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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: pjotre am 21. Mai 2019, 20:20

Titel: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: pjotre am 21. Mai 2019, 20:20
Ex-Bundesverfassungsrichter: Rundfunkabgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde"
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mit der Einschränkung, für die in der Titelzeile kein Platz blieb:
Gemeint war und ist der Verstoß im Fall von Geringverdienern.


So der Ex-Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm in der FAS
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(Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung), 19. Mai 2019, S. 37,
- (online ist es leider hinter der Bezahlschranke) -
dort als Schlusssatz eines beinah ganzseitigen Interviews:
Frage: "Und folgen aus dem Begriff der Würde irgendwelche verbindlichen Rechte und Pflichten?"
.   (Kontext: Gemeint "Menschenwürde" im Sinn von Artikel 1 Grundgesetz.)
Antwort (Grimm):
Zitat
"... ... Die Menschenwürde verlangt, dass das Existenzminimum jeder im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Person gesichert wird."

Das ist der Schlusssatz der Seite, wo man ja das Allerwichtigste zu platzieren pflegt.


Wenn Pflicht der Sicherung des Existenzminimums besteht, dann darf bei den etwa 4 Millionen Geringverdienern auf keinen Fall ein staatliches Gesetz eine Abgabe verordnen.
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Oder auch, wird sie zwangsweise kassiert, so hat der Bürger einen Erstattungsanspruch an den Staat, da der Staat ja zur Schließung der so geschaffenen Lücke der Versorgung mit dem Existenzminimum verpflichtet ist.
Aber da das Inkasso hier staatsnah erfordert, darf das Inkasso als solchers gar nicht erst erfolgen.


Unmittelbare Berufung auf Artikel 1 GG - Verletzung der Menschenwürde - ist für Geringverdiener ab sofort zulässig,
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weil sie sich auf einen denkbar kompetenten "Gutachter " berufen können.
Normalerweise gilt es als laienhafte Illusion, sich auf unmittelbare Geltung von Grundrechten zu berufen. Mehr rechtswissenschaftlich muss das erfolgen. Auch hier im Forum herrscht oft der gängige Laien-Usus, dass Rechtslaien gern den Direktverstoß gegen Grundrechte oder gegen die Menschenrechtskonvention überzeugt deklarieren. Grundrechtepartei und andere hatten diesen Laien-Fehler sogar zum System gemacht.

Hier aber erklärt es der Ex-Verfassungsrichter für den Sonderfall des Existenzminimums in diesem Sinn der Direktberufung und das zu einem Sachverhalt, von dem man dies eigentlich nicht so ohne weiteres erwarten würde. 


Entsprechender Befreiungsantrag?
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Da fast alle Leute nur großartig reden möchten und fast niemals handeln werden, ist es fast überflüssig, überhaupt noch Briefbeispiele für Befreiungsanträge zu formulieren. Also, das Wichtige ist gesagt. Wer kosten- und glutenfrei daraus einen allergiefreien Befreiungsantrag aus nachhaltiger Wirtschaft für alle hier im Forum macht, bitte ans Werk gehen und das Resultat einbringen für alle.
Um dann festzustellen, dass praktisch niemand das verwenden wird?

Die Erfahrung war, wenn gegenüber Leuten mit lösbaren Problemen per PM ein Hinweis auf die anderweitig verfügbaren diversen Befreiungsantrags-Beispiele erfolgte (Geringverdiener und Nichtzuschauer), die Anwenderquote ist dann trotzdem immer praktisch Null Prozent.

Wann begreifen die Leute, dass es zum Handeln zu spät ist, wenn der Gerichtsvollzieher schon auf der Matte steht? Wann begreifen sie, dass man jederzeit Befreiungsanträge für alles ab 2013 stellen kann, dafür auf nichts warten muss und sich jederzeit streiten darf ganz ohne Kosten und Gerichtsverfahren einfach gegenüber den Intendanten oder auch Staatskanzleien? Dass dies viel besser ist, weil ohne Zwang, nach Fristablauf ein VG-Verfahren über einen einzelnen Beitrags-"Bescheid" zu führen?


Also, liebe Geringverdiener, die Rechtsgrundlage wurde dargelegt
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und jetzt könnt ihr Befreiung beantragen. Dies ist ohne Erfolgsgarantie und wie immer, in Rechtssachen kann in der Regel ein Erfolg nicht versprochen werden.
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: cecil am 22. Mai 2019, 00:32
Ex-Bundesverfassungsrichter: Rundfunkabgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde"
...
So der Ex-Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm in der FAS
..
(Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung), 19. Mai 2019, S. 37,
- (online ist es leider hinter der Bezahlschranke) -

Danke für den Hinweis. Zu dem o.g. Artikel hier noch der Link,...

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/ist-die-wuerde-des-menschen-fassbar-neun-fragen-an-dieter-grimm-16194403.html

... falls jemand zitieren möchte.

Zitat
Da fast alle Leute nur großartig reden möchten und fast niemals handeln werden, ist es fast überflüssig, überhaupt noch Briefbeispiele für Befreiungsanträge zu formulieren. Also, das Wichtige ist gesagt. ... bitte ans Werk gehen und das Resultat einbringen für alle. 

Der ein oder andere Befreiungsantrag sollte schon möglich sein. Ich würde das nicht so pessimistisch sehen. Manches geschieht im Hintergrund, und man erfährt nicht unbedingt davon. Also, wie gesagt, vielen Dank.
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: drboe am 22. Mai 2019, 08:52
Ist die Überschrift eine (eigene) Schlußfolgerung oder wurde diese Aussage mit Bezug zum "Beitrag" von Herrn Grimm explizit so gemacht? In dem Fall bitte ich darum den Satz hier als Zitat zu bringen.

M. Boettcher
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: sergal am 22. Mai 2019, 09:53
Wenn sich dieser Staat und Behörden wirklich (noch) dazu verpflichtet sehen sollten, das Existenzminimum eines jeden Einzelnen zu sichern und damit Geringverdienern nach Befreiungsantrag von der Rundfunkabgabe zu befreien, dann wäre analog dazu auch jede Sanktion bei AlgII-Empfängern rechtswidrig. Sanktionen auf das Existenzminimum werden jedoch seit Einführung von Hartz4 bis heute regelmäßig unter Berufung auf  §31(a+b) und §32 SGB II von Jobcenterbediensteten verhängt.
Soll heißen, das durch GG Art. 1 Abs. 1 (in Verb. Mit Art. 20 Abs. 1) unveräusserliche Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums – sinngemäß bestätigt durch den Ex-BverfG-Richter D. Grimm - hat in diesem Staat augenscheinlich nur noch den Wert des Papiers auf dem es geschrieben steht.

Eine Person hat sowas fiktives von Juni 2018 nämlich hier schwarz auf weiß, von Sanktionsbescheid eines Jobcenters über Widerspruch und Widerspruchsbescheid, indem sich explizit auf die staatliche Pflicht zur Gewährleistung des Existenzminimums berufen wurde und es absolut Nichts gebracht hat.

Zitat aus dem Urteil des BverfG, Az: 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 (analog anwendbar auch bei vom Existenzminimum lebenden Geringverdienern und der Rundfunkabgabe):

Zitat
1. Leitsatz: 
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Leitsatz:
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, [...]“


Ergo:
Es ist gängige Praxis das „staatlich garantierte Existenzminimum“ entgegen anderslautender Urteile und (Grund-)Rechtsvorschriften einzuschränken und zu kürzen.
Wenn es politisch gewollt wäre die Unveräusserlichkeit des Existenzminimums als Status Q zu erhalten, wäre der seit 2013 bestehende Rundfunkbeitrag schon aufgrund des Verstosses gegen GG Art. 1 aufgrund der fehlenden Befreiungsmöglichkeit bei geringverdienenden Wohnungsinhabern spätestens mit der Entscheidung des BverfG vom 18.7.18 als verfassungswidrig erklärt oder zumindest gerügt worden.


* Alle Angaben eines juristischen Laien und ohne Gewähr der Korrektheit.
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: marga am 22. Mai 2019, 10:10
(...)
Ergo:
Es ist gängige Praxis das „staatlich garantierte Existenzminimum“ entgegen anderslautender Urteile und (Grund-)Rechtsvorschriften einzuschränken und zu kürzen.
Wenn es politisch gewollt wäre die Unveräusserlichkeit des Existenzminimums als Status Q zu erhalten, wäre der seit 2013 bestehende Rundfunkbeitrag schon aufgrund des Verstosses gegen GG Art. 1 aufgrund der fehlenden Befreiungsmöglichkeit bei geringverdienenden Wohnungsinhabern spätestens mit der Entscheidung des BverfG vom 18.7.18 als verfassungswidrig erklärt oder zumindest gerügt worden.  (...)
Hervorhebungen von user @marga!

Dieser Meinung schließt sich user @marga voll und ganz an und möchte auch demzufolge nichts hinzufügen!

PS:

Eine fiktive Person hatte schon im Jahre 2015 mit Beweisantrag für Art. 100 GG in ihrer Klage am VG des Saarlandes vergeblich versucht, wegen einkommensschwache Personen und Existenzminimum, ihre Rechte einzufordern.
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: Lev am 22. Mai 2019, 10:38
@  sergal 
... Sanktionen auf das Existenzminimum werden jedoch seit Einführung von Hartz4 bis heute regelmäßig unter Berufung auf  §31(a+b) und §32 SGB II von Jobcenterbediensteten verhängt.
...
Ergo:
Es ist gängige Praxis das „staatlich garantierte Existenzminimum“ entgegen anderslautender Urteile und (Grund-)Rechtsvorschriften einzuschränken und zu kürzen.

Sorry
Ich glaube, das ist nicht ganz korrekt.  (Hier aber nicht Thema)
 
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: RipGrundgesetz am 22. Mai 2019, 11:00
Heute Abend um 20:15 Uhr kommt in ARD:
 „Im Namen des Volkes – Deutschland fragt zum Grundgesetz“
Das deutsche Grundgesetz wird 70 Jahre alt. Die ARD zeigt dazu eine ungewöhnliche Diskussion zwischen Bürgern und Andreas Voßkuhle, dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts.
150 ausgesuchte Zuschauer, dürfen Fragen zum Grundgesetz an den Verfassungsrichter stellen.
- Ich schreibe das Vorsichtshalber mal, auch wenn warscheinlich eher keine Fragen wegen Rundfunkbeitrag kommen werden, vermutlich ?
(oder war es bekannt, und es wurden ein paar Zwangsbeitragsgegner
eingeschleust ? xD )
Habe nichts gefunden das das schon im Forum stand, (da ich dies Heute Morgen zufällig sah, im Hauptbahnhof, an einer elektronischen Reklametafel)

Edit "Markus KA":
Der entsprechende Beitrag hierzu:
Im Namen des Volkes – Deutschland fragt zum Grundgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31123.msg193557.html#msg193557 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31123.msg193557.html#msg193557)

Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: Besucher am 22. Mai 2019, 12:55
Um derartig grundlegende Folgerungen zu ziehen...

Wenn sich dieser Staat und Behörden wirklich (noch) dazu verpflichtet sehen sollten, das Existenzminimum eines jeden Einzelnen zu sichern und damit Geringverdienern nach Befreiungsantrag von der Rundfunkabgabe zu befreien, dann wäre analog dazu auch jede Sanktion bei AlgII-Empfängern rechtswidrig. Sanktionen auf das Existenzminimum werden jedoch seit Einführung von Hartz4 bis heute regelmäßig unter Berufung auf  §31(a+b) und §32 SGB II von Jobcenterbediensteten verhängt.
Soll heißen, das durch GG Art. 1 Abs. 1 (in Verb. Mit Art. 20 Abs. 1) unveräusserliche Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums – sinngemäß bestätigt durch den Ex-BverfG-Richter D. Grimm - hat in diesem Staat augenscheinlich nur noch den Wert des Papiers auf dem es geschrieben steht.

Eine Person hat sowas fiktives von Juni 2018 nämlich hier schwarz auf weiß, von Sanktionsbescheid eines Jobcenters über Widerspruch und Widerspruchsbescheid, indem sich explizit auf die staatliche Pflicht zur Gewährleistung des Existenzminimums berufen wurde und es absolut Nichts gebracht hat.
...

...sind aus Sicht eines fiktiven Besuchers die Spielräume aber noch bei weitem nicht hinreichend ausgenutzt. Insbesondere der Verweis auf ein Widerspruchsverfahren im genannten Zusammenhang, das "absolut Nichts gebracht hat", hätte als Begründung dafür, das Sich-Wehren (dann auch gegen den "Rundfunkbeitrag") grundsätzlich bleiben zu lassen, sicherlich wenig zu bedeuten, zumal wenn man sich vergegenwärtigt, in welch überwältigendem Umfang ein betroffener Bürger gerade i. S. HartzIV erst vor Gericht marschieren muß (schlimmstenfalls bis auf Bundesebene). Jedenfalls so lange, wie nicht auch ein Bundesverfassungsgericht mit einem entsprechenden Urteil die genannten Festlegungen des Grundgesetzes sozusagen "außer Kraft gesetzt" hätte. Bislang ist dem fiktiven Besucher nicht bekannt, ob mit der genannten Zielrichtung überhaupt schon einmal jemand vor dem Bundesverfassungsgericht war (& dann entsprechend "abgeurteilt" worden wäre). Die obige pessimistische Schlussfolgerung bekäme aber erst dann Sinn, wenn man sich bereit erklärt oder erklärt hat, die Verhältnisse auch genauso hinzunehmen.

Natürlich ist die Analyse grundsätzlich richtig, dass auch in diesem Land Politik vor Recht, und auch dieser Staat (mit seinen "Eliten") entgegen allen anderslautenden Bekenntnissen letztlich über Leichen geht. Das ist aber letzten Endes nicht dessen Verschulden oder der Parteienoligarchie, sondern dann das des Bürgers. Des Bürgers, dem a) leider zum allergrößten Teil eben seine eigene Bequemlichkeit das Wichtigste ist & der sich b) ja notfalls den hoffnungsfrohen Satz sagen kann: "Ich bin ja zum Glück nicht betroffen" [M. Niemöller], wenn er sich grundsätzlich solche Verhältnisse zumal wider besseren Wissens vorsetzen und es zulässt, wenn der Staat agiert wie er agiert.

...
Zitat aus dem Urteil des BverfG, Az: 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 (analog anwendbar auch bei vom Existenzminimum lebenden Geringverdienern und der Rundfunkabgabe):

Zitat
1. Leitsatz: 
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Leitsatz:
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, [...]“


Ergo:
Es ist gängige Praxis das „staatlich garantierte Existenzminimum“ entgegen anderslautender Urteile und (Grund-)Rechtsvorschriften einzuschränken und zu kürzen.
Wenn es politisch gewollt wäre die Unveräusserlichkeit des Existenzminimums als Status Q zu erhalten, wäre der seit 2013 bestehende Rundfunkbeitrag schon aufgrund des Verstosses gegen GG Art. 1 aufgrund der fehlenden Befreiungsmöglichkeit bei geringverdienenden Wohnungsinhabern spätestens mit der Entscheidung des BverfG vom 18.7.18 als verfassungswidrig erklärt oder zumindest gerügt worden.
...

Natürlich kann sich auch die letzte Aussage noch bewahrheiten, dass selbst der "Schutz des Existenzminimums" - entgegen allen zitierten anderslautenden Aussagen - letztlich der Politik (in diesem Fall zum Wohl & weiterhin berstenden Füllhorn des Staatsrundfunks mit seinen dienstbaren "Qualitätsjournalisten") geopfert wird und damit die ganze bisherige Rechtsprechung zugunsten des "öffentlich-rechtlichen", staatsfernen® Rundfunks tatsächlich genau die Makulatur ist, für die sie bereits jetzt gehalten wird.

Aber diese Feststellung - etwa, dass ansonsten das Bundesverfassungsgericht die fehlenden Befreiungsmöglichkeiten für Geringverdiener (aber fehlen die denn wirklich, vgl. die jeweiligen [die i. S. v. sowohl Art. 1 wie auch 3/1 GG verfassungskonforme Anwendung ausdrücklich zulassenden] Landtagsdrucksachen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, wie auch schon die den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 01.04.2005 betr.,) als verfassungswidrig hätte einstufen müssen - bereits hier zu treffen hiesse, genau dem tw. von verschiedenen Akteuren (auch Gerichten) betriebenen "Framing" auf den Leim zu gehen, mit dem Urteil des Gerichts vom 18.07.18 sei doch der "Rundfunkbeitrag" abschließend als "verfassungsgemäß" eingestuft worden. Das vorliegende Urteil hatte letztendlich erst einmal nur die 4 sogenannten Leitverfahren zum Gegenstand (also ohne Geringverdiener am Existenzminimum oder Bedürftige, die keine "Hartzies" oder Leistungsempfänger nach SGBXII etc. sind). Wobei aber natürlich diese seltsamen "Beschreibungen" (oder das Bejubeln?) durch das Bundesverfassungsgericht, was der "öffentlich-rechtliche" Rundfunk doch alles täte, schon durchaus befremdlich sind, oder auch, dass erst ein Bundesverfassungsgericht (vgl. das Verfahren im Zusammenhang mit dem "Rundfunkbeitrag" für notleidende Zweit- & damit auch Mehrfachwohnungsinhaber) kommen musste um festzustellen, dass salopp gesagt jemand nicht an zwei oder noch mehr Orten gleichzeitig sein kann.
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: Besucher am 22. Mai 2019, 13:45
Das zur "besten Sendezeit" & obendrein im "öffentlich-rechtlichen"...

Heute Abend um 20:15 Uhr kommt in ARD:
 „Im Namen des Volkes – Deutschland fragt zum Grundgesetz“
Das deutsche Grundgesetz wird 70 Jahre alt. Die ARD zeigt dazu eine ungewöhnliche Diskussion zwischen Bürgern und Andreas Voßkuhle, dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts.
...

... bekanntlich "Staatsfernen Rundfunk"®. Hätte da wirklich jemand ernsthafte Erwartungen?
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: pjotre am 22. Mai 2019, 13:50
(1) @cecil :  (zweiter Beitrag)
Ja, leider ist es belegbar aus Eigenerfahrung: Die Quote der Anwender von sie befreienden Briefbeispielen liegt unterhalb von 10 %.
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... und wohl eher ganz dicht bei Null Prozent.
(Wie ist das belegbar? Weil es solche Anträge zwar irgendwo gibt im Netz; aber die zweiten Hälften der Texte gibt es nur nach Benutzerregistrierung - anonym wie hier in unserem Forum - also nur E-Mail-Adresse. Näheres hierüber geht nur per PM. Ein Forum sei keine Link-Farm zu Anderweitigem.)

Zugute zu halten: Für jeden Antrag muss man mehrere Stunden aufwenden. Mehrere der Anträge sollten es auf Dauer sein, um die Maschine auf Intendantenebene zu belasten - und es gibt keine Erfolgsgarantie. Da ist es einfacher, die Vollstreckung abzuwarten und im Notfall abzustottern oder aber sich unpfändbar zu machen, soweit man sich das erlauben kann.

Die, die wir hier im Forum aktiv streiten, wir wissen, wir tun dies nicht unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität. Da wäre bezahlen billiger für diese viele Arbeitszeit. Wir tun es, weil der Staat hier zu einem millionenfachen Rechtsverletzer wurde. Wir tun es als Bürgerpflicht: Ausübung der "verhältnismäßig" angepassten Form des Widerstands gegen Abgleiten des Staates vom Rechtsstaat. "Wehret allen Anfängen!",  das ist die Lektion der Geschichte des vorigen Jahrhunderts.

Wir müssen zur Kenntnis nehmen: Mit unserem Nicht-Opportunismus sind wir eine ganz kleine Minderheit. Warum das so ist und immer analog war, diese Analyse findet man in der Politik- und Gruppen-Soziologie erläutert.


(2) Hartz4 etc. / Sanktionen in das Existenzminimum hinein?
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Dafür gibt es "unendlich viele" Diskussionen auf X-Y Plattformen. Das können wir hier also nicht ausweiten. Da es aber leider bei mir gelandet ist, nicht-öffentlich den sehr zeitaufwendigen Politikstreit für Rückzahlung der Rundfunkabgabe an 4 Millionen Geringverdiener zu führen, insgesamt 5 Milliarden Euro, ist mir oft entgegen gehalten worden: Dann muss eigentlich viel wichtiger gegen diese Hartz4-Sanktionen gestritten werden.

Die ganz persönliche Meinung, über die wir hier also nicht ausweitend diskutieren sollten, lautet dann immer wie folgt:
- Die Gesetzgeber-Hoffnung, eine staatliche reglementierte Verwaltungsbürokratie könnte die komplexe vielschichtige Aufgabe der Eingliederung der Langzeit-Arbeitslosen angemessen begreifen und administrieren, ist absurd.
 - Den Betroffenen ist ein weites Wahlrecht zuzugestehen, verbunden mit staatlicher Kompensationszahlung an die Arbeitgeber. Nur etwa so kann das Prinzip der "Sozialen Marktwirtschaft" konkretisiert werden: "Für alle auf dem Gehaltskonto mindestens das Existenzminimum durch Eigenarbeit." Es würde nur einen Bruchteil der jetzigen staatlichen Gelder beanspruchen.

Das ist in ausführlichen Texten von hier mit näheren Ausgestaltungs-Regeln seit rund 15 Jahren im Internet. Wen es wirklich interessiert, bitte Rückfrage per PM - nicht geeignet für Diskussion in diesem Thread. Jedermann kann über Facebook dann helfen, diesem demnach nicht neuen Denkansatz mehr Gewicht zu verleihen.


(3) @drboe . Das Zitat im Eingangsbeitrag dieses Threads ist wortwörtlich.
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Die Aussage über den Schutz des Existenzminimums erfolgte nicht explizit zum Rundfunkbeitrag.

Das ist aber auch relativ überflüssig. Denn das BVerfG hat mit BVerG 1 BvR 665/10 und anderem sehr konkret in diesem Sinn entschieden. Das Problem ist also der Politik- und Justiz-Skandal, dass es dem übermächtigen ARD-/ZDF-Juristenkartell jahrelang gelungen ist, in Verstoß gegen § 31 BVerfGG trotzdem 5 Milliarden Euro zu kassieren
(so jedenfalls die hier vertretene Rechtsmeidung, über die intensiv nicht-öffentlich gestritten wird - bisher übrigens durch keine Stelle widerlegt).

Allerdings habe ich einen Grammatik-(?)Fehler berichtigt und bei "Grundgesetz" ein "es" angefügt.
Der Volltext liegt hier in Papierform vor, entnommen aus der Druckausgabe der FAS. Der übrige Text ist abstrakt Denke und im Hinblick auf "Interview" nicht voll systematisch geordnet, sondern nur einige Schwerpunktfragen, gut lesbar für alle, die abstrakte Denke mögen.


(4) Als Anekdote gleich noch ein anderes verfassungsrechtliches Problem gemäß Interview:
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Dieser Richter Dieter Grimm hat einst als "Berichterstatter" dafür gestanden, dass man sagen darf, Soldaten sind "Mörder". - Diese verbale Formulierung ist eine schwierige Frage, zu der wir hier ebenfalls nicht die Diskussion ausweiten sollten.

Nun aber der zugehörige verfassungsrechtliche Bezug zur Rundfunk-Abgabe: Im März 2019 hat ein Bürger (den ihr vielleicht kennt...) bei der ARD-Intendanz - und im VG-Verfahren - Befreiung wie folgt beantragt:
- Lebenszeitverkürzung im Fall von "viel fernsehen" ist statistisch belegt rund 4 Jahre.
- Klartext: Vorzeitiges Ableben bewirken ist (Bürger-Meinung:) "Tötung" im Sinn des StGB.
- Der antragstellende Bürger hat das Recht, jede Subventionierung von Tötung zu verweigern, weil es anderenfalls "Beihilfe" und "Begünstigung" im Sinn des Strafgesetzbuches wäre.
- Zwar gilt das für alles Fernsehens; aber nur ARD, ZDF,... üben Zwang der finanzierenden "strafrechtlich relevanten" Teilname aus.
- Berufung im Antrag auf den Kant'schen Imperativ, der im deutschen Strafrecht fest verankert ist: "Ich kann es zwar nicht ändern, muss aber trotzdem meine eigene Mitwirkung verweigern." - Eine Straftatbeihilfe kann mir nicht gesetzlich aufgezwungen werden.
- Und - womit wir wieder beim Grundgesetz wären - Verweigerung des weiteren wie bei der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen: "du sollst nicht töten". (Noch nötig: Beantragung einer "schweigepflichtigen Prüfkommission".)

Auch dieser Antrag ist unter den verfügbar machbaren Briefbeispielen, die also jedermann selber verwenden könnte. Bei Anwendung ist dann die Gefahr, dass die Räder der ARD-Juristenkartell-Maschine erst einmal eine Weile still stehen. Denn welcher ARD-Jurist möchte einem Antrag der Abgabe der Akte an die Staatsanwaltschaft widersprechen mit jura-wissenschaftlicher Darlegung "nein, wir bei ARD, ZDF,... machen nicht Tötung"? :)
Dem Wortlaut wäre bei Facebook und Twitter ein virales Marketing wohl garantiert...


(5) @RipGrundgesetz : "150 ausgesuchte Zuschauer, dürfen Fragen zum Grundgesetz an den Verfassungsrichter stellen."
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Wir Mitstreiter berichtigen uns ja untereinander nie, aber Ausnahmen bestätigen die Regel:  Gemeint wohl: :)
"150 auf Unbedenklichkeit vor-selektierte Zuschauer, dürfen gewisse Fragen zum Grundgesetz an den Verfassungsrichter nicht stellen."


(6) @marga :  Entscheid 18. Juli 2018:
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Dem BVerfG lag eine Geringverdiener-Beschwerde vor (Schriftsatz rund 30 Seiten, mit Anlagen rund 100, Antasten des Existenzminiums beweiskräftig, eine "aktiv-legitimierte" Person aus Berlin.
Glücklicherweise hat das BVerfG dann darüber nicht entschieden; wie wir nun leider wissen, wäre die gegenwärtig ja bestehende Rückzahlpflicht von je über 1000 Euro an 4 Millionen Bürger dann vermutlich durch den Entscheid aufgehoben worden: Die am 18. Juli den Spruchkörper bildenden Richter hätten dem "Staatsfernsehen" die Rückzahlpflicht schwerlich angetan.
Seit Juli/November 2018 ist diesbezüglich Beschwerde beim EGMR. Ausgang offen.

Die Schriftsätze in Sachen @marga sind übrigens  mit das Wichtigste, was bezüglich Existenzminimum je ausgestritten wurde. Die Rechtslage ist wie sie ist und im Fall @marga dargelegt. Wir haben also einen Politik- und Justizskandal. Über die Rechtslage müssen wir nur noch begrenzt nachdenken.

Wir müssen nachdenken, wie wir einen Politik- und Justizskandal zur Aufhebung zwingen. Finanzielle Unterstützung dafür wäre hilfreich. Mehr können andere dazu nicht beitragen, es ist zu komplex. Der finanzielle Teil der Sache ist das wichtigste noch zu lösende Problem.


( 7 ) @Besucher - vorhergehender Beitrag:
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Danke für Hinweis auf  BverfG, Az: 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
- also: Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG -
Das war hier bisher in Briefbeispielen für Befreiungsanträge nicht berücksichtigt. Es wird nun intensivst zur Anwendung gelangen.  Damit ist die Brücke hergestellt zum Zitat von Ex-BVerfG-Richter Dieter Grimm im Anfangsbeitrag dieses Threads.
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: sergal am 23. Mai 2019, 10:15
Die obige pessimistische Schlussfolgerung bekäme aber erst dann Sinn, wenn man sich bereit erklärt oder erklärt hat, die Verhältnisse auch genauso hinzunehmen.
Da muss ich dir entschieden widersprechen. Ich bin nicht bereit und habe mich auch nie dazu bereit erklärt die bestehenden Verhältnisse einfach so hinzunehmen. Stellt Befreiungsanträge und fordert eure Rechte ein. Je mehr dies tun desto bewusster wird den Behörden, dass es noch Bürger gibt, die nicht alles unwidersprochen mit sich machen lassen und darüber hinaus selber aktiv werden könnten, sich organisieren, etc.

Ich halte es aber für verkehrt davon auszugehen, dass nur weil etwas im GG geschrieben steht oder ein Ex-Richter sich dazu geäußert hat und man sich dann darauf beruft, deswegen automatisch Recht zu bekommen - okay, das hat hier auch nie niemand behauptet. Das von mir verwendete „absolut Nichts gebracht hat“ war, da gebe ich dir Recht, verkürzt und nicht wirklich zu Ende gedacht.

Im Sinne von M. Niemöller sollten wir uns eben nicht auf diesen Staat oder auf andere verlassen den Bürgern Recht zu geben und die Menschenwürde zu achten, sondern müssen selber mit allen notwendigen sozialen und demokratischen Mitteln dafür sorgen, das dieser Staat die Menschenwürde und das GG achtet und einhält. Und da gibt es sehr sehr viel zu tun...

Danke für den vorgehaltenen Spiegel.
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: Besucher am 23. Mai 2019, 13:27
War auch nicht als Ansprache speziell Deiner Person gedacht...

Die obige pessimistische Schlussfolgerung bekäme aber erst dann Sinn, wenn man sich bereit erklärt oder erklärt hat, die Verhältnisse auch genauso hinzunehmen.
Da muss ich dir entschieden widersprechen. Ich bin nicht bereit und habe mich auch nie dazu bereit erklärt die bestehenden Verhältnisse einfach so hinzunehmen. Stellt Befreiungsanträge und fordert eure Rechte ein.
...

Deshalb hatte ich ja auch extra den Konjunktiv benutzt :-). Sofern doch so aufgefasst, sorry. War aber insgesamt mehr für das allgemeine Publikum hier im Forum gedacht - denn der Kleinmut (gerade auch Geringverdiener betreffend) ist zumal nach den bisherigen gerichtlichen Desastern in Sachen "Rundfunkbeitrag" doch ziemlich groß. Und bis zum heutigen Tag kursieren insbesondere in dem Zusammenhang immer noch hauptsächlich die vom sogenannten "Beitragsservice" & den "Anstalten" verkauften Falschinformationen, obendrein noch massiv erschwert dadurch, dass nach eigener Beobachtung gerade die bundesdeutschen Sozialinitiativen diese Materie (vgl. 1 BvR 665/10 mit dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts v. 2010 bzgl. damaliger Gebührenbefreiung Rentner + Wohngeld ~ Regelsatz) nicht mal für 5 Pfennige auf dem Schirm haben (bzw. sich nicht nicht für 5 Pfennige dafür zu interessieren scheinen), sondern da stattdessen genau wie die GEZ zu ticken.

Und ein allgemeiner Kleinmut (vgl. abgesehen v. d. letzten 3 Wochen die seit Juli 18 festzustellende thematische Entwicklung des Forums) mündet irgendwann in ein sich Abfinden - dann hätten die Abzocker und deren gerichtliche wie politische Steigbügelhalter gewonnen, und auch unsereiner hätte sich dann manche Stunde Aufwand sparen können.

Dass es Tendenzen in der Richtung gibt, zeigt sich m. E. auch daran, dass der Boykottgedanke (also die Bereitschaft, eben andere und dann politische Handlungsweisen zu ergreifen [und so etwas wie ein Boykott wäre politisches Handeln ersten Ranges - nicht nur "Kreuzchenmachen", wie offenbar das Gros mittlerweile zu denken sich hat erziehen lassen]) von 2013 bis zum heutigen Tage - von relativ wenigen Ausnahmen abgesehen - lediglich als Name der Internet-Präsenz des Forums präsent ist, und sonst nichts.

Natürlich müsste man jede/n einzelne/n hier befragen, wollte man sich ein abschließendes Urteil bilden - allerdings hat der fiktive Besucher den Eindruck, dass von den üblichen Verdächtigen abgesehen (seien es also Leute, die sich notorisch & seit Jahr & Tag die Grabenkämpfe mit "Beitragsservice" und "Anstalten" liefern bzw. vor deren örtlichen Geschäftsstellen und Bezirksleitungen (VG/OVG) bzw. höheren Instanzen klagen) eine beachtliche Zahl letztlich nur "Pseudo"-Widerstand übt (also als Ersatzhandlung lediglich "drüber redet", im übrigen aber spurt und blecht), eine hoffentlich deutlich größere Zahl wird sich sicherlich vorsichtig informieren wollen über Handlungsmöglichkeiten, wo es aber noch immer offen ist, ob deren Handlungsbereitschaft wächst - und gerade auf die bezogen sind solche kleinen Nebenbemerkungen, mit denen ggf. unbewußt Defätismus transportiert wird, desaströs.

...
Ich halte es aber für verkehrt davon auszugehen, dass nur weil etwas im GG geschrieben steht oder ein Ex-Richter sich dazu geäußert hat und man sich dann darauf beruft, deswegen automatisch Recht zu bekommen - okay, das hat hier auch nie niemand behauptet. Das von mir verwendete „absolut Nichts gebracht hat“ war, da gebe ich dir Recht, verkürzt und nicht wirklich zu Ende gedacht.

Im Sinne von M. Niemöller sollten wir uns eben nicht auf diesen Staat oder auf andere verlassen den Bürgern Recht zu geben und die Menschenwürde zu achten, sondern müssen selber mit allen notwendigen sozialen und demokratischen Mitteln dafür sorgen, das dieser Staat die Menschenwürde und das GG achtet und einhält. Und da gibt es sehr sehr viel zu tun...

Danke für den vorgehaltenen Spiegel. Je mehr dies tun desto bewusster wird den Behörden, dass es noch Bürger gibt, die nicht alles unwidersprochen mit sich machen lassen und darüber hinaus selber aktiv werden könnten, sich organisieren, etc.

Da kann man Dir nur zustimmen - und was speziell die oben verkürzt geschilderte Episode vom erfolglosen und entsprechend eingestuften Widerspruchsverfahren beim Jobcenter angeht - das wäre so ein Punkt, der für das meinerseits Gesagte ein Beispiel sein könnte. Auch wenn völlig unbeabsichtigt - wer weiss wie viele es unter den Forenlesern geben mag, die bzgl. Nicht-Mehr-Zahlung des Zwangs-"Rundfunkbeitrages" nach dem Motto leben: "Möchten habe ich ja schon gewollt, aber Dürfen habe ich mich nicht getraut.", die dann (selbst wenn unbewusst) äußerst dankbar sind, wenn sie sich am Ende jedes Anlegen mit dem Staat sparen können - haben sie schlimmstenfalls doch soeben im Forum selbst gelesen, dass es ja sowieso zwecklos ist.
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: drboe am 23. Mai 2019, 13:32
(3) @drboe . Das Zitat im Eingangsbeitrag dieses Threads ist wortwörtlich.
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Die Aussage über den Schutz des Existenzminimums erfolgte nicht explizit zum Rundfunkbeitrag.

Wir sind sicher einer Meinung, dass die Nutzung und Finanzierung des ÖR-Rundfunks nicht zum Existenzminimum gehört und einen Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags faktisch eine Kürzung darstellt. M. W. sind Empfänger von ALG2 vom Rundfunkbeitrag zu befreien. Ich wundere mich daher viel mehr, dass erst im Januar 2019 die Kürzungen des Existenzminimums von ALG2 vor dem BVerfG verhandelt wurden. Ich habe nicht gefunden, dass es dazu einen Beschluss gibt.

Ebenso finde ich immer wieder erstaunlich, dass es offenbar Richter gibt, die die Befreiungstatbestände im sogn. RBStV als quasi abschließend betrachten und niedrige Einkommen nicht höher als ALG2 als prinzipiell beitragspflichtig einstufen, es sei den eine Behörde bescheinigt etwas anderes, nur weil die jeweiligen Gründe nicht explizit im sogn. RBStV erwähnt werden. Offenbar haben solche Richter Hirn und Empathie spätestens mit ihrer Ernennung auf Eis legen lassen. Von wegen "die Würde des Menschen ist unantastbar".

M. Boettcher
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: mullhorst am 23. Mai 2019, 14:34
@drboe
Zitat
Wir sind sicher einer Meinung, dass die Nutzung und Finanzierung des ÖR-Rundfunks nicht zum Existenzminimum gehört und einen Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags faktisch eine Kürzung darstellt

Dies muß auch für Wohngeld zählen. Faktisch eine Kürzung, zumal der RB an die Wohnung gekoppelt ist! Gespannt wie das VerwG Saarland Urteilen wird. Wäre dann gleich eine Beschwerde vor BVerfG möglich?
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: Besucher am 23. Mai 2019, 15:00
Dazu dreierlei...

...
Wir sind sicher einer Meinung, dass die Nutzung und Finanzierung des ÖR-Rundfunks nicht zum Existenzminimum gehört und einen Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags faktisch eine Kürzung darstellt. M. W. sind Empfänger von ALG2 vom Rundfunkbeitrag zu befreien. Ich wundere mich daher viel mehr, dass erst im Januar 2019 die Kürzungen des Existenzminimums von ALG2 vor dem BVerfG verhandelt wurden. Ich habe nicht gefunden, dass es dazu einen Beschluss gibt.
...

So verwunderlich ist das eigtl. nicht. Gerade beim Bundesverfassungsgericht gilt doch sozusagen als oberster Leitsatz "Wo kein Kläger, da kein Richter." Wo sollte der also herkommen, wenn:

a) sich der Anteil solchermassen (Kürzung des Existenzminimums durch "Sanktionen") Betroffener (in genau gl. Weise Bedürftige [aber ungleich "Hartzie", SGBXII-Leistungsbezieher etc. pp.] am Existenzminimum, die trotzdem blechen dürfen oder sollen), die letztlich auch den Weg vor das Bundesverfassungsgericht nicht scheuen (oder diesen von ihren pers. Ressourcen her durchstehen können bzw. wollen) an der Gesamtbevölkerung sich bestenfalls im Promille-Bereich (vmtl. ein Zehntel davon) bewegt?

b) die Sozialverbände dem deutschen Staat bzw. seiner politischen Klasse blind aus der Hand fressen und lieber mit denen zusammen Weihnachten und wer weiss was sonst noch feiern?

c) die Parteienoligarchie als Urheber bzw. Verfechter v. "Agenda 2010" & u. a. des "Besten Niedriglohnsektors Europas" den Teufel tut, eine entsprechende Normenkontrollklage anzustrengen (wofür schliesslich eine parlamentarische Mehrheit nötig wäre)?

d) vielleicht mal einer unter 100 oder 1000 Richtern da ist, dessen Gehirnwindungen nicht vollständig vom Gedanken der Staatsräson besetzt sind bzw. sein Gehirn & manches andere gegen die vom Justizminister (vgl. die berühmte deutsche Gewaltenteilung®) erhaltene Ernennungsurkunde eingetauscht hat?


...
1)Ebenso finde ich immer wieder erstaunlich, dass es offenbar Richter gibt, die die Befreiungstatbestände im sogn. RBStV als quasi abschließend betrachten und niedrige Einkommen nicht höher als ALG2 als prinzipiell beitragspflichtig einstufen, es sei den eine Behörde bescheinigt etwas anderes, nur weil die jeweiligen Gründe nicht explizit im sogn. RBStV erwähnt werden. 2)Offenbar haben solche Richter Hirn und Empathie spätestens mit ihrer Ernennung auf Eis legen lassen. Von wegen "die Würde des Menschen ist unantastbar".
...

Um mal mit dem letzten (2) anzufangen: Diesen zitierten Grundsatz, die Würde des Menschen sei unantastbar, braucht man doch nur mal mit dem Winkeladvokaten-Sprachverständnis des / der seinerzeitigen Meister- oder auch "Qualitätsjuristen" im westdeutschen Staatsdienst zu lesen, als es um die Strafanzeigen diverser Kläger gegen die deutsche Bundesregierung wegen der Teilnahme am Angriffskrieg gegen Jugoslawien 1999 gegangen war. Der / die hatte/n den Klägern doch sinngemäß entgegengehalten, § 80 StGB stelle lediglich die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe, von der Strafwürdigkeit der Führung eines solchen sei doch an keiner Stelle die Rede... In diesem Sinne kann man auch: Die "Würde des Menschen ist unantastbar" lesen. Sie ist unantastbar - aber wo bitte steht denn ausdrücklich, dass die konkret nicht angetastet würde oder werden dürfte?

Auch & gerade mit Empathie wird man bei den Herren Richtern beiderlei Geschlechts am wenigsten landen können, wäre dies doch geradezu eine Steilvorlage, damit diese sich - nach den ungezählten Schmähungen i. S. maßgeschneiderter Urteile zum "Rundfunkbeitrag" - wieder mal richtig schön als wahre Hüter von Recht und Gesetz (und da hat Empathie schließlich nichts zu suchen) selbst beweihräuchern können.

Was Punkt 1) angeht, da haben "wir" doch zu "unserem" großen Glück u. a. den weltberühmten "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht, © 1997-2019 ARD/ZDF Verlag Beck" bzw. gilt das natürlich auch für die Damen und Herren Richter (wer möchte denn schon bei so schönem Wetter länger als nötig in der Amtsstube sitzen?!!)

Zitat
Bezüglich der alldem & speziell wie vorstehend 1 c) & 2 a) höchstwahrscheinlich zugrundeliegenden
Aussage des »Hahn/Vesting: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht« - wie zitiert aus VG 27 K
117.13, S. 5, 3. Absatz:

» Denn die besondere Härte betrifft lediglich diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie des § 4
Abs. 1 RBStV erfasst werden (so zum inhaltsgleichen § 6 RGebStV OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 19. Januar 2012, - OVG 11 N 33.10 - m.w.N.); es handelt sich bei § 4 Abs. 6 RBStV
um eine „besonders eng auszulegende Ausnahmevorschrift“ (wörtlich Gall/Siekmann, in:
Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 4 RBStV Rn. 52). Einen
allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sieht das Gesetz nicht vor. Hintergrund
hierfür ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, umfangreiche und schwierige Berechnungen zu
vermeiden, weil diese die verwaltungstechnischen und Erkenntnismöglichkeiten der Rundfunkanstalten
übersteigen.«

Da wäre ja mal überaus interessant, von Seiten dieser Herrschaften - Richtern, die das übernehmen bzw. den Damen und Herren Kommentarschreiberlingen aus dem Lager von ARD/ZDF - einen entsprechenden Beleg für den "ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers" als Vehikel und Legitimation der Mißachtung eindeutiger gesetzgeberseitiger Festlegungen ("besonders eng auszulegende Vorschrift") geliefert zu bekommen, auch im Hinblick darauf, wo festgelegt wäre, dass "Beitragsservice" oder die "Anstalten" ermächtigt wären festzulegen, welche bundesdeutsche Sozialbehörde ihrer Meinung nach befugt sei, Bedürftigkeit (im Sinne der einschlägigen SGB-Bestimmungen) zu bescheinigen und welche nicht. In den jeweiligen Landtagsdrucksachen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (dort war der "ausdrückliche Wille des Gesetzgebers" niedergelegt worden) jedenfalls & zumal im Sinne der angeblich dem Gesetzgeberwillen entsprechenden kategorischen Verweigerung der Befreiung bedürftiger Nicht-HartzIV- oder SGBXII Empfänger etc. pp. vom "Rundfunkbeitrag" steht da überhaupt nichts davon drin, ganz im Gegenteil, insbesondere wenn man (mit Bezug auf 1 BvR 665/10) den berühmten Begriff & Satz der notwendigen "verfassungskonformen Auslegung des Staatsvertrages, weil ansonsten der [damalige, prakt. gleichlautende] Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre" im Hinterkopf hat.

Zitat
Landtagsdrucksache NRW MMD15/1303 Gesetzesbegründung RBStV v. 15.02.2011 S. 41

"Absatz 6 sieht weiterhin eine Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen vor. Abweichend
zur bisherigen Regelung der Rundfunkgebührenbefreiung in besonderen Härtefällen in § 6
Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich bei der Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung einer Rundfunkbeitragsbefreiung um eine gebundene Entscheidung der
zuständigen Landesrundfunkanstalt. Absatz 6 weicht auch insoweit von der Regelung des §
6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit
ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rundfunkbeitragsbefreiung das Stellen eines „geson-
derten“ Antrages voraussetzt. Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert.Ein
besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Satz 1 vorliegen* ) , eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann
. Mit
der Regelung des Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere**) auch in dem Fall ge-
geben, dass eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige
Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die
jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Für
den Nachweis ist die Vorlage eines ablehnenden Bescheids dieses Inhalts erforderlich. [/b]Dar-
über hinaus ist ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen, wenn es einem
Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungs-
weg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen.

* ) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des
Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungs-
gesetzes

** ) Entgegen den Urteilsbegründungen manchen deutschen Verwaltungsrichters beiderlei Geschlechts heisst "insbesondere" auch "insbesondere", und nicht "ausschließlich", vgl. dazu auch 1 BvR 2550/12, wie der allgemein anerkannte Grundsatz, dass jede Normauslegung in deren Wortlaut ihre Grenze zu finden hat.

Landtagsdrucksache NRW MMD15/1303 Gesetzesbegründung RBStV v. 15.02.2011 S. 41, entsprechend mit Ausnahme Satz 2 bereits im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 1.04.2005

Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: Besucher am 23. Mai 2019, 15:48
Dies muß auch für Wohngeld zählen. Faktisch eine Kürzung, zumal der RB an die Wohnung gekoppelt ist! Gespannt wie das VerwG Saarland Urteilen wird. Wäre dann gleich eine Beschwerde vor BVerfG möglich?

Genau dazu hatte sich im Verf. 1 BvR 665/10 bereits das Bundesverfassungsgericht einschlägig geäußert und seinerzeit im Sinne v. Art. 3/1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) die verfassungskonforme Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verlangt, da andernfalls der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig sein würde. In dem Fall war es bzgl. der Befreiung des Wohngeld-Mini-Rentners eben darum gegangen, dass damit im Wege verbotener ungleicher Begünstigung ein Hartzie vor eben der verbotenen Beschneidung des Existenzminimums bewahrt war, besagtem Kläger als zwar Nicht-Hartzie, aber dennoch vergleichbar Bedürftigem dies hingegen verweigert wurde.

Was das VG Saarland angeht, ist das aber wohl ein ganz alter Hut und längst vom Tisch. Da waren die Würfel längst gefallen, und zwar genau so, wie es da stand. Sieht man davon ab, dass bekanntlich in Deutschland selbst Rechtsbeugung nicht strafrechtlich verfolgt wird, kann zumal mangels Qualitätssicherung in der Justiz auch sonst jeder Richter jeden Stuß erzählen und als Urteil niederschreiben, ohne dass es irgendwelche persönlichen Konsequenzen für ihn hätte (außer beschleunigter Beförderung natürlich, wenn seine Urteile seinen Vorgesetzten bzw. seinem Dienstherrn, dem Herrn Justizminister gefallen).

Was eine direkte Verfassungsbeschwerde angeht, wäre auch da bestimmt alles möglich. Aber ob das sinnvoll wäre?
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: mullhorst am 23. Mai 2019, 21:26
Nunja - wenn die Möglichkeit besteht und die Kosten für Rentner unterhalb der Pfändungsgrenze tragbar sind schon
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: Besucher am 24. Mai 2019, 12:41
Ja, vom Kostenaspekt her gesehen hast Du wohl recht...

Nunja - wenn die Möglichkeit besteht und die Kosten für Rentner unterhalb der Pfändungsgrenze tragbar sind schon

Das gilt m. E. aber auch nur, wenn man den Punkt isoliert betrachtet und seine Erfolgsaussichten in der Sache außen vor lässt. Die notwendige Integrität auf Seiten des Bundesverfassungsgerichts (also der ja von der herrschenden Parteienoligarchie bestellten Verfassungsrichter) vorausgesetzt - schön und gut, dann könnte das vllt. rein sachlich auf dem "direkten" (und billigen) Weg klappen. Aber kann davon - angesichts der spezifisch deutschen Variante von Gewaltenteilung® - (noch) ausgegangen werden?

Aus meiner Sicht ist es für eine Verfassungsbeschwerde insofern am allerbesten, wenn sich vorherige Instanzen möglichst richtig schön blamieren*) gerade in S. "Rundfunkbeitrag" im Hinblick auf offensichtliche Willkür und Unlogik - also das, was die berühmten Organe der Rechtspflege® dann später mit ihrem Maulkorb immer so schön mit "übersehen", "verkennen" oder ganz platt mit "irren" zu umschreiben pflegen bzw. umschreiben müssen.

*) Also vor Menschen, die lesen und denken können und letzteres auch nicht in den berühmten "sachfremden" Kategorien und Erwägungen tun.

Und auch wenn das Ganze im Fall des Falles nicht vor dem BVerfG zu Ende sein, sondern zur Not auch vor dem EGMR landen können soll (und es sollte doch wohl von den seitens pjotre benannten 4 Mio. Geringverdienern in diesem Lande her möglich sein, ggf. die nötige Knete für eine kollektive EGMR-Beschwerde zusammenzubringen, die dann wirklich Aussicht auf Erfolg hätte [sofern nicht auch der EGMR inzwischen schon auf Linie gebracht wurde, natürlich :->>]) müßte ich nach meiner Information als Kläger ja schon im kompletten vorherigen Verfahren immer schön die ganzen Aspekte benannt haben, in denen gerichtlicherseits offensichtlich auf EU-Grundsätze gesch.... wird - Verzeihung - EU-Grundsätze "übersehen" bzw. "verkannt" werden, natürlich. Ginge ich tatsächlich nur zu dieser einen Instanz, sähe ich für mich selbst die Gefahr als viel zu groß an, dass das sozusagen versehentlich unterginge oder untergehen könnte, je nachdem, welcher spezielle Bruder oder welche Politikbrüder die Verfassungsbeschwerde dann bearbeiten. Kurz gesagt: je "kompakter", umso weniger spätere Ansatzpunkte vor dem EGMR, so meint ein fiktiver Besucher.
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: pinguin am 24. Mai 2019, 17:04
@Besucher

Europa realisiert es für all jene, die sich einlesen und mit legalen Mitteln streiten/kümmern, daß sich die Bürger Europas auf den Weg begeben, um gemeinsam im Sinne der Bürger Europas ein Europa für die Bürger Europas zu gestalten.

Übrigens sind nicht alle Türen Automatiktüren, manche verfügen über eine Klinke, mittels derer man eine Tür per Hand gewaltfrei öffnen kann, sofern sie nicht grundsätzlich eh verschlossen ist.

Möglicherweise ist ja die ganze Automatik im heutigen Alltag der Grund, daß viele Leute meinen, es würde alles ganz von selber laufen; ist aber nicht, denn schon Häuser bauen sich nicht von selbst.
Titel: Re: Ex-BVerfG-Richter: Rf-Abgabe verstößt gegen Art.1 GG "Würde" bei Existenzminimum
Beitrag von: pjotre am 27. Mai 2019, 10:54
Alles Themenbezogene - und diverses anderes - wurde zu diesem emotionalen Thema in diesem Thread gesagt. Die folgenden Argumente seien hinzugefügt zu meinen früheren anfänglichen 2 Beiträgen:

(1) Das Gesetz ist eindeutig: Geringverdiener sind nach Beweis zu befreien.
----------------------------------------------------------
Das Gesetz ist also nicht verfassungswidrig. Dank BVerfG vom 18. Juli 2018 haben wir beiläufige Bestätigung, dass diese Regelung zugunsten der Geringverdiener als verfassungskonform anzusehen ist.
BVerfG 1 BvR 665/10 ist eindeutig, siehe dort den Schlusssatz:
Die Art der Beweisführung ist nicht geregelt, also im Ermessen des Bürgers.

Das BVerfG kann hierzu nicht mehr entscheiden und auch nicht mehr mit Aussicht angerufen werden, da es längst im Sinn der Geringverdiener entschieden hat. Mehr kann man nicht beantragen noch wollen.

Hier liegt ein Verstoß der Exekutive und der Judikative gegen § 31 BVerfGG vor:
Nichtanwendung der Entscheide.
Eine Verfassungsbeschwerde hiergegen ist im Prinzip nicht möglich. Das ist eine ganz andere Verfahrenskategorie.


(2) An einer Verfahrensregel fehlt es mit Grund: Rechtskollision:
-----------------------------------------
Sie wäre verfassungswidrig. Denn es muss der Bürger seine Privatsphäre nicht offenlegen, weil bei 200 Euro jährlich die Verhältnismäßigkeit dafür fehlt (GG).
Die Verfahrensregel müsste also wie beispielsweise bei der Wehrdienstverweigerung eine schweigepflichtige Prüfkommission einrichten. Das ginge aber wohl nur per Gesetz - und dürfte nie kommen - wäre viel zu teuer.
Also - nicht das Gesetz ist verfassungswidrig, sehr wohl aber seine Nichtanwendung. Das BVerfG ist überhaupt nicht mehr zuständig, weil es ja längst zugunsten der Geringverdiener entscheiden hat.

(3) Die ARD-Juristen haben als Ausweg durch das Dilemma das Falschinkasso gewählt?
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Damit aber wären sie in einem anderen Dilemma: Straftat des Falschinkassos § 263 StGB?
Akkumuliert rund 5 Milliarden Euro seit 2013, Anerkennung der Rückzahlpflicht würde Insolvenz-Anmeldepflicht binnen 1 Monat für die Intendanten auslösen - und die Rechtsaufsicht der Landesregierungen über die 9 Landesanstalten wäre im gleichen Dilemma.
Diese Auseinandersetzung wird irgendwie geführt.
Link im Forum zur Info darüber fehlt bisher. Ob man das ändern könnte / wollte, soll hier nicht Thema sein.


(4) VG-Richter sind im Herdentrott der Juristen-Gewohnheit ihren Kollegen gefolgt.
---------------------------------------------------------------------
Hier im Forum ausführlich behandelt (2016, 2017):
Manipulation der richterlichen Rechtsprechungsquellen, aber nicht nur das.
Anzuwenden wäre das Juristen-Bonmot: "Auch für Juristen ist es kein Fehler, ab und zu noch einmal in das Gesetz zu schauen."

Das setzt aber voraus, dass Richter beim Jura-Studium die Ausbildungsteile über sprachliche Logik, die Denkgesetze usw. usw. nicht geschwänzt haben. :)
Die etwa 200 befassten Verwaltungsrichter der rund 50 deutschen Verwaltungsgericht werden sich also erforderlichenfalls entschuldigen, dass bezüglich der Straftat der "Rechtsbeugung" der möglicherweise nicht auszuschließende "objektive" Tatbestand unerheblich sei,
da es am "subjektiven Tatbestand" fehle. Die Unterstellung von 100 % Rechtsbeugern sei ohnehin schon Beleg der Absurdität in dieser Hinsicht.
Damit kommen sie durch. Es sei denn:


(5) Um das System zu kippen, muss einem Richter in einem einzigen Geringverdiener-Fall die "objektive" Rechtsbeugung bewiesen werden.
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Wenn dieser 1 Richter dann dennoch Klage abweist, so ist er "dran" - und das spräche sich herum und der Spuk wäre am Ende.
Dies ist in 1 Pilot-Verfahren erfolgt. Auch @marga weiß übrigens mehr hierüber.
Das endete in einem verfahrensrechtlichen Chaos.
Der ARD-Sender konnte im konkreten Fall flüchten in den rückwirkenden Erlass der Rundfunkabgabe seit 2013. Fall weg, Schaden weg, Opfer weg, Strafverfolgungsrisiko faktisch weg (geht ja auch gegen die Terminsvertreter und den Chef der Rechtsabteilung...).


(6) Die entsprechenden Anträge sind für jeden Geringverdiener zugänglich.
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Bisher kein Link im Forum dorthin. Immerhin, von den paar ganz wenigen geeigneten Klägern, die per PM / E-Mail dorthin verwiesen wurden, hat es wohl keiner gemacht.
Kundige Begleitung also nötig - ist sonst zu schwer.
Eine Sammlung von Spenden für diese Begleitung im Forumsrahmen erschien bisher nicht machbar.


(7) Und nun also das zusätzliche Argument der "Menschenwürde",
-----------------------------------------------------------------------------------
das den Vorteil hat, dass auch der Rechtslaie es recht gut formulieren und vortragen kann unter Berufung auf die Kombination:
Zunächst schon einmal das Zitat Dieter Grimm - siehe Startbeitrag dieses Threads.


(8) Sodann dank @Besucher die juristische Fundierung:
--------------------------------------------------------------------------------
BverfG, Az: 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 - also: Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG -
Zu berücksichtigen ferner der Gleichheitsgrundsatz: Art. 3 Abs. 1 GG-
Ferner: Bundesrecht bricht Landesrecht: Art. 31 GG.

Ferner noch ein "31": § 31 BVefGG : Alle Entscheide des BVerfG sind zu beachten - nicht nur durch Gerichte, sondern alle Behörden

- und auch durch Gerichtsvollzieher, sofern ein gerade gemachter Antrag an den Intendanten ihm nachgewiesen wird und ihm Verstoßgefahr einsehbar wird. (Klappt aber wohl eher schlecht in der Realität?)


(9) Nun also kann jeder Geringverdiener sofort geeignete Befreiungsanträge stellen, Rückwirkung ab 2013?
-------------------------------------------------------------
Hier bestehende Meinungen wie folgt:

Gehobene Jurakenntnis ist für derartiges nicht nötig. Diesen Job hat ja das BVerfG mit den 2 Entscheiden gemacht - die kann man ja ausdrucken und dem Entscheid beifügen, damit die Juristen ihr gewohntes Futter der juristischen Nachweise nicht als abwesend monieren können.

Für den Antrag genügt dann 1 Seite. Liebe Leute, hört auf, X Seiten lange Bettel-Schriftsätze mit juristischem Laien-Diskurs zu versuchen. Hat auch nur 1 einziger der rund 10 000 Kläger seit 2013 damit etwas erreicht? Na also.


(10) Ein verbreiteter Irrtum ist, man müsse für Anträge immer einen Bescheid abwarten, eine Frist einhalten, usw...?
----------------------------------------------------
Hier bestehende Meinungen wie folgt:

Nein, man kann bei einer "Behörde" jederzeit
und selbst bei bereits anhängige Vollstreckung einen Antrag auf Befreiung für alles und mit Rückwirkung ab 2013 stellen - selbst, wenn der Gerichtsvollzieher schon auf der Matte steht.
Lag seit 2013 zwangsweise durchgesetztes Falschinkasso vor, so darf sogar die Verjährung als "seither ständig gehemmt" angesehen werden - kann man zur Klarstellung sogleich hineinschreiben.

Anträge stellen routinierte Leute wohl immer "An Intendant... persönliches Büro"... und lehnen jede Korrespondenz mit der Kölner Callcenter-Laienspielerschar ab, weil dort keine Rechtsperson, also keine Verantwortlichkeit einforderbar, also Auftreten im Außenverhältnis unzulässig sei.


(10) Mehr darüber gibt es irgendwo im Web.
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Ein Forum ist nicht Link-Farm zu anderweitigen Websites.
Ein Forum ist des weiteren zur Diskussion und deshalb kaum geeignet für Herausarbeiten von kompetenten Schriftsätzen. Forums-Logik ist "weg-archivierend", nicht "systematisch aufbauende Konzeptentwicklung".
Also, liebe Geringverdiener, in diesem Thread findet ihr alles für euer "Play it again", das Spiel auf die Box Zero zurückstellen.

Disclaimer:
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Alles nicht als Empfehlung gemeint, nur zur Aufmunterung der Grauzellen formuliert wie geschehen. Jeder muss eigenverantwortlich selber entscheiden.
Journalismus: "Hier keine Rechtsberatung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an den Anwalt ihres Vertrauens." - Ja, Anwälte, die Vertrauen verdienen, das kommt durchaus vor auf dieser Welt.