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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: tokiomotel am 30. März 2014, 23:28
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Ich nehme hier Bezug auf das aktuelle Thema bezüglich IHK und den Widerstand ihrer Mitglieder gegen den ebenfalls dort erhobenen Zwangsbeitrag.
Ein Mitglied der IHK gab einen Kommentar zu einem Presseartikel : Er verweigere den Zwangsbeitrag der IHK und sieht das so :
Ein Widerspruchsbescheid ist somit durch die IHK vollständig nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu begründen.
Wenn nicht begründet , so ist die Widerspruchsbegründung als unbegründet zurückzuweisen.
Nun frage ich mich , kann man das so in der Form auf die kurios zusammen gebastelten Widerspruchsbescheide des Beitragsservice übertragen. In meinem Fall und wie ich hier mitbekomme auch in den meisten anderen Fällen , wird völlig unzureichend und oft auch gar nicht auf die Ausführungen des Widerspruchs eingegangen. Es werden Paragraphen zuhauf angebracht , welche als Gegenargument mit den Aspekten des Widerspruchs in absolut keinen Zusammenhang gebracht werden können.
Man kann so auch den Eindruck gewinnen , die haben auf einen völlig anderen Widerspruch den Widerspruchsbescheid erstellt , nur nicht auf den eigenen verfassten.
Gibt es daher eine Chance , mit der Zurückweisung des Widerspruchsbescheides als unbegründet , die Beweislast wieder umzukehren ?
Denn so hat man zwangsläufig den Eindruck , man wird für dumm verkauft und gnadenlos in die Klage oder ins Aufgeben getrieben.
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Ich habe einen Widerspruchsbescheid bekommen, der exakt den gleichen Text wie ein hier veröffentlichter hatte. Ich hatte als Hauptgrund Gewissensgründe genannt, dabei aber auch die Zwangsbeiträge als staatlich verordnete Steuern bezeichnet.
Resultat war ein 4 seitiges Schreiben, warum es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Für Gewissensgründe gab es scheinbar keine Textbausteine.
Ich werde es bei der Klagebegründung auf jeden Fall auch angeben, dass der Widerspruchsbescheid nicht individuell bearbeitet wurde.
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Kannst Du die Quelle finden?
Ich habe auch nur auf 4 Seiten Textbausteine, die mit dem Inhalt meiner Widersprüche überhaupt nichts zu tun haben.
Die haben nur gelesen Widerspruch und gut.
Beim 1. Widerspruch habe ich die Zahlung unter Vorbehalt angeboten. Dies hatte ich extra unterstrichen.
Darauf wurde auf der letzten Seite kurz eingegangen.
Dafür habe ich 2 echte Unterschriften :)
Warum 2, verkneife mir einen entsprechenden Kommentar dazu ;)
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Quellen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg60709.html#msg60709 und folgende (SWR)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg60812.html#msg60812 und folgende (NDR)
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Kannst Du die Quelle finden?
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2
In den Kommentaren zu diesem Artikel findet sich ein "Frank" mit seinem Kommentar dazu. In seinen Punkten 8+9 geht er auf die Befindlichkeiten zur Widerspruchsbegründung ein.
Ich weiß nicht wie er zu diesem Standpunkt kommt , aus den Fingern wird er es sich sicher nicht gesogen haben.
Es muss irgendwo eine Festlegung geben , wie eine Antwort auf einen Widerspruch , also ein Widerspruchsbescheid , in welcher Art und Weise auszusehen hat und wie präzise in puncto Gegenargumentation auf Einwände einzugehen ist.
Man kann doch nicht völlig vorbei an den Einwänden vom Widerspruch irgendeine nicht darauf bezogene Begründung im Bescheid abliefern , nur damit etwas drin steht. Egal was , damit hat mich sich abzufinden , das ist der Widerspruchsbescheid , basta !
Da kann man sich doch gleich diese Zwischenprozedur schenken und so als vorgesehen ganz weglassen. Also der gleiche Effekt wie wenn man gleich Klage einreicht. Darauf läuft das Spiel des Bservice hinaus. Widersprüche werden dort wohl unter Ulk verbucht.
Es sei denn ,man kenn den Bservice tatsächlich mit einer festgelegten Norm dazu nötigen , auf die Einwendungen im Widerspruch auch direkt und tatsächlich einwandbezogen einzugehen. Was der Bservice bisher abliefert , sind nur wertlose pauschalisierte Verallgemeinerungen zu 99% aus der Textbausteinsammlung.
Damit wird man zwangsläufig ins Nichts manövriert und steht da wie Max in der Sonne.
Dagegen muss doch was zu machen sein . Sonst wird der eigentlich wertvolle Weg des Widerspruchs vom Bservice der Lächerlichkeit preisgegeben. Wo sind denn hier im Forum die Paragraphensucher und-finder ?
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sorry das war der falsche Link dazu , hier der richtige ,
in den Kommentaren eine Seite zurück gehen - Frank lesen
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/01/14/gerichtsurteil-ihk-zwangsbeitraege-sind-rechtswidrig/
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Oha ein spannender Beitrag, da muss ich mich noch im Detail vertiefen! Klasse danke!
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Ein ablehender Widerspruchsbescheid muss nach §73 III VwGO zugestellt, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.
Die Begründung soll die Entscheidung gegenüber dem Widerspruchsführer rechtfertigen und ihm die Prüfung ermöglichen, ob er den Klageweg beschreiten will. Ein Widerspruchsbescheid ohne Begründung ist fehlerhaft.
Auszug: Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung - Günther Raab
Seite 138 - 139.
Heißt für Person A im Umkehrschluss, dass man genau wie die Rundfunkanstalt (RA) einfach behaupten könnte, dass der Widerspruchsbescheids fehlerhaft, da unbegründet ist. Die verwendeten Textbausteine "rechtfertigen" die Entscheidung ja in keinster Weise, sondern beziehen sich nur auf das, was schon mit dem Erstbescheid "bekannt" ist. Zumindest könnte man so die RA zu einer weiteren Antwort zwingen, denn ohne die Klärung der Frage, ob der Widerspruchsbescheid fehlerhaft ist oder nicht, beginnt auch die Klagefrist nicht zu laufen.
Meinungen?
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Keine Meinungen hierzu? ???
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Hallo.
Nach § 73 VwGO muss der Widerspruchsbescheid begründet werden.
In dem Buch "Der automatisierte Verwaltungsakt, Ralf-Michael Polomski" (siehe hier (http://books.google.de/books?id=LuQiCmrvQZIC&pg=PA232&lpg=PA232&dq=widerspruchsbescheid+begr%C3%BCndung+textbausteine&source=bl&ots=zYTS626m-K&sig=9UKnDZsB9sq6eM0fGhloWjbF3Ow&hl=de&sa=X&ei=IsfMU6yYLITH7Aad-YCIDw&ved=0CEoQ6AEwBTgK#v=onepage&q=widerspruchsbescheid%20begr%C3%BCndung%20textbausteine&f=false)) habe ich dazu mit einem Verweis auf Grimmer und Glaeser (...) folgendes gefunden:
"In einem Widerspruchsverfahren muss unter allen Umständen eine Einzelfallprüfung erfolgen. Wenn es Sinn und Zweck des Vorverfahrens ist, der Verwaltung eine umfassende Überprüfung der eigenen Entscheidung zu überprüfen, dann muss sie diese auch nutzen. Sie darf dieses Verfahren nicht durch eine widerum standardisierte Entscheidung für den Bürger entwerten."
Hier (http://www.polio-jena.de/Artikel/Recht/PN2013132.htm) habe ich ergänzend dazu vom Rechtsanwalt Leif Steinecke folgende Aussage gefunden:
"Leider hat ein Verstoß gegen die Begründungspflicht keine nennenswerten rechtlichen Folgen, wie z. B. dass ein Widerspruchsbescheid schon allein wegen seiner schlechten oder gar fehlenden Begründung unwirksam wäre."
Frei 8)