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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen April 2015 => Thema gestartet von: Bürger am 30. April 2015, 01:04

Titel: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: Bürger am 30. April 2015, 01:04
Es steht zu befürchten, dass die wenigsten von ihrem Recht überhaupt Gebrauch machen...  :-\
...rund 630 Ablehnungen (also deutlich über die Hälfte!) sind auch kein Pappenstiel.

...interessant immerhin, dass sich jemand zu solch einer "kleinen Anfrage" mal durchgerungen hat.
Bleibt zu hoffen, dass das nicht lediglicher Aktionismus war...

DIMBB, 29.04.2015
Rundfunkbeitragsbefreiung aufgrund der Härtefallregelung in Sachsen
http://www.dimbb.de/rundfunkbeitragsbefreiung-aufgrund-der-haertefallregelung-in-sachsen/

Direktlink zur Anfrage/ Antwort
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=1287&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=1

Dort sind auch die letzten Absätze auf Seite 2 durchaus informativ, da diese die Problematik bestätigt, dass eine
"Befreiung" nicht ohne vorherige (teilweise entwürdigende) Beantragung von Sozialleistungen ermöglicht wird.
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: Totalverweigerer am 30. April 2015, 08:03
Ali Baba hatte seinen Härtefallantrag mit beglaubigten Einkommensnachweisen im Juni 2012 gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt. Der RA von Ali Baba legte dagegen Widerspruch und Klage (beides 2012) ein. Das Gericht hat bis heute nicht über die Klage entschieden.

Nachtrag: Ali Baba bekommt kein Hartz IV und hat auch nicht vor das zu beantragen.
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: Knax am 30. April 2015, 08:22
Dort sind auch die letzten Absätze auf Seite 2 durchaus informativ, da diese die Problematik bestätigt, dass eine
"Befreiung" nicht ohne vorherige (teilweise entwürdigende) Beantragung von Sozialleistungen ermöglicht wird.

Ich halte diese Regelung genauso für rechtswidrig wie die in diesem Zusammenhang bestehende Regelung, dass eine rückwirkende Befreiung trotz eindeutiger Erfüllung der tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht möglich ist.

Man sieht hieran ein weiteres Mal die gesamte Perversität dieses Unrechtssystems und mit welcher Hartnäckigkeit eine kleine, aber sehr gierige Gruppe von Menschen versucht, sich an der Allgemeinheit zu bereichern. Dass sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vielen Fällen an einkommensschwachen Menschen vergreift, halte ich für juristische Vergewaltigung. Moral und Anstand kennen diese Menschen ganz und gar nicht.
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: InesgegenGEZ am 30. April 2015, 08:34
Ich halte diese Regelung genauso für rechtswidrig wie die in diesem Zusammenhang bestehende Regelung, dass eine rückwirkende Befreiung trotz eindeutiger Erfüllung der tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht möglich ist.

 >:(

seh ich auch so!

Die Rundfunkanstalten können rückwirkend die Beiträge eintreiben, aber wir können zu Unrecht gezahlte Beiträge an die Rundfunkanstalten nicht zurückfordern...
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: koppi1947 am 30. April 2015, 09:13
Vor dem Gesetz sind alle gleich,manche gleicher ;)Nur noch Korruption und Vetternwirtschaft.
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 30. April 2015, 09:28
Wenn jemand wegen mögliche Sozialleistungen befreit werden kann, aber keine Sozialleistung will, soll trotzdem den Antrag auf Sozialleistung stellen, um die Rundfunkanstalten zu befriedigen. Ist das wirklich Aufgabe für Sozialbehörden?

Das ist ein Fall für den Rechnungshof.
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: Carina am 30. April 2015, 10:00
Hier wird die Prüfung der Einkommensnachweise und der wirtschaftlichen Situation auf das Amt abgewälzt.

Eine Prüfung, die nur durch den Antrag beim ÖRR nötig geworden ist, soll durch die Sozialämter erledigt werden.

Warum prüft der ÖRR das nicht selbst? Einkommensnachweise können ja zum Antrag mit abgegeben werden.
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: Knax am 30. April 2015, 10:22
Hier wird die Prüfung der Einkommensnachweise und der wirtschaftlichen Situation auf das Amt abgewälzt.

Meiner Ansicht nach obliegt die Prüfung eines Härtefalls zunächst der jeweiligen Rundfunkanstalt im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren. Sofern diese keinen Härtefall erkennt, obliegt die Prüfung dem jeweiligen Verwaltungsgericht. Das Sozialamt -oder welche Behörde auch immer- kann Nachweise ausstellen oder Schreiben verfassen. Diese haben meiner Ansicht nach jedoch lediglich indizielle Bedeutung im Rahmen der gerichtlichen Prüfung eines Härtefalles, d.h. sie können dazu dienen, die Einkommenssituation glaubhaft zu machen, müssen es jedoch nicht. Jeglicher sonstige Nachweis über die Einkommenslage muss ebenso zur Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Härtefalles dienen können wie ein amtlicher Nachweis oder ein amtliches Schreiben. Durch die gesetzliche Beschränkung der Nachweisführung wird das Recht des Betroffenen an einer "Beitrags"befreiung unverhältnismäßig erschwert. Meiner Ansicht nach wird damit zugleich auch in den Grundsatz der freien Beweiswürdigung eingegriffen. Für Verwaltungsgerichte ist dies natürlich ein Segen, weil sie auf das Gesetz verweisen und sich auf diese Weise zusätzlicher Arbeit entledigen können. 
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: ohmanoman am 30. April 2015, 10:43
Also, jetzt wird es aber  :o komisch!  >:(

Der nächste Schritt wäre, das Gehalt, den Lohn, die Rente wird vom BeitragsSERVICE eingezogen. 
Wir müssen dann nur unser Bedarf anmelden, der dann wahrscheinlich abgelehnt wird und der  BeitragsSERVICE überweist uns dann, was er meint, was wir zum Leben brauchen.
Das ist doch dann noch einfacher für alle.

Wie frech ist das.
21 Mill.  täglich!  Und so viel Elend auf der Weld, damit sie darüber berichten können,
in Ton und Bild. Warum? Ein Nachrichtensender, der Rest des Geldes sollte Menschen zu gute kommen, die in Not sind und Hilfe Brauchen. Wenn ich jetzt richtig informiert bin, stellt die Regierung 3 Mill. zur  Verfügung, in Richtung Nepal

Ich wäre ja auch bereit, eine Zeitlang etwas mehr für EINEN Rundfunksender zu zahlen, damit alle Mitarbeiter des ö-r R für die Übergangszeit abgesichert sind.

Mir wird gerade wieder schlecht :-X

Ojeoje
Ohmanoman

Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: ohmanoman am 30. April 2015, 16:36
Nachtrag / Verbesserungsvorschlag:  ::) (Man verzeihe mir meinen Sarkasmus) Das Thema ist so lustig, da kann man ja auch mal etwas ernst sein.  (#)

Man könnte doch den Beitragsservice auflösen, und die NSA den Auftrag geben zu kontrollieren,
wer welches Programm schaut und dann versendet die NSA Rechnungen an den Nutzer, abgerechnet auf die Sekunde. GEZdoch  :police:  ;)  Das spart ungemein Personalkosten! Und die Pensionen könnten noch steigen und alle die da sooo mitwirken bekommen waaas ab!  8) 8) 8) 8)  Die neue Geräte habe dann einen Sender integriert, der alles, aber auch alles übermittelt.
Wo es da nicht geht, kann man Google fragen, die ja jetzt in Rauchwarnmelder investieren.
Da könnte dann ne kleine Kamera mit Mikrofon integriert sein, welches die neusten Nachrichten aus den Schlafzimmern der Nutzer übermittelt.  ;) Daraus könnte man noch ne Sendereihen draus machen.  ::)
Son Mist, das könnte ich doch glatt als Marktlücke ausschlachten, damit viel Kohle machen,  8) dann währ mir  der Beitrag oder Gebühr oder ich weiß noch nicht, was sich für einen Namen noch finden lasst. ;D
Äh, dann gibt’s die ja denn nicht mehr.  :o
Ohmanoman
Seisdrum
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: Carina am 30. April 2015, 19:03
Hier wird die Prüfung der Einkommensnachweise und der wirtschaftlichen Situation auf das Amt abgewälzt.

Meiner Ansicht nach obliegt die Prüfung eines Härtefalls zunächst der jeweiligen Rundfunkanstalt im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren. Sofern diese keinen Härtefall erkennt, obliegt die Prüfung dem jeweiligen Verwaltungsgericht.
D.h. Antrag auf Härtefallregelung stellen, abwarten bis der mangels Harz IV Bescheid abgelehnt wird und dann klagen.
Das Gericht entscheidet dann aufgrund der Einkommensnachweise. Habe ich das so richtig verstanden?
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: Knax am 30. April 2015, 19:43
D.h. Antrag auf Härtefallregelung stellen, abwarten bis der mangels Harz IV Bescheid abgelehnt wird und dann klagen.
Das Gericht entscheidet dann aufgrund der Einkommensnachweise. Habe ich das so richtig verstanden?

Ja.

Das Gesetz führt den Härtefallgrund des Versagens von Sozialleistungen in § 4 Absatz 6 Satz 2 RBStV (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313100) lediglich als herausgehobenes Beispiel an, was an dem Wort "insbesondere" zu erkennen ist. § 4 Absatz 6 Satz 2 RBStV ist übrigens das Ergebnis zweier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/bvg11-084.html). Insofern kodifiziert § 4 Absatz 6 Satz 2 RBStV nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu diesen beiden Fällen.

Meiner Ansicht nach muss einem Betroffenen mit geringem Einkommen jede Möglichkeit offenstehen, seine Einkommenssituation glaubhaft zu machen. Eine Beschränkung der Nachweismöglichkeiten würde dem Sinn und Zweck der grundsätzlich falloffen konzipierten Härtefallregelung zuwiderlaufen.
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: Philosoph am 30. April 2015, 20:35
An dieser Stelle möchte ich gerne das Bundesverfassungsgericht zitieren:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. November 2011
- 1 BvR 665/10 - Rn. (1-18),

http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html

Zitat von: Bundesverfassungsgericht RN 12
Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>). Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind miteinander vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist.

Zitat von: Bundesverfassungsgericht RN 17
Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 3 RGebStV erlaubt damit eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen.

Das gesamte Urteil ist wirklich lesenswert und sollte den LRA auch bekannt sein. Dennoch kamen sie nicht auf die Idee, den RBStV entsprechend zu formulieren, obwohl sie doch bei jedem Urteil des BVerfG, das für sie spricht, von Gesetztesgültigkeit sprechen.
Titel: Re: DIMBB > kleine Anfrage - Befreiung gem. Härtefallregelung in Sachsen (DS 6/1287)
Beitrag von: Bürger am 01. Mai 2015, 18:10
Der nächste Schritt wäre, das Gehalt, den Lohn, die Rente wird vom BeitragsSERVICE eingezogen.
Wir müssen dann nur unser Bedarf anmelden, der dann wahrscheinlich abgelehnt wird und der BeitragsSERVICE überweist uns dann, was er meint, was wir zum Leben brauchen.
Das ist doch dann noch einfacher für alle.

Das ist in der Tat die gar nicht so lustige, realsatirische Konsequenz, die dem aktuellen Modell der unausweichlichen Existenzabgabe innewohnt.

Diese These gehört den Landesrundfunkanstalten und dem Gesetzgeber an den Kopf genagelt...
...wahlweise auch an deren Türen und Schreibtische.