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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: karlsruhe am 20. Januar 2018, 10:05
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Verwaltungsgericht Karlsruhe
Dienstag 20.02.18
ab 14 Uhr
Nördliche Hildapromenade 1
76133 Karlsruhe
1. Verhandlung 14 Uhr
2. Verhandlung 14.45 Uhr
3. Verhandlung 15.30 Uhr
8. Kammer
google-maps:
https://www.google.de/maps/place/Verwaltungsgericht+Karlsruhe/@49.0128105,8.3842744,15z/data=!4m2!3m1!1s0x0:0xc3f46ab90c6f5f41?sa=X&ved=0ahUKEwjz9cKc7cbSAhVMSZoKHSM4CPIQ_BIIaTAN
Am 20.02. läd Richterin N. und ihre gesamte 8. Kammer nochmals zur Kammervorstellung ab 14 Uhr ein.
Das Schauspiel besteht aus 3 Akten, 14.45 Uhr, und 15.30 Uhr. Ein Kläger ist uns sehr gut bekannt.
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Es war mal eine Verhandlung der etwas anderen Art.
Das Gericht (die gesamte Kammer) hat sich, wie gewohnt vorgestellt und das ganze mit dem Hinweis versehen, man kennt sich ja schon. ;)
Die Beteiligten verzichteten auf den Vortrag der Berichterstatterin über den Sachverhalt und das Gericht ging relativ schnell in medias res und übergab dem Kläger das Wort.
Der Kläger verwies auf die, wohl nicht grundlos, aktuell ruhenden Verfahren beim NDR bzw. VG Hannover.
Ebenso wies der Kläger auf die bereits ausgesetzten Verfahren hin, Hamburg, Frankfurt, Darmstadt etc. auch auf die Vorlage am EuGH und die 160 Verfassungsbeschwerden.
Der Kläger beantragte das Ruhen des Verfahrens, den das Gericht an den Beklagten weitergegeben hat.
Der Beklagte lehnte den Antrag ab.
Der Kläger beantragte aus den genannten Gründen die Aussetzung des Verfahrens. Das Gericht betonte wie immer, es hätte gerne, dass das BVerfG bald zu einer Entscheidung kommen sollte, es ist aber der Auffassung, dass Gründe für eine Aussetzung nicht vorliegen.
Der Kläger lehnt das gesamte Gericht aus Gründen der Parteilichkeit ab und stellt den Befangenheitsantrag.
Das Gericht zog sich 10 Minuten zur Beratung zurück.
Das Gericht tritt nach 10 Minuten wieder zusammen und lehnte den Befangenheitsantrag aus inhaltlichen und formalen Fehlern ab. Das Gericht wies unter anderem darauf hin, dass es notwendig gewesen wäre jeden der anwesenden Richter mit einem Grund zu belasten, schon daran fehlt es in der Zulässigkeit des Befangenheitsantrages. Trotzdem sah das Gericht auch in den weiteren Gründen keine Belastungen zum Thema Parteilichkeit.
Der Kläger nahm am Ende seine Klage zurück, weil er der Meinung ist, dass das Gericht die offensichtlichen Gründe, die eindeutig für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen, vom Gericht nicht beachtet wurden.
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Der Kläger nahm am Ende seine Klage zurück ...
Damit sind die Beitragsbescheide rechtskräftig geworden und können vollstreckt werden.
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Das Gericht zog sich 10 Minuten zur Beratung zurück.
Das Gericht tritt nach 10 Minuten wieder zusammen und lehnte den Befangenheitsantrag aus inhaltlichen und formalen Fehlern ab. Das Gericht wies unter anderem darauf hin, dass es notwendig gewesen wäre jeden der anwesenden Richter mit einem Grund zu belasten, schon daran fehlt es in der Zulässigkeit des Befangenheitsantrages. Trotzdem sah das Gericht auch in den weiteren Gründen keine Belastungen zum Thema Parteilichkeit.
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Jeder einzelne der Richter ist abzulehnen, denn jeder dieser Richter bietet Grund an seiner Unabhängigkeit zu zweifeln.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter
sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
AV d. JM vom 2. Mai 2005 (2000 - Z. 155) - JMBl. NRW S. 121 -
zuletzt geändert durch AV d. JM vom 4. Juli 2016
Jedes Bundesland hat so eine allgemeine Verwaltungsvorschrift(AV)
Mit Berufung zum Richter auf Lebenszeit unterwirft sich der angehende Richter dieser Beurteilung durch die Exekutive.
Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut Art 97 GG nicht zulässig. Denn damit geht die Unabhängigkeit zwar nicht verloren aber für eine Besorgnis des Verlorengehens der Unabhängigkeit reicht es aus.
Diese Beurteilung dient unter anderem auch als Maßstab für Beförderungen.
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Danke für den Bericht!
lehnte den Befangenheitsantrag aus inhaltlichen und formalen Fehlern ab
Wie muss man denn einen Befangenheitsantrag stellen?
Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Ablehnungsgesuch weiß dazu:
- Abgelehnt werden können immer nur einzelne Richter, nie das Gericht als Ganzes.
- Ablehnungsgrund ist entgegen der ungenauen Alltagssprache nicht die Befangenheit, sondern die Besorgnis der Befangenheit.
- Sind im Verfahren über die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit die tatsächlichen Grundlagen schlüssig dargelegt, aber unaufklärbar, spricht der Anschein für die Besorgnis der Befangenheit.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__41.html
Zivilprozessordnung
§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
...
Der Richter wohnt ja, also ist er auch beitragspflichtig zumindest als Gesamtschuldner. Damit ist er Mitverpflichteter einer Partei. Reicht das nicht?
§ 43 Verlust des Ablehnungsrechts
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Ab wann hat man sich auf eine Verhandlung eingelassen?
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@ Nichtgucker
Zur Information. Die Beitragsbescheide sind nach einer abgewiesenen Klage genau so rechtskräftig. Das VG Freiburg verschickt mittlerweile ca. 6 Wochen nach Erhalt des abgewiesenen Urteils ein Schreiben, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist. Und somit wird die Vollstreckungsmaschinerie in Gang gesetzt. Gerade um mich herum zur Zeit, ich spreche aus der Praxis.
Es spielt somit keine Rolle ob Du die Klage zurückziehst (Du sparst 2/3 Gerichtskosten) dafür bist Du dann etwas schneller im Vollstreckungsmodus.
Oder Du hältst die Klage aufrecht, und kannst dann etwas Zeit gewinnen. Nur früher oder später trudelt auch hier das Vollstreckungsersuchen des GV ein.
Kann dann jeder für sich aussuchen, welchen Weg er gehen möchte ::)
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Die Beitragsbescheide sind nach einer abgewiesenen Klage genau so rechtskräftig.
Nein, nach einer Niederlage beim VG kann man weitermachen.
Erst wenn die Klage unanfechtbar abgewiesen ist, werden die Bescheide rechtskräftig.
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@ noGEZ99:
Ich habe auch eine Ablehnung laufen, GEZ-Außenstelle VG Helau.
Gegen den Einzelrichter und auch gegen die anderen beiden Berufsrichter.
Mal gucken, was draus wird.
Zu § 43 VwGO:
Vermutlich ist die Darstellung des Sachverhaltes noch unschädlich, da keine Einlassung - es wird ja nur das schriftsätzlich Vorgetragene dargestellt. Sobald das abgeschlossen ist, kann es kritisch werden.
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Befangen sind auch die Rundfunkanstalten. Nun kann man sich fragen, ob VwVfG 21 überhaupt relevant ist, aber solange "Bescheide" ausgestellt werden, mit denen sich der unterschreibende Intendant seine Pension sichert, wohl schon...
So lange also nicht jeder Bescheid bei der Staatskanzlei einzeln abgesegnet wird, wird gegen Recht verstoßen.
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@ GEiZ ist geil
Dann solltest Du den Sachverhalt auch richtig erklären.
Wenn innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des VG- Urteils keine Berufung durch einen Anwalt erfolgt, sind die Bescheide unwideruflich rechtskräftig. Dies wird bei den meisten Klägern so ablaufen.
Mit dem weitermachen meinst Du wohl die VGH-Klage. Diesen Weg gehen mit Sicherheit die allerwenigsten, da auch mit hohen Kosten verbunden. Erst wenn dann im VGH Urteil steht, "diese Entscheidung ist unanfechtbar" werden die Bescheide rechtskräftig.
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@ Frühlingserwachen
Genau, danke für die Ergänzung. Deshalb ist unsere Verfassungsbeschwerde nicht abgelehnt worden, weil der Rechtsweg erschöpft war.
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Es war mal eine Verhandlung der etwas anderen Art.
Das Gericht (die gesamte Kammer) hat sich, wie gewohnt vorgestellt und das ganze mit dem Hinweis versehen, man kennt sich ja schon. ;)
Nur dem Gesetz unterworfen?
Richterliche Unabhängigkeit auf dem Prüfstand
"Die richterliche Unabhängigkeit bedeutet, dass der Richter frei entscheiden kann, seinem Gewissen verpflichtet ist und den Gesetzen unterworfen ist. So steht es bereits in unserem Grundgesetz."
Quelle:
http://www.deutschlandfunk.de/nur-dem-gesetz-unterworfen-richterliche-unabhaengigkeit-auf.724.de.html?dram:article_id=395246
und
DR. IUR. H. C.
GERHARD STRATE
KLAUS -ULRICH VENTZKE
RECHTSANWÄLTE
Die vorstehende Kanzlei hat den Fall Gustl Mollath gegen die Bayerische Justiz erfolgreich durchgezogen.
Strafanzeige gegen Frau Prof. Dr. Christine Hügel und andere wegen des Verdachts der
versuchten Nötigung in einem besonders schweren Fall, strafbar gemäß §§ 240, 22 StGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die frühere Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Frau Prof. Dr. Christine Hügel, und ihre in der Verwaltung des Oberlandesgerichts verantwortlichen Mitarbeiter. [...]
Quelle:
https://www.strate.net/de/dokumentation/Schulte-Kellinghaus-Strafanzeige-2016-06-11.pdf
und hier eine Sammlung interessanter Informationen zum vorstehenden Thema
https://www.google.de/search?q=Kellinghaus+Strate (https://www.google.de/search?q=Kellinghaus+Strate)
Wie weit dieses Verfahren gekommen ist konnte ich nicht recherchieren.
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Gelegentlich beobachtet, scheint der "Befangenheitsantrag" (Besorgnis der Befangenheit nach (§ 54 I VwGO i. V. m. § 42 I, II ZPO), gleich wie z.B. der Beweisantrag, mehr oder weniger zum Standardprogramm eines Verfahrens zu gehören. Gerade beim Verwaltungsgericht als eine Behörde sitzt im Gericht als Beklagter auch eine Behörde. Mögliche Parteilichkeit kann in dem ein oder anderen Fall nicht ausgeschlossen werden. Somit könnte ein Befangenheitsantrag vorab zur Klärung der Voraussetzungen des Verfahrens dienen.
Hierzu auch:
Tipps und Tricks im Verwaltungsrecht
http://www.fuesser.de/fileadmin/dateien/service/veranstaltungen/Skript_DAA_Tipps_und_Tricks_zum_1._April_2011.pdf (http://www.fuesser.de/fileadmin/dateien/service/veranstaltungen/Skript_DAA_Tipps_und_Tricks_zum_1._April_2011.pdf)
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Damit sind die Beitragsbescheide rechtskräftig geworden und können vollstreckt werden.
In einem fiktiven Fall könnte es sich auch schon zugetragen haben, dass beim Kläger bereits im selben Anliegen eine erfolglose Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde und der hier entsprechende "Schuldner" in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, was ihm aber bisher keine Nachteile in seiner nicht unbedingt asketischen Lebensweise gebracht hat. Die Forderungen und Drohungen der Rundfunkanstalten, die damit auch einen enormen Kosten- und Arbeitsaufwand haben, könnte man bisher als erfolg- und wirkunglos bezeichnen.
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In einem fiktiven Fall könnte es sich auch schon zugetragen haben, dass beim Kläger bereits im selben Anliegen eine erfolglose Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde und der hier entsprechende "Schuldner" in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde,
Nach dieser in der Regel gesetzwidrigen Eintragung in das Schuldnerregister geht es mit der Menschenrechtsverletzung erst richtig los.
Automatisiert holt sich die Schufa diese Eintragung und verarbeitet diese Daten dann in ihren eigenen Datenbeständen.
Automatisiert holt sich die Bank des angeblichen Schuldners dann diese Eintragung bei der Schufa ab.
Automatisiert streicht dann die Bank selbst Dispo in Pinutshöhe und unterrichtet den angeblichen Schuldner in aller Regel nicht.
Wenn nun der angebliche Schuldner einen Vertrag schließen will, kann es sein, dass er auf die Nachfrage "haben sie in den letzten 5 Jahren einen Eintrag bei der Schufa gehabt" wahrheitsgemäß antworten muss.
Das alles findet ohne Kontrolle statt.
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Ergänzend das Protokoll zur Verhandlung:
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Wer entscheidet denn eigentlich über eine Befangenheit? Der Richter?
Und warum hat der Kläger dann seine Klage zurückgezogen?
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wer entscheidet denn eigentlich über eine Befangenheit? Der Richter?
Und warum hat der Kläger dann seine Klage zurückgezogen?
Die Richterinnen und Richter entscheiden über den "Befangenheitsantrag".
Der Kläger war aus dem Verlauf der Verhandlung heraus überzeugt, dass die anwesende Kammer nicht in der Lage war, über seine Klage objektiv zu entscheiden bzw. die Entscheidung (z.B. Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens) bereits schon in der mündlichen Verhandlung feststand. Dies bewegte ihn dazu, die Klage zurückzuziehen.
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Wenn innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des VG- Urteils keine Berufung durch einen Anwalt erfolgt, sind die Bescheide unwideruflich rechtskräftig. Dies wird bei den meisten Klägern so ablaufen.
Mit dem weitermachen meinst Du wohl die VGH-Klage. Diesen Weg gehen mit Sicherheit die allerwenigsten, da auch mit hohen Kosten verbunden. Erst wenn dann im VGH Urteil steht, "diese Entscheidung ist unanfechtbar" werden die Bescheide rechtskräftig.
Hinweis:
Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch ohne Anwalt möglich, sofern glaubhaft belegt werden kann, dass man 10...15...20...25 Anwälte und Kanzleien angefragt, jedoch entweder keine Rückmeldung oder Absagen erhalten und diese fein säuberlich dokumentiert hat.
Der Antrag würde dann unter Beifügung dieser Unterlagen - mglw. zur Niederschrift in der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Verwaltungsgerichts - ohne Anwalt gestellt und hilfsweise Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt werden.
Der Rechtsschutz darf schließlich nicht vom Willen der Anwälte abhängig sein... ;)
Jedenfalls derzeit schon 2...3...5x so ähnlich absolviert - weitere folgen.
Beispiele und Vorgehensweise demnächst der Eigenständigkeit des Themas wegen in gesondertem Thread.
Daher dies hier bitte nicht weiter vertiefen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Wenn innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des VG-Urteils keine Berufung durch einen Anwalt erfolgt, sind die Bescheide unwideruflich rechtskräftig. Dies wird bei den meisten Klägern so ablaufen.
Mit dem weitermachen meinst Du wohl die VGH-Klage. Diesen Weg gehen mit Sicherheit die allerwenigsten, da auch mit hohen Kosten verbunden. Erst wenn dann im VGH Urteil steht, "diese Entscheidung ist unanfechtbar" werden die Bescheide rechtskräftig.
Hinweis:
Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch ohne Anwalt möglich...
...sofern glaubhaft belegt werden kann, dass man gut 10...15...20...25 Anwälte und Kanzleien angefragt, jedoch entweder keine Rückmeldung oder Absagen erhalten und diese fein säuberlich dokumentiert hat.
Weitere Hinweise nunmehr auch unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
Beispiele und Vorgehensweise demnächst der Eigenständigkeit des Themas wegen in gesondertem Thread.
Daher dies hier bitte nicht weiter vertiefen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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aber wie soll er Berufung einlegen wenn er die Klage zurückgezogen hat???
Damit sind die Bescheide jetzt doch schon rechtskräftig...
Edit "Markus KA":
Im Falle einer Rücknahme der Klage wird der Bescheid bestandskräftig, siehe auch Kommentar @Nichtgucker
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25997.msg166410.html#msg166410 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25997.msg166410.html#msg166410)
Bitte das Thema „Berufung“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„VERHANDLUNGEN VG Karlsruhe, Di. 20.02.18, ab 14 Uhr“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Siehe nunmehr auch unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
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Verfolgen wir mal weiter: würde eine Person A so den Antrag auf Zulassung der Berufung beim VG stellen, würde das VG den ablehnen?
Rechtsweg erschöpft dann Beschwerde vor dem BVerfG ( werden die Bescheide dann auch Rechtskräftig?) oder das VG wird die Berufung zulassen, Weg in 2. Instanz zum OVG/ VGH (In NRW OVG Münster), dies würde dann aber mit Kosten verbunden sein? und würde das heissen das 2 Monate nach VG Urteil dann die Begründungen vorab ohne anwaltliche Hilfe ans OVG geschickt werden? Kosten? Dauer?
Die 2. Instanz ist doch bestimmt nicht anders wie die 1, verursacht nur mehr Kosten...oder?
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@gvw Verfassungsbeschwerde kann man auch schon jeweils bei Bescheid, WB, und Urteil erheben, da der Rechtsweg ausgeschöpft ist, siehe z.B.
Re: Klage 2018 - Verjährung und Preis der Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25950.msg168885.html#msg168885
Allerdings hat die VB keine aufschiebende Wirkung, das Urteil wird dann rechtskräftig.
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Hinweis:
Antrag auf Zulassung der Berufung wird/muss von einem Anwalt in der 2ten Instanz beim VGH oder OVG gestellt werden
Kann aber/ wird beim VG eingereicht werden, wird aber dann an den VGH oder OVG weitergeleitet.
Bitte hier nicht weiter vertiefen.