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Autor Thema: Beitragsbescheid, Frage zur Vollmacht, Widerspruch.  (Gelesen 2372 mal)

m

moc

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Hallo,

ich habe etwas, was etwas komplizierter ist.
Der Beitragsservice schreibt immer nur Person A. Person B hat noch nie persönlich ein Schreiben erhalten. Jetzt kam halt der GebührenBESCHEID.
Person A hat keine Nerven für sowas und will natürlich direkt zahlen. Nur das will Person B nicht.
Hat Person B bei sowas eine automatische Vollmacht als Ehemann oder kann Person A eine Vollmacht für Person B schreiben, das Person B für Person A gegenüber dem Beitragsservice und Landesrundfunkanstalt etc. handeln darf?

Der Fall wird aber noch etwas komplizierter. Person A hat nur eine Anstellung auf geringfügiger Basis. Person B ist Mieter der Wohnung und Hauptverdiener. Person A und B haben kein gemeinschaftliches Konto, sondern 2 getrennte. 
Desweiteren bezieht sich der Gebührenbescheid auf Ort A und es soll im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2014 bezahlt werden. Jedoch wohnen wir erst seid Februar 2014 an Ort A. Müsste da dann nicht eine Aufsplittung zwischen Ort B und Ort A drin stehen? Also  Januar 2013 bis Januar 2014 Ort B und  Februar 2014 bis Juni 2014 Ort A?

Person B würde gerne so vorgehen mit dem Widerspruch und eventueller Klage:
1.) Für einen Ort A einen Zeitraum bezahlen, der noch nicht so lange existiert.
2.) geringfügiges Einkommen von Person A. Kein Geld für GEZ, da unter Existenzminimum.
3.) Erwähnen das Person B der Mieter von Ort A ist und das die gefälligst Person B belästigen sollen, sodass eventuell der Bescheid gegen Person A fallen gelassen wird und das ganze Prozedere erstmal gegen Person B von neuem beginnt.
4.) Person A gar nicht der Ort A gehört.
5.) Das übliche halt, verstößt halt gegen GG usw.


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Da kann man einen Widerspruch schreiben, der den falschen Zeitraum moniert und die Verstösse gegen die Grundrechte (Artikel 1 bis 19 GG) gehören ebenfalls da rein. Das mit dem Existenzminimum muss eine Behörde bescheinigen, mit dieser Bescheinigung wird eine Befreiung beantragt: Formular vom BS ausfüllen und Bescheinigung nebst Widerspruch per Einschreiben an den BS schicken. Die von dir genannten Sachverhalte sind ok für eine Klage.


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moc

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Hallo,
Das mit dem Existenzminimum war nur so eine Idee. Eine Bescheinigung wird es dafür nicht geben,
da Person A und B ja verheiratet sind und das Gesamteinkommen höher liegt.
Was mich halt noch interresiert ist, ob Person B automatisch eine Vollmacht von Person A hat oder ob Person A noch eine schreiben muss und ob diese dann anerkannt werden muss?


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Das mit den Vollmachten dürfte kein Problem sein, aber man kann dann doch gleich die Verantwortung übernehmen, wenn man sich anmeldet und die andere Person sich abmeldet beim BS. Ein Verfahren gegen BS dauert lange, da könnte man es sich etwas einfacher machen, wenn solche Fakten richtiggestellt werden.
Es sollte genügen, wenn Person A dem BS in einem Widerspruch mitteilt, Person B ist Beitragsschuldner, Person A hat kein Einkommen und keinen Mietvertrag. Dann kann Person B immer noch Widerspruch einlegen, wenn der Beitragsbescheid kommt und den Zeitraum richtigstellen. Da nur Angaben gemacht werden müssen, wo man wohnt, aber nicht wo man wohnte, kann die Forderung für die verlassene Wohnung abgestritten werden. Man kann behaupten, keine Kenntnisse über diese Wohnung zu haben. Es fehlt die gesetzliche Grundlage, über vergangene Wohnsituationen Auskunft geben zu müssen.


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moc

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Hallo,

nachdem Person A den Widerspruch abgeschickt hatte, kam ganz schnell die Ablehnung. Der Widerspruch wurde von Person A begründet mit:
geringes Einkommen,
kein Mieter der Wohnung
Wohnhaft erst seid Feb. 14
Verstößt gegen GG.

In der Ablehnung vom Widerspruch taucht jetzt zum ersten mal Ort B auf. Desweiteren steht drin das es egal ist auf wen der Mietvertrag läuft sondern es nur darauf ankommt wo man gemeldet ist.

Die Frage hierzu wäre:
Muss jetzt vor dem Verwaltungsgericht die Klage eingereicht werden?
Oder kann nochmal ein Widerspruch geschrieben werden?
Kann der Ort B abgestritten werden, da man keine Auskunft für alte Wohnungen geben muss?


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In der Rechtsbehelfsbelehrung steht geschrieben, wie weiter zu verfahren ist. Wenn in dem Schreiben steht, man wende sich gegen den Beitrag, dann ist es kein Widerspruchsbescheid. Wenn es ein weiterer Beitragsbescheid für ein Folgequartal ist, muss dem ebenfalls widersprochen werden. Zur alten Wohnung kann man schreiben, dass weder bekannt ist, wer dort gemeldet war noch wer dort beitragspflichtig war. Man wohnt an Adresse A und hat für den Beitragsbescheid für diese Wohnung einen Widerspruch eingelegt. Für Adresse B möge man an denjenigen einen Beitragsbescheid versenden, der dort wohnt, nicht an unbeteiligte.
Es möge mitgeteilt werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage ein Beitragsbescheid erstellt wird für eine Wohnung, dessen Inhaber man nicht ist. Der RBStV gibt dazu keine Legitimation, wenn der BS versucht, durch betrügerische Auslegung der Gesetze an unberechtigte Beitragszahlungen zu gelangen, werde das zu einer Strafanzeige führen. Es werden diesbezüglich nur noch namentlich erstellte Beitragsbescheide akzeptiert, um gerichtliche und strafrechtliche Schritte einleiten zu können.
Als Argumente können weiterhin alle erkennbaren und bekannten Grundrechtsverstösse angeführt werden. Damit nimmt man dem BS schon die Freude an weiteren Beitragsbescheiden.


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