gegen ein nichtrechtsfähiges Bürokratiemonster!

VG rave




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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

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"Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden."

In Person A's Fall hat A eine solche Auskunftssperre vor längerer Zeit bei der zuständigen Meldebehörde hinterlegt.
Tatsächlich? Wirklich?!?
Oder handelt es sich um einen "Widerspruch gegen die Datenübermittlung"?
Das ist nämlich zu unterscheiden von einer (restriktiven) "Auskunftssperre"...

Ist im Forum bereits eingehend behandelt - u.a. unter
Widerspruch Datenweitergabe aus Melderegister
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4582.0.html

Bitte mit der Suchfunktion des Forums anfreunden...
...diese liefert mit dem Suchbegriff "Auskunftssperre" so einige Ergebnisse :police: ;)
Danke.


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@Bürger:
Ich hatte das nicht auf dem Schirm, dass es hier Unterschiede gibt zw. "Auskunftssperre" oder "Widerspruch Datenübermittlung".

Ich habe die Anfragen schon laufen, wer wann wem welche Daten übermittelt hat bzw. übermittelt wurden.
Der BS hat von mir den Hinweis, dass die Daten unrechtmäßig erworben wurden und nicht verwendet werden dürfen mit entsprechenden Hinweisen im Verstoßfall. Dann müssen die das erst mal prüfen. Das dauert dann auch wieder.
Die Meldebehörde soll feststellen welche Daten wann an wen gegeben wurden. Und dass ich die hinterlegte Sperre als Ernst sehe. Das sollen die mir erst mal prüfen und weckt ebenfalls die Sensibilität.

Betr. der Suchfunktion habe ich vorher mit falschen Begriffen gearbeitet und nichts gefunden, sorry.

Dann ist aber auch die ermöglichte allgemeine Widerspruchserklärung der Datenübermittlung ein Armutszeugnis in seinen Möglichkeiten und Wirkungen.

VG rave


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M
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Jegliche Datenschutzgesetze sind ohnehin eine einzige Farce, da man problemlos beim EWA an alle Daten herankommt, die man haben möchte. Das musste ich sogar schon im privaten Umfeld feststellen.


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