Hallo Forum!
Ein Bürger hatte vor der Übermittlung seiner Daten einen Eilantrag beim Gericht gestellt und zunächst verhinderrn können, daß Teile seines Datensatzes an den AZDBS übermittelt werden. Die LRA hat jedoch beim OVG Beschwerde erhoben und hatte Erfolg. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Daten nachübermittelt. Nun wurde die Klage umgewandelt mit dem Begehren festzustellen, daß die Übermittlung rechtswidrig war und die Daten wieder zu löschen sind. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung der Verfahren vor dem Bayrischen Verfassungsgericht und dem Verfassungsgericht Rheinland-Pfalz ruhend gestellt.
Die Entscheidungen sind ja nun gefallen und das leider zu Ungunsten des Bürgers. Natürlich beantragt die LRA nun, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Klage eben wegen vorgenannter Entscheidungen abzuweisen, da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vollumfänglich verfassungskonform sei und die Datenübermittlung somit rechtmäßig.
Der Anwalt des Bürgers will vom Bürger nun eine Entscheidung haben, ob das Verfahren fortgeführt oder die Klage zurückgenommen werden soll. Er gibt zu bedenken, daß sich das Verwaltungsgericht nicht gegen die ergangenen Entscheidungen stellen wird und auch die Linie des Oberverwaltungsgerichts aufgrund der Beschwerde der LRA bekannt sei. Sollte wider Erwarten ein Urteil zugunsten des Bürgers gesprochen werden, würde die LRA in Berufung gehen und ziemlich sicher vor dem OVG Erfolg haben.
Der Bürger fühlt sich ein wenig bedrängt. Zum Einen könnte die Entscheidung in Bayern und in Rheinland-Pfalz in seinem Bundesland gar nicht anwendbar sein, zum Anderen haben Bürger und Anwalt ohnehin den Eindruck, daß das Urteil in Bayern aus Gefälligkeit für den örR gesprochen wurde, von der Befangenhait der Richter in Bayern mal ganz abgesehen. Das sind aber leider keine Rechtsargumente. Auch wird im RbStV nicht erwähnt, daß es zulässig ist, die Daten nicht an die Landesrundfunkanstalt, sondern an eine nicht rechtsfähige Organisation, den AZDBS zu übermitteln, wo die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Daten gar nicht bekannt sind.
Der Bürger will nicht aufgeben und sucht nun nach stichhaltigen Argumenten, die vorgetragen werden können. Er fragt sich unter Anderem:
- Sind die Urteile denn schon rechtskräftig bzw. gab es weitere Rechtsmittel und wurden diese eingelegt?
- Ist eine Entscheidung vor Landesgerichten höher gestellt als eine Entscheidung vom dem Bundesverfassungsgericht?
- Weiß von Euch jemand, ob eine Klage/Beschwerde gegen den RbStV vor dem Bundesverfassubgsgericht oder einem höheren Gericht anhängig ist?