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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Sebastian am 09. April 2014, 10:43

Titel: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Sebastian am 09. April 2014, 10:43
Liebe Freunde und Mitstreiter,

gestern hat Person A vom Verwaltungsgericht die Kostenentscheidung bezüglich des zurückgezogenen Antrags auf Eilrechtsschutz (§80 VwGo) erhalten.

Der anonymisierte Scan ist aufgrund der Größe von 600 kb nur über den öffentlichen Dropbox Link zu erreichen:

https://www.dropbox.com/s/686jbkvugunyep7/kostenentscheidung_eilrecht.pdf

Hier die Kurzfassung:

1. Person A erhält vor Widerspruchsbescheid Mahnung mit "Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen"
2. Person A stellt aufgrund dieser Mahnung Antrag auf Eilrechtschutz bei VW
3. Beitragsservice antwortet auf Antrag mit Widerspruchsbescheid. In Widerspruchsbescheid steht drin, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird.
4. Beitragsservice antwortet auf Anfrage des Gerichts: Vollziehung wird bis zum Ende des Rechtsstreits ausgesetzt. WIderspruchsbescheid wurde erstellt. Beitragsservice empfiehlt Antrag abzulehnen, bzw. Antrag zurückzuziehen.
5. Person A schließt sich der Empfehlung an und zieht Antrag zurück, da Eilrechtsschutz nicht mehr nötig ist, weil trotz anderslautendem Widerspruchsbescheid Vollziehung ausgesetzt wird.
6. Person A erhält oben genannten Brief und muss die Kosten für Antrag übernehmen.


Halten wir fest:

Aufgrund einer bedrohlich klingenden Mahnung ("Androhung der Vollstreckung") sucht Person A schutz beim VW, da über die Widersprüche noch nicht entschieden wurde. Nach Antragsstellung erstellt der Beitragsservice auf wundersame Weise den Widerspruchsbescheid und gleichzeitig wird dem Antrag auf AUssetzung der Vollziehung NICHT stattgegeben, sondern es wird besonders darauf hingewiesen, dass vollstreckt werden kann.

Entgegen dieser Aussage schreibt nun das Justiziat vom WDR, dass man auf Vollstreckung verzichtet, diese wurde auch noch nicht eingeleitet.

In der Kostenentscheidung schließt sich dann das Gericht dem Geschwafel des Justiziats an, dass 1. eine Mahnung noch keine Vollstreckung ist, 2. die Entscheidung wahrscheinlich gegen mich gefallen wäre, da an der Gesetzmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht gezweifelt wird. (Beachtet das Datum: 02.04.2014: Hier wurde bereits höchstrichterlich festgestellt, das zumindest das ZDF nicht staatsfern ist, sowie eine sehr gute Verhandlung vom Herrn Geuer) Diese neuen Gesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt. Weiterhin wurde der Passus für die Begründung Person A die Kosten aufzudrücken 1:1 vom Beitragsservice übernommen, dass es USUS wäre bei gerichtlichen Streitigkeiten auf Vollstreckung zu verzichten, OBWOHL der Beitragsservice im Widerspruchsbescheid einer Aussetzung der Vollstreckung NICHT zustimmt!

Zusammenfassung:

1. Antrag auf Eilrechtsschutz darf frühestens bei einem tatsächlichen Brief vom Gerichtsvollzieher gestellt werden - die Gefahr der Vollstreckung ist immanent!
2. Die Kosten werden höchstwarscheinlich immer dem Antragssteller aufgebrummt, da das Gericht ohne Fakten zu kennen, der Argumentation des Justiziats folgt.


Man beachte noch den oberlehrerhaften letzten Satz des Justiziats: "Er muss mit den Konsequenzen seines Handelns leben..."

Man jetzt bin ich wütend....

Aber mein Wille zum Widerstand ist ungebrochen!
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: SchwarzSurfer am 09. April 2014, 12:30
Kann man nicht auch dem Kostenbescheid des Gerichts widersprechen? :)
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Sebastian am 09. April 2014, 12:31
Leider ist dieser Bescheid unanfechtbar.

("Der Beschluss zu 1. ist unanfechtbar.")
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: itsfivetotwelve am 09. April 2014, 12:51
Entgegen dieser Aussage schreibt nun das Justiziat vom WDR, dass man auf Vollstreckung verzichtet, diese wurde auch noch nicht eingeleitet.

In der Kostenentscheidung schließt sich dann das Gericht dem Geschwafel des Justiziats an, dass 1. eine Mahnung noch keine Vollstreckung ist, 2. die Entscheidung wahrscheinlich gegen mich gefallen wäre, da an der Gesetzmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht gezweifelt wird. (Beachtet das Datum: 02.04.2014: Hier wurde bereits höchstrichterlich festgestellt, das zumindest das ZDF nicht staatsfern ist, sowie eine sehr gute Verhandlung vom Herrn Geuer) Diese neuen Gesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt. Weiterhin wurde der Passus für die Begründung Person A die Kosten aufzudrücken 1:1 vom Beitragsservice übernommen, dass es USUS wäre bei gerichtlichen Streitigkeiten auf Vollstreckung zu verzichten, OBWOHL der Beitragsservice im Widerspruchsbescheid einer Aussetzung der Vollstreckung NICHT zustimmt!

###Dies hat Person "A" auch erhalten und hat dem Gericht per schriftlicher Stellungnahme klargemacht, daß eine Androhung für eine Zwangsvollstreckung vorlag. Die Formulierung konnte Person "A" dankenderweise aus dem Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt selbst entnehmen. Das Erschreckende daran: Die ÖR-Rundfunkanstalten arbeiten alle mit der gleichen Vorgehensweise. Streng nach Schema "F" (Drohen, Verzögern, Fristen-Frisieren und  Lügen).
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 09. April 2014, 20:33
Das heißt aber auch, daß die Androhung der Vollstreckung vom Belustigungsservice kam, oder?

Schließe ich daraus, daß alle Schreiben, die eine Vollstreckung ankündigen, ohne daß jemals ein Gebühren-/Beitragsbescheid erteilt wurde als Werbeschreiben für eine Spende aufzufassen sind?

Man kanns ja mal probieren...

Ich denke auch, daß man auf die Ankündigung des Vollstreckers selbst (Gerichtsvollzieher, Gemeindebeauftragter und wer sonst noch für Vollstreckungen berechtigt wäre) warten muß, um dann Eilrechtsschutz zu beantragen.
Sonst windet sich die Rundfunkanstalt ordnungsgemäß raus, indem sie behaupten, es hätte ja gar keine juristische Wirkung, wenn der Bettelservice mit dem Wort Zwangsvollstreckung um eine Spende bittet...
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: wimmerma am 10. April 2014, 09:48
Da die Kosten meines Eilrechtschutzverfahrens, das ebenfalls beiderseitig für erledigt erklärt wurde, nachdem der BR den Vollzug ausgesetzt hat, dem BR auferlegt wurden, liegt es wohl am zuständigen Richter, und am Inhalt der Hauptklage, wie die Kosten verteilt werden.

Jede Rundfunkanstalt verhält sich dann auch noch anders.

Pauschal kann man da scheinbar nichts sagen...
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Sebastian am 10. April 2014, 09:55
Ich habe mich gestern in die Sache nochmal reingefuchst. Offensichtlich liegt es ganz eindeutig am Zeitpunkt, wann einer den Antrag stellt. Nach zitierten Urteilen ist es eben nicht eine "Mahnung" mit "Androhung der Vollstreckung", sondern eine tatsächliche "Vollstreckungs-Ankündigung", die jemanden dazu "befugt" Antrag auf Eilrechtschutz zu stellen.

Die Argumente des Richters sind meiner Meinung nach nichtssagend, da er sich offensichtlich weder mit der Thematik, noch mit den Inhalten der WIdersprüche / Argumentation bezüglich der Kostenverteilung auseinander gesetzt hat.

Pauschal zu behaupten, dass Person A wahrscheinlich unterliegen würde, OHNE die Fakten zu kennen, auch mit Hinblick auf die gesprochenen höchstrichterlichen Urteile und die schiere Masse an anhängigen Klagen ist schon fast eklatant rechtsbeugend.

Naja Person A hat in diesem Fall das Lehrgeld gezahlt und weiss, dass auf der untersten Ebene der Rechtssprechung keine Rechtssprechung zu erwarten ist.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Adler am 16. April 2014, 22:58
@Sebastian
Ich kenne die gleiche Geschichte, der SWR lehnt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab (übrigens ohne Gründe anzuführen, darf er das?) und das VerwG macht sich die Argumente der LRA zueigen , ohne auch nur ansatzweise auf das Vorbringen einzugehen, es werden sogar Dinge angeführt, von denen im Antrag gar nichts erwähnt wurde. Hatte schon geprüft, ob man dagegen nach §103GG vorgehen könnte aber der greift im Verwaltungsrecht nicht. Und das wissen die genau. Damit wird jeder in die nächste Instanz gezwungen, wo Vertretungszwang herrscht, der mit Kosten verbunden ist, von denen sie ausgehen können, dass sie gescheut werden; die Sache ist erledigt. Eine riesen Sauerei!

Macht es für den Fall, dass nun tatsächlich vollstreckt werden sollte Sinn, noch einmal, diesmal zum richtigen Zeitpunkt, Eilrechtsschutz zu beantragen? Da die Widerspruchsfrist gegen die Erwiderung des VerwG noch nicht rum ist, gibt es nur die Ablehnung des SWR. Besteht irgendwelcher Handlungsbedarf?

In diesem Zusammenhang gibt es einen Satz im Schreiben des VerwG, den ich gerne erklärt hätte:

"Die Aussetzung des Sofortvollzuges ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des streitgegenständlichen Bscheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§80 Abs. 4 Satz 3 VwGO)."

Kann mir hier jemand die Aussage dieses Satzes darlegen?  Habe ihn sicher schon 10 mal gelesen, aber komme nicht dahinter. Einen verkorksteren Satz habe ich nie gesehen.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Peer_Gynt am 17. April 2014, 07:33
"Die Aussetzung des Sofortvollzuges ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des streitgegenständlichen Bscheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§80 Abs. 4 Satz 3 VwGO)."
Es wird leichter zu verstehen, den § im Original zu lesen:
Zitat
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html



Das bedeutet, dass der BS oder dann das VG die aufschiebende Wirkung herstellen soll (!), wenn
a) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit... bestehen - was ja immer wieder verneint wird, oder
b) die Zwangsvollstreckung sonst eine unbillige... Härte  zur Folge hätte.


b) läßt sich m.E. gut begründen und damit die Chancen steigern, dass das VG die aufschiebende Wirkung anordnet.
Dies könnte sein niedriges Einkommen des Antragstellers, klare Zweifel an den Voraussetzungen für (rückwirkende) Befreiungen, Bezugnahme auf Informationsfreiheit mit der Begründung, dass bei Zahlung des RB das Geld fehle, um sich für andere kostenpflichtige Medien zu entscheiden, derzeitiges Offensein der Rechtsmäßigkeit/Rechtswidrigkeit angesichts der Verfassungsklagen in München und Koblenz... und und und, weiß noch jemand mehr Argumente??
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Adler am 17. April 2014, 22:18
Danke für die kurze Auslegung.
Im Original verstehe ich den Satz auch, aber so wie er da steht ergib er für mich keinen Sinn.
Das mit dem Härtefall wurde ja bereits ausgeführt, aber eben mit o.a. Satz pauschal abgeschmettert. Der SWR meinte, es wäre nicht substantiiert. Das hat das Gericht dann als Vorlage genutzt. Klar, nachweisen kann ich nichts, was unter die akzeptierten Befreiungstatbestände fiele. Alles andere nennt sich dann "nicht substantiiert."
Auch wenn §103GG nicht in Anspruch genommen werden kann, habe ich mir gedacht, dass ich das Gericht dennoch mit einem Dreizeiler bedenke in dem ich mein Befremden über die Art und Weise kundtue, wie einem hier "Recht" gesprochen wird. Gegen die guten Sitten, finde ich, versößt diese (einseitige) Missachtung allemal. Ich denke, bei derart offenkundigem Übergehen des persönlichen Vorbringens sollten wir das alle tun, damit die merken, dass wir dieses Vorgehen missbilligen, wenn die es sich dergestalt leicht machen.
 
Hat jemand noch eine Idee, was der Betroffene (B) bezüglich erneutem Beantragen von Eilrechtsschutz machen könnte?  Was kann B noch tun, um dem Vollzug vorzubeugen?
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: ThinkPad am 24. April 2014, 22:31
Hier die Kurzfassung:
1. Person A erhält vor Widerspruchsbescheid Mahnung mit "Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen"
2. Person A stellt aufgrund dieser Mahnung Antrag auf Eilrechtschutz bei VW
3. Beitragsservice antwortet auf Antrag mit Widerspruchsbescheid. In Widerspruchsbescheid steht drin, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird.
4. Beitragsservice antwortet auf Anfrage des Gerichts: Vollziehung wird bis zum Ende des Rechtsstreits ausgesetzt. WIderspruchsbescheid wurde erstellt. Beitragsservice empfiehlt Antrag abzulehnen, bzw. Antrag zurückzuziehen.
5. Person A schließt sich der Empfehlung an und zieht Antrag zurück, da Eilrechtsschutz nicht mehr nötig ist, weil trotz anderslautendem Widerspruchsbescheid Vollziehung ausgesetzt wird.
6. Person A erhält oben genannten Brief und muss die Kosten für Antrag übernehmen.

Person X befindet sich in fast gleicher Situation. Der Unterschied ist, dass Person X  die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO erst nach Erhalt der "Vollstreckungsankündigung" beantragt hat.
Beitragsservice schickt kurz danach einen Widerspruchsbescheid.
Verwaltungsgericht entscheidet, dass Person X die Kosten des Verfahrens tragen soll.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: brubbel am 29. April 2014, 12:54
Für Person G (um das ganze etwas aufzulockern ;) ) kommt dieser Tipp leider zu spät.
Man hat besagter Person die Kosten des Verfahrens aufgedrückt (52,50€), und eine Woche später kam der Widerspruchsbescheid, wo drin stand, dass die Vollstreckung bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt wird. --> Antrag völlig umsonst gestellt. (Eine Ablehung der Aussetzung der Vollziehung wurde mir schon 2 Monate vorher zugestellt, auch eine Mahnung mit Androhung der Vollstreckung, deswegen fand Person G, dass es genügend Gründe für einen Antrag nach §80 Abs. 5 VwGo gab)

Heute erhielt Person G dann noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 20€, die wohl an den SWR zu zahlen sind (nach § 162 VwGo).

Fazit: 72,50€ für nichts und wieder nichts ausgegeben. Dazu die Kosten über 105€ für die Klage, die schon zu Beginn der Klage fällig werden. --> Man kommt schneller an die 200€ Grenze, als einem lieb ist. (Und ja, Person G hat vorgesorgt und Geld für Gerichtskosten und 2 Jahre GEZ zurückgelegt)
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Sebastian am 29. April 2014, 13:10
Man muss sich nur vor Augen halten: Der Spaß entspricht aktuell 3 Monaten GEZ Gebühr, die in diesem Fall der eigenen Weiterbildung im Rechtswesen dienen. Ich betrachte meine Ausgaben in diesem Fall als "Preis" für die Weiterbildung bezüglich Verwaltungsrechts :)
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: brubbel am 29. April 2014, 13:23
Und wenn man sich vor Augen hält, dass die bisher gezahlten knapp 180€ immer noch weniger als ein Jahr GEZ sind, ist das auch alles garnicht mehr so schlimm ;) Wahrscheinlich kommen bei verlorener Klage nochmals kleinere zu zahlende Posten (wie jetzt beim Antrag §80 Abs. 5 VwGO) hinzu, aber das sollte dann auch noch zu verschmerzen sein.
"Lehrgeld" passt hier also ganz gut auf die 72,50€.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: gugstdu am 27. Mai 2014, 15:02
Person F hat mich vor kurzem über den Eilrechtschutz ausgefragt. Gebe es genauso wieder:

Hat hier schon jemand einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO gestellt?

Wie hat so ein Antrag eigentlich auszusehen?

Müssen hier alle Punkte aus der Klage aufgeführt werden?
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Peer_Gynt am 27. Mai 2014, 15:26
Hat hier schon jemand einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO gestellt?
Da guckst du einfach ganz oben in Beitrag #1.
Auch die Suchfunktion dieses Forums hilft.


Desweiteren muss Person F im Widerspruch auf einen Beitragsbescheid bereits einen "Antrag auf
Herstellung der aufschiebenden Wirkung" gem. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt haben.

Wurde dieser Antrag abgelehnt oder nicht beschieden
und bestehen bereits Vollstreckungshandlungen,
dann kann Person F beim zuständigen Verw.Gericht einen "Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung" gem. § 80 Abs. 5 stellen, umgangssprachlich auch: Eilrechtsschutz.

Es gibt hier die Gefahr einer Kostenfalle, die zu beachten ist (siehe oben).


Und wegen der Formulierungen: Da schaue bitte in die entsprechenden Unterforen
"Widersprüche/Klagen", z.B. hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

...
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: gugstdu am 27. Mai 2014, 16:02
mit der lieben Suchfunktion habe ich so meine Probleme!
Lese mich schon monatelang durch das Forum. Habe dadurch auch schon viele hilfreiche Tips gefunden.


Person F hat den "langersehnten" Widerspruchsbescheid der LRA bekommen. Es wurde "termingerecht" die Klage eingereicht aber ohne Klagegründe.
Nun soll Person F in dieser Woche "Antrag auf vorläufigen Rechtschutz" stellen und begründen.

Die Klagegründe sollen 4 Wochen später eingereicht werden.

In den Widersprüchen von Person F wurde immer "Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung" gem. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt.

Da die Klage aber als Anfechtungsklage gilt muß hier bei der Klage zusätzlich ein "Antrag auf vorläufigen Rechtschutz"/"Eilrechtschutz" gestellt werden.
Ansonsten kann der Gerichtsvollzieher auftauchen da in diesem Fall, der Anfechtungsklage, der Eilrechtschutz nicht greift.


Aus der Klage wurden nun 2 Aktenzeichen und zweimal Gebühren fällig so wie ich das sehe!

So einen Fall habe ich bisher hier noch nicht gefunden, daher die Fragen.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Peer_Gynt am 27. Mai 2014, 16:10
Hier ein gutes Beispiel:
ANTRAG NACH § 80 ABS.5 VWGO
...
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Beitragsbescheides des Antragsgegners vom 1.1.13 und vom 2.2.14  bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids. ( Anlage A bis F )
...
Ich habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Ich werde durch die Vollziehung in meinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Die Vollziehung hat für mich eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Der Antrag ist zulässig und begründet.

Quelle und ergänzende Begründungen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg64369.html#msg64369

Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Peer_Gynt am 28. Mai 2014, 22:57
Sorry, aber das mit den Fallstricken der aW, die @Sebastian hier sehr schön beschrieben hat,
wird immer schlimmer.

Hintergrund ist, dass die Verwaltungsgerichte die Klagen auf aufschiebende Wirkung immer wieder kostenpflichtig abweisen.
Und dies, obwohl nahezu zeitgleich der BS die Vollstreckung freiwillig (!) aussetzt, aber immer erst im Klagefall.

Lasst mich bitte die Gedanken eines Bekannten (Person X) aufschreiben, den ich neulich laut nachdenken hörte.

Zunächst ist es so, dass Widersprüche grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung entfalten, nicht jedoch bei
öffentlichen Abgaben wie z.B. Rundfunkbeiträgen:
Zitat
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, ...
Quelle: § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html


Um überhaupt eine Chance zu haben (die  Person X mittlerweile aber nicht mehr für realistisch hält), muss natürlich mit dem Widerspruch auch
die „Herstellung der aufschiebenden Wirkung“ nach § 80 Abs. 4 VwGO beantragt werden:
Zitat
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, … Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Quelle wie o.g.


Hieraus ergibt sich für den BS aber keine Pflicht zur Aussetzung der Vollziehung.
Allenfalls bei den zwei Soll-Bedingungen (kein „Muss“ !) mit den ernstlichen Zweifeln (derzeit nicht zu belegen) und mit der unbilligen Härte.
Die unbillige Härte lässt sich nur durch besondere Verhältnisse beim Beitragsverweigerer begründen, indem schwere wirtschaftlichen Nachteilen angeführt werden.
Beispiel: FG Hamburg • Beschluss vom 11. Februar 2014 • Az. 3 V 241/13
Zitat
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Pflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde
Quelle mit weiteren Verweisen: Randziffer 111 in http://openjur.de/u/685921.html


In hier folgenden Beispiel hat der Empfänger eines Steuerbescheides sich auf diese Härte berufen, musste sich bis
zum Bundesfinanzhof erfolglos durchklagen, und bekam erst vor dem Bundesverfassungsgericht Recht:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1710/10 -
Zitat
Diese Prüfung wäre jedoch unter Beachtung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten gewesen, da die Vollstreckung … voraussichtlich zur Insolvenz des Beschwerdeführers führen würde und der dadurch eintretende Schaden bei Rückzahlung der eingezogenen Beträge im Falle des Erfolgs des Einspruchsverfahrens nicht ausgeglichen werden könnte. Die Vollstreckung vor einer Entscheidung des Finanzamts über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ist durch das öffentliche Interesse an dem Einzug der noch nicht bestandskräftig festgesetzten Steuern nicht gerechtfertigt, zumal es das Finanzamt selbst in der Hand hat, durch den Erlass der Einspruchsentscheidung die Aussetzung der Vollziehung - vorerst - zu beenden.
Quelle mit weiteren Verweisen: Randziffer 20 und 22 in https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20101011_2bvr171010.html

(Anmerkung: Der hier zugrundeliegende aW-Paragraph §69 AO ist in diesem Zusammenhang inhaltsgleich mit dem aW-Paragraphen § 80 VwGO,
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__69.html )


Und wenn dies hier schon die Erlangung der aufschiebenden Wirkung beim BS (80 Abs. 4 VwGO)  praktisch unmöglich macht, dann
stehen die Chancen für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht „auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht besser.
Zitat
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, ...
Quelle: § 80 Abs. 5 VwGO http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Hier, vor dem Verwaltungsgericht, handelt es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift.
Und was lesen wir in der Forumspraxis? Anträge der Personen A, B und X auf aufschiebende Wirkung werden von den Verwaltungsgericht regelmäßig auf deren Kosten zurückgewiesen.


Hier hat @Actros1841 dankenswerterweise die komplette Ablehnung eingestellt: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9651.msg66887.html#msg66887


Für Berichte über Gegenbeispiele wäre Person X dankbar; doch sie fürchtet, es gibt sie nicht.


Was kann Person X daraus lernen?
Wohl nur, dass die aufschiebende Wirkung nicht hilft.
Person X wird also zahlen, um 1.) den Gerichtsvollzieher und um 2.) die Gerichtskosten für die Ablehnung des
Antrages auf Herstellung der aW nach § 80 Abs. 5 VwGO zu vermeiden.
Natürlich klagt Person X weiter in der Hauptsache.
Und hat die kleine Hoffnung, mit ein wenig „Sand im Getriebe“ seine örR-Ablehnung zu zeigen. Und wer weiß, vielleicht gibt es doch noch eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, die ihm seine Beiträge zurückbringt…

...
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Peer_Gynt am 29. Mai 2014, 18:53
Nochmal meine Frage: Gibt es Erfahrungen, wonach BS oder VG die aW hergestellt bzw. angeordnet haben?


Aus den Erfahrungen dieses Threads und mit dem Wissen im vorherigen Beitrag hat Person X in seiner Untätigkeitsklage bzgl. der aW lediglich beantragt,
"1.)   den Beklagten zu verurteilen, die Widersprüche des Klägers zu bescheiden,
2.)   den Beklagten zu verurteilen, die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden
Wirkung zu bescheiden,
3.)   dem Beklagten die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten
des Klägers aufzuerlegen."


Aufgrund der mehr als 3monatigen Nicht-Bescheidung hätte X diese Klage zu 100 % gewinnen und der BS
zu 100 % der Kosten verurteilt werden müssen.


Und was macht das VG? Ganz clever, nimmt es eine "Auslegung" vor, konstruiert einen Antrag auf Anordnung der aW
mit der Folge, ihn entsprechend aller bisherigen Erfahrungen ablehnen und Person X die anteiligen Kosten auferlegen zu können.

Das VG schreibt, Zitat:
Zitat
Ihren Antrag Nr. 2) auf Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung legen wir als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §80 Abs. 5 VwGO aus, eine Untätigkeitsklage ist insoweit nicht zielführend.

Von wegen, wer glaubt noch, dass Gerichte zugunsten Person X als privater Kläger (ohne Anwalt) auszulegen und zu entscheiden bereit sind?


Als einzige Konsequenz bleibt Person X, sich vom Wunsch der aW vollkommen zu verabschieden, zur Vermeidung des GV
(zunächst) zu zahlen, in der Hauptsache zu klagen und das Ganze mit jedem weiteren Beitragsbescheid zu wiederholen...
- Bis der RBStV als verfassungswidrig aufgelöst wird und er alle gezahlten Beiträge erstattet bekommt.

...
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Bürger am 30. Mai 2014, 02:57
Gibt es Erfahrungen, wonach BS oder VG die aW hergestellt bzw. angeordnet haben?

Die "aufschiebende Wirkung"/ "Aussetzung der Vollziehung" wird
nicht "ausschließlich" gegen den Bürger entschieden.

Unter
Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html
finden sich mehrere Widerspruchsbescheide, in welchen die
"Aussetzung der Vollziehung" bewilligt wird, so beispielsweise im Falle von
- BR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg50009.html#msg50009
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg59716.html#msg59716
- MDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg60104.html#msg60104
- NDR (Bernd Höcker)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046

(meistens einer der letzten Sätze am Ende des Schreibens - noch vor der Rechtsbehelfsbelehrung)

Weshalb mitunter von den gleichen Landesrundfunkanstalten auch Ablehnungen des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" existieren, bleibt Geheimnis des "Geheimnisservice"...
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Peer_Gynt am 30. Mai 2014, 08:55
@Bürger, danke für die Korrektur.
Die positiven Beispiele heben dann auch die Stimmung von Person X für sein weiteren Verfahren...
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Greyhound am 23. Juli 2014, 10:04
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 4 L 843/14:

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechts­schutz­verfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm (http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm)

Aber Achtung bitte: Andere Gerichte I. Instanz können anders entscheiden.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Shran am 25. Juli 2014, 07:56
Boah, wie die tricksen ey, wer soll denn sowas wissen? Ich wiederhole mal kurz.

- Alles was "Bescheid" und "Mahnung" ist muss/sollte man schriftlich Wiedesprechen
- Pfändungen und andere Handlung zur Vollstreckung nur wenn etwas direkt vom Gerichtsvollzieher kommt? Wie ist das mit Vollstreckungsbeamten vom Finanzamt?

Phu* ich brech ab...was soll das werden...kriegt X nach dem Schei$$ ein Dr.jur. oder so?

Gibt es hier kein Wiki, das wäre schön...

LG
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Bürger am 04. August 2014, 01:07
Ergänzende Infos zu diesem Thread u.a. unter

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Martinek am 27. August 2014, 17:31
Hier die Antwort des Verwaltungsgerichts Regensburg auf die Frage nach Voraussetzungen eines Antrags auf Eilrechtsschutz:

"für einen Antrag auf Eilrechtsschutz gelten grundsätzlich dieselben formalen und inhaltlichen Anforderungen wie für eine Klage (vgl. die einem Bescheid idR. beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung oder vgl. auch §§ 81,82 VwGO); insofern  sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Beifügung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO ist insoweit jedenfalls unschädlich; im Übrigen weisen wir diesbezüglich aber auch ausdrücklich auf § 80 Abs. 6 VwGO hin.

Bei Einem Antrag auf Eilrechtsschutz sind - inhaltlich gesehen - zusätzlich zum oben Gesagten die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dabei ist vor allem auf den Anordnungsanspruch (gesetzliche Grundlagen) und den Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) einzugehen.

Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass die Eröffnung eines Verfahrens i.d.R. ein Kostenrisiko für den Kläger/Antragsteller beinhaltet."
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: geopathologe am 25. September 2014, 17:49
Hallo zusammen!
Person Z hat am 29.07. Klage gegen den NDR eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge gestellt. In der darauf erfolgten Stellungnahme zur Klage erklärt der NDR bis zum Abschluß des Verfahrens auf die Vollziehung des Bescheides zu verzichten.
Darauf hin hat die Person Z den Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung zurückgezogen!
Dies wurde vom Gericht zunächst nicht gelesen und mein Antrag abgelehnt. Darauf habe ich widersprochen und auf den Rückzug hingewiesen. Das Gericht hat einen neuen Bescheid erstellt und das Verfahren in dieser Sache eingestellt. Nun will der NDR, dass das Gericht  eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,-- festsetzt. Ich habe jetzt 2 Wochen Zeit, eine Stellungnahme einzureichen. Hat jemand eine Idee, wie die Person Z reagieren sollte? Person Z hat folgende Zielsetzung: Verfahren verzögern und keinen Cent für die GEZ >:D
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: ss32 am 25. September 2014, 19:49
Hallo zusammen!
Person Z hat am 29.07. Klage gegen den NDR eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge gestellt. In der darauf erfolgten Stellungnahme zur Klage erklärt der NDR bis zum Abschluß des Verfahrens auf die Vollziehung des Bescheides zu verzichten.
Darauf hin hat die Person Z den Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung zurückgezogen!
Dies wurde vom Gericht zunächst nicht gelesen und mein Antrag abgelehnt. Darauf habe ich widersprochen und auf den Rückzug hingewiesen. Das Gericht hat einen neuen Bescheid erstellt und das Verfahren in dieser Sache eingestellt. Nun will der NDR, dass das Gericht  eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,-- festsetzt. Ich habe jetzt 2 Wochen Zeit, eine Stellungnahme einzureichen. Hat jemand eine Idee, wie die Person Z reagieren sollte? Person Z hat folgende Zielsetzung: Verfahren verzögern und keinen Cent für die GEZ >:D

Der Rückzug des Antrags war genauso falsch wie es eine Weiterverfolgung gewesen wäre.
Wer eine Klage zurückzieht, muss dem Gegner die entstandenen Kosten erstatten.

Richtig wäre gewesen, das Verfahren diesbezüglich für erledigt zu erklären.
Vielleicht lässt sich das Gericht darauf ein, dass man das gemeint hat, aber als Laie die falschen Worte gewählt hat.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: geopathologe am 25. September 2014, 20:11
@ss32:
Vielen Dank für die Antwort. Man lernt immer dazu :laugh:
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: seppl am 25. September 2014, 21:04
Hallo "geopathologe"!
Warum hat Person Z den Antrag zurückgezogen und nicht für erledigt erklärt? Hatte Z vorab einen Brief vom Gericht bekommen? Wurde ihr sonstwie vom Gericht (z.B. vom Rechtspfleger) das Zurückziehen empfohlen oder untergejubelt?
Mich interessiert das sehr, weil eine Person S den gleichen Vorgang hatte. Evtl. Antwort auch per pm...
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: geopathologe am 25. September 2014, 21:57
Ganz einfach Dummheit. Z hatte geglaubt, dass sie Gerichtskosten sparen würde, wenn sie den Antrag zurück zieht.
Person Z kennt sich mit solchen Sachen nicht aus. Ist kein Jurist. Vom Gericht wurde ihr nichts empfohlen oder untergejubelt. Eigene Unwissenheit. :-[
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Shran am 28. September 2014, 13:11
So geht es vielen aber gut zu wissen dass man sowas nicht wieder zu tun sollte, um etwas zu erreichen...Ziel ist ja immer noch den BS zu beschäftigen und zu zeigen dass man auf seine Rechte als Bürger besteht, welche von anderen Menschen zu untergraben versucht wird, und den Verwaltungsakt durchzieht und sei es um Zeit zu schinden...Man sollte das Grundprinzip nicht aus den Augen lassen.

Der BS gehört, so wie er gegenwärtig existiert, nicht aufs Volk gelegt.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: tirb68 am 03. Oktober 2014, 14:55
Person X ist nach dem Lesen dieses Fadens etwas verwirrt. Sie hat vor 2 Wochen dem BS eine zweiwöchige Frist gesetzt einen Widerspruchsbescheid zu schicken. Diese Frist ist nun abgelaufen.
Ein Schreiben von der Stadt.Kasse (Ankündigung einer Zwangsvollstreckung) hat sie auch bekommen, darauf geantwortet, den Fall dargelegt und eine Antwort erhalten. (Im Fall von Person X ist es fraglich, ob sie überhaupt zahlen muss und der BS hat sich ganz offensichtlich darum gedrückt zu prüfen, ob es andere Zahlungspflichtige gibt.) Die Stadt.Kasse hat nun den "Vorgang" an den BS weitergeleitet und Person X mitgeteilt, dass die eben das getan hat und die Forderung weiterhin besteht.

Nun ist der Plan zum VG zu gehen und Eilrechtsschutz zu beantragen. Ein Widerspruchsbescheid liegt jedoch nicht vor.

Wäre das jetzt falsch? Oder einfach nur teuer?
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Bürger am 03. Oktober 2014, 15:54
[...] vor 2 Wochen dem BS eine zweiwöchige Frist gesetzt einen Widerspruchsbescheid zu schicken. Diese Frist ist nun abgelaufen.
Man kann dem BS zwar Fristen setzen - wird die aber nicht die Bohne interessieren. Die machen ihren Stiefel, wie's gerade passt. Manch einer bekommt den Widerspruchsbescheid fast postwendend - ein anderer erst nach dem 5. Widerspruch. Daran sollte man sich also nicht aufhängen.
Wenn die gesetzliche Frist von 3 Monaten abgelaufen ist, könnte Person A wohl direkt Klage erheben - wäre wohl aber nur relevant, wenn sie die Angelegenheit forcieren wöllte.

[...] Die Stadt.Kasse hat nun den "Vorgang" an den BS weitergeleitet und Person X mitgeteilt, dass die eben das getan hat und die Forderung weiterhin besteht.
Nun ist der Plan zum VG zu gehen und Eilrechtsschutz zu beantragen.
Ein Widerspruchsbescheid liegt jedoch nicht vor.
Wäre das jetzt falsch? Oder einfach nur teuer?
Wenn der Vorgang von der Stadtkasse, also der örtlichen Vollzugsstelle, wieder zurückgegeben wurde an den BS, dürfte doch die akut drohende Vollstreckung vorerst abgewendet sein - auch wenn die Forderung prinzipiell noch besteht (aber die besteht ja auch bei allen anderen, die sich dagegen wehren).
Ohne akut drohende Vollstreckung fehlte aber der eigentliche Anlass für einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Insofern gilt es wohl erst mal abzuwarten, was denn die nächste Aktion des BS sein wird ;)
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: itsfivetotwelve am 03. Oktober 2014, 16:22
Ohne schriftlich vorliegende Zwangsvollstreckung mit Fristsetzung drohen Zusatzkosten. Habe ich leider persönlich schon zahlen dürfen. Die reine Drohung mit Zwangsvollstreckung durch den Beitragsservice ist halt noch keine direkte Ankündigung einer solchen. Da freut sich das VG. Noch ein bischen mehr Kohle vom Normalbürger abgeholt. Es lebe unser Reeechtsstaaat.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: tirb68 am 03. Oktober 2014, 16:53
Wäre das hier nicht anders? Die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" ist ja von der Stadt.Kasse gekommen. Nicht vom BS. Widerspruch war eigentlich nicht zulässig mit der Prämisse das mit dem Gläubiger direkt zu klären. Das hatte Person X schon mehrfach versucht und ist u.a. Gegenstand des Widerspruchschreibens an den BS. So hatte Person X halt einen "Informationsbrief" geschrieben, denn Fall dargelegt und diesem Infobrief eine Kopie des Widerspruchs an den BS beigelegt.

D.h. die Geschichte ist zwar "im Werden" aber genau genommen sofort vollstreckbar.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Bürger am 03. Oktober 2014, 20:31
D.h. die Geschichte ist zwar "im Werden" aber genau genommen sofort vollstreckbar.
Nochmal: Wenn die Stadtkasse, die es eigentlich hätte vollstrecken können, den Vorgang augenscheinlich offiziell an den BS zurückgibt, der selbst nicht vollstrecken kann - so ist doch die Vollstreckung vorerst offensichtlich abgewendet und somit auch erst mal alles gut. Siehe bitte noch mal meinen Vorkommentar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg77117.html#msg77117
Notfalls frage Person A eben einfach mal bei der Stadtkasse direkt nach und berichte dann hier.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: tirb68 am 04. Oktober 2014, 16:59
So klar findet Person X das nicht, aber ein Anruf bei der Stadt.Kasse ist sicher eine gute Idee.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: tirb68 am 05. Oktober 2014, 15:39
Person X hat gerade diesen Beitrag gelesen:
Klagen gegen den NDR aus Schleswig-Holstein
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11410.0/topicseen.html
Das entsprach eigentlich auch dem Informationsstand von Person A.

Der o.g. Info-Brief wurde von der Stadt.Kasse als Widerspruch gewertet.
"die Stadt.Kasse kann über Ihren Widerspruch nicht entscheiden. Ein Widerspruch ist grundsätzlich von der Behörde zu genehmigen, die den Forderungsbescheid erlassen hat.
Ihr Widerspruch wurde daher zur Entscheidung an ARD ZDF ... Köln ... weitergeleitet.
"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und Sie zur Zahlung der Forderung in Höhe von XXX,XX€ verpflichtet sind".

Person X wird nun bei der Stadt.Kasse anrufen und nach dem Anruf wohl doch zum Verwaltungsgericht gehen und die Kosten riskieren müssen.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Bürger am 05. Oktober 2014, 20:39
Der o.g. Info-Brief wurde von der Stadt.Kasse als Widerspruch gewertet.
"die Stadt.Kasse kann über Ihren Widerspruch nicht entscheiden. Ein Widerspruch ist grundsätzlich von der Behörde zu genehmigen, die den Forderungsbescheid erlassen hat.
Ihr Widerspruch wurde daher zur Entscheidung an ARD ZDF ... Köln ... weitergeleitet.
"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und Sie zur Zahlung der Forderung in Höhe von XXX,XX€ verpflichtet sind".
Möglicherweise hatte ich missverstanden.
Ich dachte, der "Vorgang" (des Vollstreckungsersuchens) an sich, sei an den BS "zurückgegeben" worden.
Solche Fälle existieren, das steht dann aber in den Schreiben so ähnlich auch drin.
Wenn lediglich mitgeteilt wurde, dass der "Widerspruch [...] weitergeleitet" wurde, jedoch nicht der Vollstreckungsvorgang an sich zurückgegeben wurde, dann würde vermutlich der Vollstreckungsvorgang beim GV weiterhin anhängig sein.
Dann wäre evtl. allenfalls noch zu prüfen, inwiefern dies im Gespräch mit dem GV abgewendet werden kann unter Verweis auf formale Unzulänglichkeiten... vgl. u.a. auch die Ausführungen unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77147.html#msg77147
...jedoch unter Überprüfung der Voraussetzungen im jeweiligen Bundesland der Person XYZ.

Wenn dies dann immer noch nicht zurückgegeben wird, wegen formal unzulänglichen Vollstreckungsersuchens, dann wohl...
Person X wird nun bei der Stadt.Kasse anrufen und nach dem Anruf wohl doch zum Verwaltungsgericht gehen und die Kosten riskieren müssen.
...ggf. auch dies berücksichtigen:
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: tirb68 am 07. Oktober 2014, 21:10
Person X hat nun die Stadt.Kasse angerufen und sich nach dem Prozedere erkundigt, dass dem Schreiben folgen würde. Hier der Ablauf:

0) die Kasse leitete den Widerspruch an die BS weiter
1) erfolgt keine Antwort vom BS, dann gibt es noch 4 Wochen eine Wiedervorlage
2) erfolgt dann immer noch keine Antwort vom BS, wird das Verfahren seitens Stadt.Kasse eingestellt

Erfolgt nach 0) oder 1) eine negative Antwort wird eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 7 Tagen versandt.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Bürger am 07. Oktober 2014, 21:46
Person X hat nun die Stadt.Kasse angerufen [...]
Wunderbar. Freundlich in die Pflicht nehmen, heißt die Devise.
Die Nachfragen dürfen kein Ende nehmen. Auch den "Erfollungsgehilfen" und den "zur Amtshilfe Ersuchten" wird es auf Dauer sauer aufstoßen, für die Zwecke von ARD-ZDF-GEZ ihren Kopf (und ihre Zeit und ihre Nerven) hinhalten zu müssen.
Und von wem erhält man kompetente Auskunft zum weiteren Prozedere, wenn nicht von der zuständigen Stelle selbst. Zudem wissen wir ja: BS ist nicht unbedingt "GVs Liebling"...
Wir dürfen gespannt bleiben ;)
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: schwarzes Pferd am 11. Dezember 2014, 14:57
Hallo liebe Mitstreiter,

Person X hatte Klage eingereicht. Nach Stellungnahme des WDR kam vom zuständigen Verwaltungsgericht ein Brief zur Kenntnissnahme mit folgenden Inhalt:

(....)Im Eilverfahren.... wird auf folgendes hingewiesen: Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und Einstellung der Vollstreckung gerichtete Eilverfahren hat sich durch die Zusage des Antraggegners, bis zur endgültigen Klärung in dem  Klageverfahren von Vollziehungsmaßnahmen abzusehen, erledigt.
Das heißt, es bedarf aufgrund dieser Erklärung des Antraggegners der von Ihnen begehrten gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren nicht mehr. Das Rechtschutzinteresse für dieses Eilverfahren ist entfallen.
Vor dem Hintergrund wird angefragt, ob im Eilverfahren.... eine Erledigungserklärung abgegeben wird. Sollten Sie die Erledigungserklärung abgeben, wird das Eilverfahren eingestellt und (...) noch über die Kostenverteilung entschieden."

Wohl gemerkt im Anhang des Briefes(Stellungnahme des WDR) schreibt der WDR
im Zusammenhang mit der Eilverfahrenssache folgendes:

"Der Antrag ist abzulehen.

Der Antragsgegner sichert zu, von einer Vollzieheung der hier streitgegenständlichen Bescheide bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren abzusehen. Damit dürfte des Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen sein.

Des Weiteren ist der Antrag auch als unbegründet abzulehnen. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung. Insoweit nimmt der Antragsgegner Bezug auf die bisherige Rechtsprechung.

Sollte der Antragsteller daraufhin das Verfahren in der Hauptsache als erledigt erklären, schließt sich der Antragsgegner einer solchen Erklärung bereits jetzt an."


Frage: Person X schreibt nur ne Erledigungserklärung für das Eilverfahren? Klage bleibt ja dadurch erhalten. (#)
Eben das das Gericht den Antrag zu den Akten legen kann, da ja LRA auf Vollstreckung vorerst verzichtet.

Was Person X nicht ganz versteht, Warum schreibt der WDR zunächst der Antrag ist abzulehnen und dann aber sichert er von Vollziehung ab zu sehen.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: PersonX am 11. Dezember 2014, 15:53
Weil Sie keine Entscheidung bereits in einem Eilverfahren möchten erklären Sie, dass der Grund für den Eilrechtsschutz entfallen würde, weil Sie ja nicht vollstrecken würden. Das hat einen kleinen Nachgeschmak, auf der anderen Seite sind Sie halt der Ansicht, dass die Eilrechts/Klagegründe keinen Erfolg haben würden, wegen der aktuellen Rechtssprechung (welche aber noch gar nicht abgeschlossen ist, naja), selbst wenn Sie die Vollstreckung nicht aussetzen würden und Person A an der Klage festhalten würde, dann wünschen Sie in diesem Fall die Klage abzulehnen. Stimmt Person A jetzt dem Prozedere zu, wird nur noch über die Kosten entschieden, wie die ausfallen und wem diese auferlegt werden hängt teilweise davon ab, wie Person A erklärt, und was Person A als erledigt erklären würde ... dazu gab es aber weiter oben bereits Antworten, müsste PersonX um Sie zu verdeutlichen aber auch nochmal nachlesen.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Roggi am 11. Dezember 2014, 16:11
Es sind zwei verschiedende Anträge und zwei verschiedende Aktenzeichen. Eins davon betrifft den Antrag §80(5), das andere ist die Klage gegen den Rundfunkbeitrag. Die LRA verzichtet auf weitere Vollziehungsmaßnahmen, dafür verlangt das Gericht 62,50 Euro wegen dem Antrag §80(5), unanfechtbar werden diese Kosten dem Klagenden auferlegt. Also kann die Erledigungserklärung abgegeben werden, gleichzeitig sollte beantragt werden, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Begründung könnte sein, dass der Beklagte diese Kosten verursacht hat, weil er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gedroht hat, dazu gibt es sogar schon ein Urteil.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Roggi am 11. Dezember 2014, 18:32
Hier habe ich den passenden Text geschrieben, um dem Gericht die Entscheidung zu erleichtern, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Verwendung auf eigene Gefahr, dies ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur eine Zusammenfassung der im Internet zugänglichen Urteile.



Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen.

Begründung:

I.
Ich bitte um Beachtung des folgenden Urteils:

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014
- 4 L 843/14.DA –

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird.

II.

Bereits mehrere Verwaltungsgerichte sehen die Notwendigkeit, Berufung zuzulassen, weil die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist noch nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit des RBStVs entschieden worden:


VG Hannover
Urteil vom 24.10.2014 - 7 A 6504/13 u.a. - Wohnungsinhaber
Urteil vom 24.10.2014 - 7 A 6514/13 u.a. – Unternehmen

Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,

    - ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,
    - ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt,
    - ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
    - ob seit 1.1.2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,

grundsätzliche Bedeutung beimisst.


VG Osnabrück 1. Kammer, Urteil vom 01.04.2014, 1 A 182/13

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.


VG Freiburg Urteil vom 2.4.2014, 2 K 1446/13

Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: tirb68 am 11. Dezember 2014, 20:38
Auch von PersonX gibt es inzwischen Neuigkeiten, nach 2-monatiger kompletter Funkstille.

Zunächst hat PersonX ein neues Schreiben in sehr unhöflichen Ton vom BS erhalten, indem noch einmal alle alten Argumentaionen aufgewärmt werden, die in dem vorangegangenen Briefwechsel bereits erörtet wurden. Einen Tag später kam ein Festsetzungsbescheid. u.a. mit dem Hinweis: "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben".
Am Folgetag kam ein Brief der Stadt.Kasse. Sie hat PersonX mitgeteilt, dass der BS den Widerspruch abgeleht hat und nun die Zahlung innerhalb von 7 Tagen fällig wäre. Das Schreiben ist 3 Tage alt. Was de BS unterlassen hat - Sie haben PersonX keinen Widerspruchsbescheid zugestellt. Zugleich kam der nächste Beitragsbescheid.

Nun sollten eigentlich alle Voraussetzungen für den Eilrechtschutzantrag beisammen sein. Das zuständige Verwaltungsgericht hat eine Fax-Nummer zur Fristwahrung. Die würde PersonX gerne nutzen um im letzten Augenblick ein FAX zu schicken.
Ein paar Argumente sind bereits vorformuliert.

Gibt es irgendwo einen Vordruck für einen Antrag? Oder reicht formlos aus?

PersonX hat mit Rechtssprechung eigentlich nichts am Hut und überlegt dem BS eine Bearbeitungsgebühr für den "Fall" in Aussicht zu stellen, zum Ausgleich für die vertane Zeit.


Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: dimon am 11. Dezember 2014, 22:09
Gibt es irgendwo einen Vordruck für einen Antrag? Oder reicht formlos aus?

Ja, ich hab´s, nur etwas anpassen

xxxxx xxxxxxx
xxxxxx, den xx.01.2014
Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO
In der Sache Vollstreckungsankündigung im Widerspruchsverfahren gegen Gebühren?/Beitragsbescheid
für Rundfunkgebühren/?beiträge
Max Mxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxx
?Antragsstellergegen
Rundfunk xxxxxx
xxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxxx
? Antragsgegner –
beantrage ich in eigenem Namen
1. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom xx.xx.2013 gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
2. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom xx.xx.2013 gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen
Begründung:
Mit Schreiben vom xx.xx.2013 hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus
Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013 sowie Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
angekündigt.
/Anlage 1/ Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom xx.xx.2013
mit Ankündigung der Vollstreckung.pdf
/Anlage 2/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.08.2013 über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum xx.xx.2013 bis xx.xx.2013
/Anlage 3/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 04.10.2013 über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum xx.xx.2013 bis xx.xx.2013
?2?
Gegen beide Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.
/Anlage 4/ Widerspruch vom xx.xx.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom
xx.xx8.2013 mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
/Anlage 5/ Widerspruch vom xx.xx.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und Aufforderung zur Entscheidung über den
Widerspruch vom xx.xx.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht
entschieden.
Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme
die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu
entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein
Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der
Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu
erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es
bei der aufschiebenden Wirkung.
Unterschrift
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: tirb68 am 11. Dezember 2014, 22:24
Danke, das spart PersonX viel Formulierungsarbeit.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Roggi am 11. Dezember 2014, 22:55
Die Fristen vor Gericht müssen penibel eingehalten werden, deshalb sollte das Fax nicht zu spät abgeschickt werden. Nicht alle Unterlagen können per Fax eingereicht werden, also prüfen ob das für den Eilantrag möglich ist. Unkosten für den Zeitaufwand können nicht in Rechnung gestellt werden.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: PersonX am 12. Dezember 2014, 02:31
Sollte eine PersonX vor Gericht Gewinnen, kann Sie natürlich alle Kosten, welche Ihr durch den Rechtsstreit entstanden sind zunächst geltend machen, sollte eine PersonX sich also selber mit Ihrer persönlichen Zeit einbringen, in welcher Sie normalerweise andere Sachen z.B. Freizeit/kochen/Kinderbetreuung macht (möglicherweise wird damit PersonX sich selber verteidigen kann, ja auch eine zusätzliche Kinderbetreuung am Nachmittag eingestellt) , dann sollte es möglich sein jede Arbeitsstunde, welche sie tätig war, oder in welcher Sie damit Sie diese nutzen konnte zusätzliche Kosten entstanden sind mit einem entsprechenden Satz ebenso gelten zu machen (Freizeit- oder Finanz- Ausgleich für erweiterte Kosten), denn gäbe es diesen Schwachsinn mit dem BS/Landesrundfunkanstalt nicht, wäre Zeit für Freizeit, inwieweit die PersonX diese Kosten dann auch erstattet bekommt steht jedoch noch wo anders, unversucht sollte das jedoch nicht bleiben. Eine Ankündigung der möglichen Kosten im Vorfeld, da ist sich die aktuell schreibende PersonX unsicher ob das sinnvoll wäre.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: tirb68 am 12. Dezember 2014, 08:31
PersonX (2) wird das bedenken. Aber ein wenig drohen bzgl. der Gleicheit der Waffen, findet PersonX schon angemessen. Insbesondere bzgl. der nicht angebrachten Säumniszuschläge, die inzwischen auch recht hoch geworden sind. Zumal das Vorgehen was den Zeitdruck betrifft, der so aufgebaut wird, durchaus Nötigungscharakter hat.

Da die Zeit drängt und heute bei Person definitiv andere Dinge auf dem Zettel stehen, bleibt nur das fristenwahrende FAX am Sonntag. Wenn Person X nun ein FAX schickt und ankündigt, dass die dazugehörigen Anlagen mit der Post kommen, ist das dann immer noch fristgerecht, oder muss der Packen Papier mit durchs FAX? Das wären nun erst mal prakische Belange.

Und 7 Tage, ab wann gelten die eigentlich? Am Tag des Abschickens oder am Folgetag? Das fragt sich nun Person X. Denn je nach Zeitrechnung könnte es auch am Montag persönlich bei VG abgegeben werden.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: tirb68 am 12. Dezember 2014, 08:38
Noch zu ergänzen wäre eine ganz andere Frist. Person X hat den BS am 14.9. aufgefordert einen Widerspruchsbescheid zuschicken. Das hat der BS nicht gemacht. Da die 3 Monate nun um sind, wäre das ein interessanter Ansatzpunkt, um eine Klage einzureichen. Dazu muss sich Person X aber noch mal ein wenig einlesen und überlegt, dass mit in den Eilantrag einzupflechten. Und Montag, den 14.12. wäre diese Frist nun praktischerweise um.

Gibt es diesbezüglich schon Erfahrungen?
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: BrauchsNicht am 15. Dezember 2014, 20:58
Hallo liebe Mitstreiter,
ein mir sehr nahestehender Bekannter hat mir heute erzählt, dass er Ende letzte Woche ebenso eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom Beitragsservice erhalten hat. Selbstverständlich ist auch auf diesem Schreibendas Erstellungsdatum 10 Tage vorher.
Diesem Bekannten hatte ich geraten, so, wie es hier beschrieben wird, mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zu warten, bis etwas "amtliches" kommt.
Meinem Bekannten hat das aber keine Ruhe gelassen. Er rief heute Morgen am zuständigen Verwaltungsgericht in Stuttgart an. Die Person am Telefon sei sehr freundlich und hilfsbereit gewesen, offensichtlich war er nicht der erste, der angerufen hatte. ;-) Die Person am Telefon fragte ihn, ob Rechtsbehelfe auf diesem Schreiben sind, was er verneinte. Daraufhin empfahl sie, schnellstmöglich den Antrag zu verfassen und vorab per Fax ("EILT - Zwangsvollstreckung droht") zu schicken. Begründungen müssen (noch) nicht enthalten sein, diese können später bei Notwendigkeit nachgereicht werden.
Nun sitze ich mit meinem Bekannten zusammen und verfasse diesen Antrag. An dieser Stelle auch von mir ein herzliches Dankeschön für die Vorlage.
Ich selber, wie auch mein mir sehr nahestehender Bekannte, sind zwar eher stille Teilhaber in diesem Forum, da wir nicht viel beitragen können. Dennoch kämpfen auch wir für die gleiche Sache und schildern unsere Erfahrungen gerne. Ich halte euch auf dem Laufenden, wie es weitergeht ...
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: tirb68 am 15. Dezember 2014, 23:54
Prima, weiter so. Und eine wirklich gute Information.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: BrauchsNicht am 11. Januar 2015, 16:33
Hallo Gemeinde,

allen hier wünsche ich noch ein erfolgreiches ;-) neues Jahr!

Nach meinem Urlaub hat mir mein sehr nahestehender Bekannte berichtet, dass er 2 Schreiben vom VG in S erhalten hat.

Eines sagt nun, dass das VG in Karlsruhe zuständig sei, wegen des Wohnortes. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass der Standort des Beklagten (in diesem Fall der Südwestrundfunk) ausschlaggebend sei. Komischerweise wurde das meinem Bekannten am Telefon von K'ruhe auch gesagt und er wurde nach S verwiesen. Schaun wir mal, er hat vor, morgen erst nochmals dort anzurufen.

Das andere ist die Antwort des SWR. Hierin wird beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 5 VwGO) abzulehnen. Leider ist mein Scanner noch ein älteres Modell und läuft nicht unter Linux, ich versuche, es dennoch irgendwo zu scannen und hier anzuhängen. Die Hauptbegründung ist, dass "Der Antrag ... ist unbegründet, ... wonach weder Widerspruch noch Klage bei öffentlichen Abgaben eine aufschiebende Wirkung haben." Ich hatte das aber hier ind en Beiträgen anders verstanden. Mal abwarten, was morgen am Telefon hearuskommt.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Service am 14. Januar 2015, 20:01
Gibt es hierzu schon Neuigkeiten?
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: BrauchsNicht am 18. Januar 2015, 15:07
das Ganze wird jetzt erst mal an das VG Karlsruhe übertragen
Na ja, als ich im Vorfeld mit K'ruhe telefoniert hatte, sagte mir die nette Dame am Telefon, dass S zuständig sei.  ;)
Nun interessiert mich natürlich sehr, auf welche(s) Argument(e) hin das VG K'ruhe das Verfahren ruhrn lässt. Das habe ich aus den anderen Themen bisher immer noch nicht herauslesen könnnen ... :-\
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Linksabbieger am 04. Februar 2015, 15:13
Hey BrauchsNicht,

auch wenn's vermutlich schon zu spät ist, sei hier auf einen ganz ähnlich gelagerten Fall aufmerksam gemacht.
Erfolglos: Antrag auf Anordnung der Aufschiebenden Wirkung §80 Abs5 VwGO
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12893.0.html

Da hat das VwG den Antrag als unbegründet abgeleht, mit den entsprechenden Folgen, dass die Verfahrenskosten der Antragsteller zu tragen hat.

trotzdem viel Erfolg
wünscht
der
Linksabbieger

meine Beiträge sind keine Rechtsberatung, sondern dienen der öffentlichen Unterhaltung. Völlig beitragsfrei 8) !
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: El am 02. März 2015, 11:09
Person A hat eine Frage zum Antrag auf Eilrechtsschutz:

Nachdem sie im Dezember eine Vollstreckungsankündigung der örtlichen Kasse erhalten hat, ihr aber die zugrundeliegenden Bescheide fehlen und sie diese nicht erhalten hat trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung an den BS und einem Brief an die örtliche Kasse, konnte sie gegen diese Bescheide keine Rechtsmittel einlegen, weil sie diese Bescheide nicht hat.

Das Vollstreckungsersuchen, das vermutlich fehlerhaft ist, bekam Person A trotz mehrmaliger schriftlicher und mündlicher Aufforderung auch nicht, um es auf Fehlerhaftigkeit  zu prüfen. Sie durfte nur einmal für wenige Sekunden einen Blick darauf werden und sah, dass der BS vorgibt, einen Sammelbescheid erstellt zu haben irgendwann Mitte 2014 über ca. 270 Euro und dann noch einen Bescheid über 3 Quartale über ca. 50 Euro. Mehr weiß Person A nicht.

Der Schriftwechsel mit dem BS und der Kasse hat bewirkt, dass jetzt für ein paar Wochen wenigstens mal Ruhe war. Auf Antworten vom BS auf ihre Briefe wartet Person A  heute noch, obwohl ihr von einer Tante beim BS  im Januar telefonisch zugesichert wurde, dass sie eine Antwort erhält. Der BS kommuniziert aber lieber mit der Kasse und macht gemeinsame Sache mit denen.

Beim Verwaltungsgericht hat Person A schon im Januar angerufen und um  Hilfe gebeten. Der nette Mensch dort am Telefon hat ihr erklärt, dass es ein pdf-Formular für diesen Antrag gibt und wo der im Internet zu finden ist, um die Antragstellung für die Menschen zu erleichtern. Der war wirklich sehr nett und sogar der stellvertretende Leiter des Verwaltungsgerichts.

Person A hat jetzt eine Frist bis Ende der Woche gesetzt bekommen, um die über 300 Euro zu zahlen, deshalb drängt die Zeit. Was soll Person A jetzt tun?

Einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen, obwohl keine Klage anhängig  ist und auch kein Widerspruch eingereicht wurde, weil Person A diese Bescheide fehlen.

Außerdem geht Person A davon aus, dass das Vollstreckungsersuchen fehlerhaft ist, kann aber nicht dagegen vorgehen, weil sie es nicht bekommt. In der Vollstreckungsankündigung stand als ersuchende Stelle:

ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO von der Kasse.

Das ist ein Witz. Die glauben echt bei der Kasse, die Firma ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO sei der Gläubiger, die wissen gar  nicht, dass das nicht so ist. Person A hat die aber auch nicht darauf hingewiesen., damit sie es nicht abändern und Person A das später für sich verwenden kann.

Gestern hat Person A dann in den Tübinger Urteilen von 2014 und 2015 gelesen, dass diese sogenannten Rückstandsbeitragsbescheide keine echten Bescheide darstellen und somit auch nicht vollstreckbar sind, weil sie keine echten Titel sind. Vollstreckbar seien  nur echte Bescheide, die zeitnah über die jeweiligen Zeiträume erlassen wurden.

Dass in dem Vollstreckungsersuchen ein solcher Sammel-Bescheid drin steht, konnte Person A prüfen. Also wäre dieser ja schon alleine anfechtbar.

Person A hat ihn aber nicht, bekam ihn auch nicht und weiß noch nichtmal, ob es einen solchen Bescheid überhaupt gibt oder ob das nur vom BS konstruiert wurde. Wie schon geschrieben, weder der BS noch der SWR haben Person A diesen Bescheid zugesandt auf mehrmalige Aufforderung. Person A dachte sich schon im Dezember, dass mit diesem Bescheid möglicherweise etwas nicht stimmt und es ihn eventuell nicht gibt.

WAS SOLL PERSON A JETZT TUN? DIE ZEIT DRÄNGT. ES SIND NUR NOCH WENIGE TAGE.

Person A hat noch eine Frage: Werden die ca. 50 Euro sofort bei Einreichung des Antrags fällig oder erst später? Wer weiß das?
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. März 2015, 12:12
In BW ist Vollstzreckungsvoraussetzung daß der Bescheid zugestellt ist. Das hat im Zweifel die Behörde zu beweisen. Das Rechtsmittel gegen die Vollstreckung sollte die Erinnerung sein, darin sollte man vielleicht auf die nicht vorliegenden Voraussetzungen hinweisen, es gibt keinen Titel, die Bescheide sind nicht zugestellt. Kostet keinen Cent, zuständig ist das Vollstreckungsgericht, normalerweise das Amtsgericht.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: El am 02. März 2015, 13:05
Danke. Geiz ist geil.

Person A hat schon im Januar mit dem Rechtspfleger vom Amtsgericht mehrmals telefoniert. Der war auch sehr freundlich und hilfsbereit, meinte aber, dass das Verwaltungsgericht zuständig sei, weil es eine Vollstreckung durch eine öffentliche Kasse ist und nicht durch einen normalen Gerichtsvollzieher. Dann wäre das Amtsgericht zuständig. Er sagte auch, dass er schon mehrere BS-Fälle hat und kannte sogar das Tübinger Urteil und konnte es Person A detailliert erklären mit den fehlenden Voraussetzungen auf dem Titel.

Aber wie gesagt, dort ging es um eine ordentliche Vollstreckung nach ZPO, dort müssen wohl strengere Vorschriften beachtet werden. Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist das wohl anders. Und das hier ist ja ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Person A weiß es nicht, was richtig ist, weiß nur, dass sie keine Zeit mehr.

Ist Geiz ist geil sich sicher, dass das so ist? Person A hat keinen Plan.

Und kostet die Erinnerung nichts? Allein das wäre schon ein Grund eine einzureichen.

Person wohnt in RLP, nicht in BW.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. März 2015, 15:44
Entschuldigung, hat Person X übersehen. Erinnerung ist kostenlos, geht aber nur nach ZPO.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: Linksabbieger am 02. März 2015, 17:11
Hey El,

ein interessanter, fiktiver Fall, den du da beschreibst.
Hat Person A schon mit einem Rechtspfleger am Verwaltungsgericht gesprochen?

Nach Ansicht einer anderen fiktiven Person ist eine Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid entsprechend RBStV §10 Abs. 5 und Abs. 6 nicht möglich.

Einen Vollstreckungstitel braucht's im Verwaltungsvollstreckungsverfahren offensichtlich nicht. Aber nach §16 LVwVG (RLP) müsste gegen die Vollstreckung Widerspruch möglich sein - beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.
Hätte den Vorteil, dass die Rundfunkanstalten meist von sich aus die Vollstreckung aussetzen, wenn erst eine Klage anhängig wird. 8)

Wenn die Beitragsbescheide erwiesenermaßen nicht zugestellt wurden, kostet das nix. Sonst ermitteln sich die Kosten nach den zu vollsteckenden Forderungen.

viel Erfolg wünscht
der
Linksabbieger

wie immer keine Rechtsberatung, nur öffentliche Unterhaltung
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. März 2015, 17:25
Zitat
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
(LVwVG)
Vom 8. Juli 1957
§ 5
Vollstreckungshilfe

(1) Verfügt die Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten oder soll die Vollstreckung außerhalb ihres Verwaltungsbezirkes ausgeführt werden, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamte Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durchsetzen kann oder Widerstand geleistet wird.

(2) Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.

(3) Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht wird, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet deren Aufsichtsbehörde.

(4) Die ersuchte Behörde ist nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich.

(5) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von den Finanzämtern, von Vollziehungsbeamten der Justizverwaltung oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Landes durchgeführt, so sind die für diese geltenden Bestimmungen maßgebend; Gleiches gilt für die Kosten. An die Stelle eines etwa erforderlichen Vollstreckungstitels tritt der zu vollstreckende Verwaltungsakt.

Vielleicht hilft Absatz (3), wenn man der Stadt mitteilt, daß kein Verwaltungsakt vorhanden ist weil kein Bescheid zugestellt wurde und die Vollstreckzung somit unzulässig ist?
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: El am 02. März 2015, 18:59
Danke Euch allen :-)

Zitat
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
(LVwVG)
Vom 8. Juli 1957
§ 16
Rechtsbehelfe
(1) Soweit Vollstreckungsmaßnahmen selbst Verwaltungsakte sind oder nach diesem Gesetz als solche gelten, können sie mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angefochten werden.

(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

(3) Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsbeamten gelten als solche der Vollstreckungsbehörde.

(4) Soweit die ersuchte Behörde für die Vollstreckung nicht verantwortlich ist, gelten ihre Vollstreckungsmaßnahmen als solche der Vollstreckungsbehörde. Zur Wahrung der Frist genügt es jedoch, wenn der Rechtsbehelf der ersuchten Behörde fristgerecht zugeht.

Da steht aber nicht welche Rechtsbehelf. Person A ist ratlos. Geht denn Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht?

Person A dachte, da ginge nur Antrag auf Eilrechtsschutz?

Person A hat dies der Stadt mehrmals mündilch und einmal schriftlich mitgeteilt, ohne Erfolg. Das ist in dem anderen Thread hier im Forum nachzulesen. Die sind hier sehr unverschämt geworden zu Person A. Deshalb möchte Person A jetzt auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil die hier bei der Kasse immer Recht haben und absolut beratungsresistent sind. Dazu haben sie wohl auch keine Ahnung, vermutet Person A.
Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12322.msg82691.html#msg82691

Dem BS hat sie das auch geschrieben, ohne Erfolg. Der einzige Erfolg war, dass Person A jetzt einige Woche Ruhe vor denen hatte.

Wo steht denn, das ein Widerspruch beim Verwaltungsgericht geht und wie ist der zu formulieren?

Person A hat mit dem stellvertretenden Leiter des Verwaltungsgerichts gesprochen vor einem Monat, und der war sehr nett und hiilfsbereit und hat ihr erklärt, dass es für den Antrag auf Eilrechtsschutz dieses pdf-Formular zum download beim Gericht gibt.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. März 2015, 21:00
Das ist genau der Fall von Person G:
Abgeschmetterte Zwangsvollstreckung - Beschluss - Schleswig-Holstein
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13178.0.html

Der dortige Kläger hat offensichtlich mit großem Erfolg Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt und diesen damit begründet daß kein Bescheid zugestellt wurde.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: El am 02. März 2015, 21:28
Danke :-) Werde ich mir gleich mal ansehen.

Habs gestern schon angesehen. Das ist der Fall in Schleswig-Holstein, wo gerichtsbekannt ist, dass deren Rundfunkanstalt nicht richtig zustellt. Weiß aber nicht, wie das hier in RLP beim SWR ist mit der Zustellung.

Weiß das jemand?
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: gurke7 am 05. März 2015, 01:22
Hallo "geopathologe"!
Warum hat Person Z den Antrag zurückgezogen und nicht für erledigt erklärt? Hatte Z vorab einen Brief vom Gericht bekommen? Wurde ihr sonstwie vom Gericht (z.B. vom Rechtspfleger) das Zurückziehen empfohlen oder untergejubelt?
Mich interessiert das sehr, weil eine Person S den gleichen Vorgang hatte. Evtl. Antwort auch per pm...

einer mir bekannten Person H erging es genau so, diese Person H erwägt, auch wenn dies vermutlich wenig bringen wird, in Kürze bei einem VG ihrer Wahl oder Nicht-Wahl deswegen vorstellig zu werden, und mal freundlich zu erwähnen, dass das etwas befremdlich sei.  Person H würde interessieren, wie sich der Vorgang bei Person S gestaltete.
Titel: Re: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
Beitrag von: David Lee am 07. März 2015, 18:35
Hallo,

David Lee hängt sich hier mal dran.

Fiktive Person A hat vor kurzem einen Brief vom VG bekommen.
Zitat
***
Bei Durchsicht der Akte ist aufgefallen, dass Antrag 6 der Klageschrift vom xx.xx.xxxx auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der als "rückständig" geforderten Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lautet. Da es sich hierbei um einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz handelt , welcher nicht gemeinsam mit dem Hauptsache verhandelt werden kann, wurde diesem Antrag ein besonderes Aktenzeichen zugewiesen.[/i]

***
Aktueller Status von Person A:
Person A hat bis 2013 noch nie Beiträge bezahlt, da bis dahin befreit. Selbstverständlich hat Person A bisher nach Ende der Befreiung durch Gesetzesänderung noch keine Beiträge gezahlt.
Ein Zwangsvollstrackungsverfahren wurde gegen Person A bisher (noch) nicht eingeleitet.
Person A hat Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach $80 (4) VwGO prophylaktisch im Widerspruch gegenüber dem SWR gestellt. Jedoch nicht in der Klageschrift an das Gericht.

Fragen:
***
Wieso kann ein Antrag auf Eilrechtsschutz nicht gleichzeitig mit der Sache verhandelt werden?
Bedeutet ein eigenes Az gleichzeitig ein zusätzliches Verfahren? David Lee hat weiter vorne im Thread gelesen, dass das Zurückziehen des Eilrechtsschutzes kostenpflichtig ist.
Wie sollte Person A am besten vorgehen?


Ergänzung:
Der Beitragsservice hatte in seinem Widerspruchsbescheid die Aussetzung der Vollziehung bereits abgelehnt hat. Person A hatte die "Aussetzung der Vollziehung" nur in ihrem Widerspruch, nicht aber in ihrer Klageschrift. Das Gericht hat dies unter einem gesonderten AZ aus Sicht von Person A nun aber zu einem gesonderten Verfahren gemacht hat, obwohl der Beitragsservice bereits abgelehnt hatte.


Danke & Grüße


***Edit "Bürger":
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