wie im Falle eines Falles die Urteile an den VGen "zurückgedreht" werden können und den Klägern der entstandene Schaden ersetzt wird.
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Wenn der Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig eingestuft wird, wie wird dann ein abweisendes Urteil zurückabgewickelt?
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
Ich habe mich einmal auf eine Formulierung in einem Steuerbescheid verlassen, die mit suggerierte, ich müsste keinen Einspruch einlegen, weil der Bescheid bezgl. mehrerer aufgeführten Punkte als vorläufig bezeichnet wurde. Ich habe nie einen lausigen Cent zurück bekommen. Insofern bin ich davon überzeugt, dass diejenigen, die die letzten 5 Jahre den sogn. Rundfunkbeitrag gezahlt haben, nichts zurück erhalten werden.
Gleichzeitig hätte man die Möglichkeit, gezahlte Beiträge zurück zu fordern, wenn das BVerfG gegen die LRA´s entscheidet.
unter Umständen steht bekanntlich in nicht zu ferner Zeit das eine oder andere Urteil des BVerfG zu verschiedenen Frageaspekten der möglichen Verfassungswidrigkeit der Erhebung des sogenannten "Rundfunkbeitrags" an.Unter Umständen ?
An alle!
Stellt sofort die GEZahlungen ein!
...aber vor der mündl. habe ich echt schiss...!!!Das wissen die ganz genau, aber dort tut Dir niemand was, außer dass die Klage abgewiesen wird.
@118AO: es wäre ggf. interessant, wenn man eine "Schadensbilanz" aufstellen könnte. Wobei ich nicht allein die Steuern auf Wohnen meine, sondern auch den Aufwand, der mit jedem Schreiben an einen Bürger verbunden ist, den vielen Klagen und der Zeit, die dafür vom Kläger, Anwälten, Gerichten usw. aufgewendet wurde, den Gerichtskosten. Und nicht zuletzt den Schaden, was die Glaubwürdigkeit und Reputation von Verwaltungsgerichten betrifft. Die VG sind m. E. völlig unten durch und erkennbar ungeeignet Streit zwischen Bürger und Staat unvoreingenommen zu analysieren, zu bewerten und zu schlichten. Politik und Macher in den Sendern tragen zum Schaden bei , den man angesichts des Stellenwertes, den vor allem die Politiker dem ÖR-Rundfunk beimessen, folgerichtig als Schaden an der Gesellschaft betrachten muss.
Zum sechsten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des berechtigten Vertrauens
102
Die Hellenische Republik trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung unverhältnismäßig sei, da sie die Rückforderung der Beihilfen vorsehe. Es sei nicht vorstellbar, Beihilfen nach mehr als sieben Jahren zurückzufordern, die unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 88 EG gewährt worden seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617) folgert sie außerdem, dass eine solche Verzögerung geeignet gewesen sei, beim Begünstigten der Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen zu wecken, das es der Kommission verwehre, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben.
103
Hierzu gilt, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Infolgedessen kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen stünde (Urteil Tubemeuse, Randnr. 66).
104
Zum Grundsatz des berechtigten Vertrauens ist festzustellen, dass, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen darf, wenn diese unter Einhaltung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I?135, Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C?24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I?1591, Randnr. 25).
105
Die streitigen Beihilfen wurden nicht unter Einhaltung des in Artikel 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt.
106
Zum von der Hellenischen Republik genannten Urteil RSV/Kommission ist festzustellen, dass der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt ist, der die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in dem genannten Urteil rechtfertigte. Wie sich aus den Randnummern 14 bis 16 des Urteils RSV/Kommission ergibt, betraf diese Rechtssache eine Beihilfe, die gewährt wurde, um die Mehrkosten einer mit Genehmigung der Kommission durch Beihilfen bezuschussten Maßnahme in einem Sektor aufzufangen, der von der niederländischen Regierung mit Genehmigung der Kommission seit Jahren durch Beihilfen bezuschusst worden war.
107
Im vorliegenden Fall aber betraf das nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitete Verfahren neue Beihilferegelungen, die eine vertiefte Prüfung durch die Kommission rechtfertigten.
108
Unter diesen Umständen kann die angefochtene Entscheidung weder in Bezug auf die Rückzahlung der streitigen Beihilfen noch, soweit sie auch die Zahlung von Zinsen vorschreibt, als unverhältnismäßig oder das berechtigte Vertrauen der begünstigten Unternehmen der genannten Beihilfen beeinträchtigend angesehen werden.
109
Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum siebten Klagegrund: absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe
110
Nach Ansicht der Hellenischen Republik besteht eine absolute Unmöglichkeit, die angefochtene Entscheidung durchzuführen. Insbesondere seien die Mitglieder der landwirtschaftlichen Genossenschaften Garanten von deren Verpflichtungen, wenn diese Genossenschaften und ihre Vereinigungen nicht in der Lage seien, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Probleme, die sich aus Zwangsverkäufen bei Tausenden einzelnen Landwirten ergäben, seien offensichtlich.
111
Außerdem beruhten die Umschuldungen der Verbindlichkeiten der landwirtschaftlichen Kooperativen durch die GLB nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2237/94 und dem Beschluss Nr. 1620/89 auf Darlehensverträgen, die dem Privatrecht unterlägen. Daher könne die Kommission nicht die Rückforderung der Beihilfe in einem Einzelfall der Umschuldung von Verbindlichkeiten durch die GLB anordnen.
112
Hierzu ist festzustellen, dass unüberwindliche Schwierigkeiten einen Mitgliedstaat zwar daran hindern können, den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm nach Gemeinschaftsrecht obliegen (in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16), dass aber die bloße Furcht vor solchen Schwierigkeiten keine Rechtfertigung dafür ist, dass dieser Staat die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterlässt (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C?52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I?4443, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C?265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I?6959, Randnr. 55).
113
Die von der Hellenischen Republik genannten Umstände zur finanziellen Situation der landwirtschaftlichen Genossenschaften haben nicht gezeigt, dass es unmöglich wäre, die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Beihilfen zurückzufordern. Dies gilt ebenso für das Argument der Hellenischen Republik, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert werden könne, weil sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages gewährt worden sei. Wie der Generalanwalt in Nummer 196 der Schlussanträge zu Recht vorträgt, darf die Form, in der eine Beihilfe gewährt wird, nicht entscheidend sein. Andernfalls könnten die Mitgliedstaaten die für staatliche Beihilfen geltenden Regelungen dadurch umgehen, dass sie sie in einer bestimmten Form gewährten.
114
Ein Mitgliedstaat muss bei unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Schwierigkeiten, die bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auftreten, oder beim Auftreten von Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, diese der Kommission zur Beurteilung vorlegen und geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C?404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I?6695, Randnr. 46, und vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, Randnr. 99).
115
Daraus folgt, dass der siebte Klagegrund der absoluten Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe zurückzuweisen ist.
Über das konkrete Verfahren hinaus führt die Nichtigkeit einer Rechtsnorm nicht dazu, dass alle anderen auf ihrer Grundlage ergangenen Entscheidungen ungültig werden (vgl. § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Nicht mehr anfechtbare Entscheidungen bleiben wirksam, können aber nicht mehr vollstreckt werden.