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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Markus1 am 23. Januar 2014, 09:35

Titel: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 23. Januar 2014, 09:35
Mal eine rein hypothetische Frage.

Person X und Z wohnen unter der gleichen Adresse, gleiche Straße, gleiche Hausnummer.

1. Person X bekommt einen 1. Bettelbrief des B-Service und gibt die Beitragsnummer von Person Z an, die angemeldet ist und zahlt. Gibt sich der B-Service damit zufrieden und legt Person X zu den Akten oder wird das überprüft?

2. Person X ignoriert die üblichen 3 Bettelbriefe, bekommt den 4. Brief mit Androhung der Zwangsanmeldung und gibt erst dann die Beitragsnummer von Person Z an. Erregt das Argwohn beim B-Service und das wird erst recht überprüft oder macht das für die keinen Unterschied?

Wie könnte das überhaupt überprüft werden? Vor-Ort-Beauftragtendienst solls ja nicht mehr geben. Klar, per Google Earth kann jeder heraus finden, ob es sich um ein kleines einzelnes Haus oder ein großes Mehrparteienhaus handelt aber der B-Service weiß ja nicht, wer mit wem in einer Wohnung wohnt und wer alleine wohnt. Ich stell mir das in einem Haus mit 50 oder mehr Parteien (= über 100 Personen) sehr abenteuerlich vor. (Vermieterauskunft jetzt mal außen vor gelassen.)

Ist es laut RbStV außerdem nicht so, dass die Daten einer Person sofort vom B-Service gelöscht werden müssen, wenn das Wohnungsverhältnis geklärt ist, also eine Person die Beitragsnummer einer anderen angegeben hat? Kann mit "gelöschten Daten" dann überhaupt noch irgendwas überprüft werden?


Ein weiterer hypothetischer Fall auf den ich keine Antwort weiß.

Person A und B wohnen in einem Mehrparteienhaus in einer Wohnung, für die bisher noch kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Person C, eine Freundin von Person B, wohnt ebenfalls im selben Haus in einer eigenen Wohnung und zahlt den Rundfunkbeitrag. Person A und B zerstreiten sich und Person B zieht vorübergehend in die Wohnung von der Freundin Person C, Person B meldet sich aber nicht um, weils ja eh die selbe Adresse ist. Ein paar Tage später erhält Person B einen Bettelbrief vom B-Service in den Briefkasten der Wohnung von Person A + B. Person A gibt Person B diesen Brief und Person B gibt im Antwortbogen die Beitragsnummer von Person C an, da Person B ja aktuell dort wohnt und meint alles richtig zu machen. Hat Person B hier legal und richtig gehandelt?
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Roggi am 23. Januar 2014, 10:37
Zitat
1. Person X bekommt einen 1. Bettelbrief des B-Service und gibt die Beitragsnummer von Person Z an, die angemeldet ist und zahlt. Gibt sich der B-Service damit zufrieden und legt Person X zu den Akten oder wird das überprüft?
Ja, was sollen die sonst machen als sich zufrieden zu geben? Es gibt Milionen Partnerschaften, die so angemeldet werden.

Zitat
2. Person X ignoriert die üblichen 3 Bettelbriefe, bekommt den 4. Brief mit Androhung der Zwangsanmeldung und gibt erst dann die Beitragsnummer von Person Z an. Erregt das Argwohn beim B-Service und das wird erst recht überprüft oder macht das für die keinen Unterschied?
Begleitschreiben dazulegen und den obengenannten Sachverhalt schildern, weil man nicht zur Anmeldung gezwungen ist als Partner. Auch das zu prüfen übersteigt deren Möglichkeiten. Sowas ist erst mit Konsequenzen verbunden (Nachzahlungsforderungen), wenn sich jemand durch blöde Umstände verrät, dass es anders wäre.

Also ist klar, dass nichts weiter überprüft werden kann. Ein Mehrparteienhaus könnte sich theoretisch auf einen Anmelder zur Beitragszahlung einigen, aber wer bekommt schon den Hintern hoch?

Zitat
Ist es laut RbStV außerdem nicht so, dass die Daten einer Person sofort vom B-Service gelöscht werden müssen
Daten sammeln ist deren Leidenschaft, diese "Verpflichtung zum Löschen" werden die zu umgehen wissen, sonst müssten die alle Jahre wieder jeden anschreiben.

Zitat
Ein weiterer hypothetischer Fall auf den ich keine Antwort weiß.

Person A und B wohnen in einem Mehrparteienhaus in einer Wohnung, für die bisher noch kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Person C, eine Freundin von Person B, wohnt ebenfalls im selben Haus in einer eigenen Wohnung und zahlt den Rundfunkbeitrag. Person A und B zerstreiten sich und Person B zieht vorübergehend in die Wohnung von der Freundin Person C, Person B meldet sich aber nicht um, weils ja eh die selbe Adresse ist. Ein paar Tage später erhält Person B einen Bettelbrief vom B-Service in den Briefkasten der Wohnung von Person A + B. Person A gibt Person B diesen Brief und Person B gibt im Antwortbogen die Beitragsnummer von Person C an, da Person B ja aktuell dort wohnt und meint alles richtig zu machen. Hat Person B hier legal und richtig gehandelt?
Eindeutig Ja, alles legal und richtig. Aber Unmoralisch gegen den verlassenen Freund, der mit traurigem Blick täglich, schluchzend...
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 23. Januar 2014, 11:21
Danke dir Roggi für deine Antwort!
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: GayEhZett am 23. Januar 2014, 12:51
Das ist ja echt mal interessant, scheinbar gibt es viele "WGs" (unter Nachbarn) die das so machen und sich den Beitrag teilen.
Hat darüber noch jemand Erfahrungen hier im Forum? Gibt das nicht Probleme wenn die das prüfen und es mehrere Klingeln gibt?
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 23. Januar 2014, 15:09
Macht es eigentlich einen Unterschied ob man per beiliegendem Antwortbogen antwortet oder ob man den Online-Service dafür nutzt, wenn man denen mal antworten will? Ich meine, auf dem Papier-Antwortbogen muss man ja seine händische Unterschrift setzen und dieser könnte ja auch auf dem Postweg oder beim B-Service verloren gehen. 2 Punkte die bei Nutzung des Online-Service entfallen.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Roggi am 23. Januar 2014, 17:43
Das Onlinesystem zur Anmeldung funktioniert gut.
Zur Frage von GayEhZett (tolle Interpretation der Abkürzung der verhassten Vorgängerorganistion)
Es sollte nicht ohne Grund auffallen, weil keiner mehr zur Überprüfung da ist.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 26. Mai 2014, 07:46
Zitat
Person A und B wohnen in einem Mehrparteienhaus in einer Wohnung, für die bisher noch kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Person C, eine Freundin von Person B, wohnt ebenfalls im selben Haus in einer eigenen Wohnung und zahlt den Rundfunkbeitrag. Person A und B zerstreiten sich und Person B zieht vorübergehend in die Wohnung von der Freundin Person C, Person B meldet sich aber nicht um, weils ja eh die selbe Adresse ist. Ein paar Tage später erhält Person B einen Bettelbrief vom B-Service in den Briefkasten der Wohnung von Person A + B. Person A gibt Person B diesen Brief und Person B gibt im Antwortbogen die Beitragsnummer von Person C an, da Person B ja aktuell dort wohnt und meint alles richtig zu machen. Hat Person B hier legal und richtig gehandelt?
Eindeutig Ja, alles legal und richtig. Aber Unmoralisch gegen den verlassenen Freund, der mit traurigem Blick täglich, schluchzend...

Ich möchte diesen rein fiktiven Fall nochmal weiter führen:

Einige Monate später vertragen sich Person A und B wieder und Person B zieht wieder zurück in die Wohnung von Person A.

Muss Person B dem Beitragsservice jetzt von sich aus melden, dass sie wieder bei Person A wohnt? Ist B dazu verpflichtet? Könnte der Beitragsservice den Fall jetzt überhaupt noch zuordnen, wenn, wie immer gesagt wird und wie es auch der RbStV besagt, alle Daten einer Person gelöscht werden, sobald die Beitragspflicht geklärt ist?
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Carina am 26. Mai 2014, 08:14
Ein Mehrparteienhaus könnte sich theoretisch auf einen Anmelder zur Beitragszahlung einigen, aber wer bekommt schon den Hintern hoch?
Ich frage mich seit einiger Zeit, wie der "Service" feststellen will, wer in einem Mietshaus mit wem zusammen wohnt.
Da müßten die sich ja wirklich die Mühe machen und vor Ort die Wohnverhältnisse nachfragen. Also wieder "GEZ-Klingelmännchen" spielen ... ! Oder wird evtl. der Vermieter (Eigentümer) um Auskunft gebeten?

Bsp. von Person A
Person A wohnt in einem Mietshaus mit 12 Mietparteien und ca 20 Mietern.
Person A wird angeschrieben und u. a. darüber belehrt, daß seit 01.01.2013 ein geräteunabhängiger RB pro Wohnung zu zahlen ist.
Weiter steht dort:"Auf Basis der Bestimmungen haben wir die Adressdaten der Meldeämter mit den bei uns angemeldeten beitragszahllern verglichen. Unter Ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden."
Für welche Wohnung?    (Wohnung Person A, B, oder C.....?)

"Wir bitten Sie zu prüfen:Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin ...."
Aha - ich gebe am Besten genaue Auskunft, sonst wird es wohl zu aufwändig für den Service.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Roggi am 26. Mai 2014, 09:02
Ein Mitbewohner muss keine Auskunft geben lt. RBStV.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Carina am 26. Mai 2014, 09:59
Ein Mitbewohner muss keine Auskunft geben lt. RBStV.
Nein, aber das ist es ja, was die Mitarbeiter vom "Service" wollen.
In der früheren Schreiben (vor 2013) wurde einem suggeriert, daß man auskunftspflichtig ist, auch wenn man keine Empfangsgeräte bereit hält.

Wenn man sich klar macht, mit welchen Mitteln und Tricks versucht wird, die Auskunft (Anmeldung) zu bekommen, dann vergeht einem sowieso die Lust an der Kommunikation mit dem "Verein".

Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: themob am 26. Mai 2014, 10:53
Ein Mitbewohner muss keine Auskunft geben lt. RBStV.

Leider nicht ganz richtig. Wurde auch durch München bestätigt, da von Geuer angegriffen.

Quelle: http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

Leitsatz 6:
Zitat
6.  Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStVden Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß.den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStVüber den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden..

und Ziffer 47:
Zitat
Die Anzeigepflicht nach § 8 RBStV solle die Feststellung ermöglichen, ob und in welchem Umfang eine Rundfunkbeitragspflicht bestehe, und diene damit der Erreichung eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks. Sie sei auch verhältnismäßig. Insbesondere erstrecke sich die Anzeigepflicht nur auf solche Daten, die benötigt würden, um die Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragspflicht rechtssicher zu ermitteln, einen sachgerechten Beitragseinzug zu gewährleisten und damit eine gerechte Lastenverteilung sicherzustellen. Das neue Beitragsmodell erlaube es, anders als das frühere Gebührenmodell, von Ermittlungen und in die Privat-sphäre vordringenden Überprüfungen näherer Umstände, wie der Art und Zahl der betriebenen Geräte, abzusehen. Die mit den Anzeige- und Nachweispflichten verbundenen Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung seien durch das Interesse an einer angemessenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt. Dem spezifischen Risiko zentralisierter Datenbestände sei seitens der verantwortlichen Stellen durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken. Es seien keine Ansatzpunkte ersichtlich, die dem Normgeber über die in § 11 RBStV getroffenen Anforderungen hinaus Anlass zu bereichsspezifischen Konkretisierungen datenschutztechnischer Maßnahmen gegeben hätten. Materielle Gefährdungen der informationellen Selbstbestimmung durch das Risiko einer Bildung von Persönlichkeitsprofilen auf der Grundlage der nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV erhobenen Daten seien nicht erkennbar.

Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die Nachweispflicht, dass eben zum Beispiel schon jemand anders den Beitrag im Haushalt entrichtet. Als Beitragsschuldner im privaten Bereich wird erstmal jeder vermutet der unter §2 RBStV einzuordnen ist. Darum wird auch jeder irgendwann angeschrieben der noch nicht im System ist und die Daten durch Übermittlung seitens Meldeamt erfolgen.

§8 RBStV (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=a&showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBYpP8&st=null) regelt auch, welche Daten evtl. zu nennen sind, wie unter anderem die Beitragsnummer (wenn schon jemand anderes bezahlt für den Haushalt)

Wer es nicht akzeptieren möchte, muss den Weg bis nach Karlsruhe gehen. Andere Chance sehe ich derzeit nicht.

Aus Sicht der Gesetzgebung ist es so.

Wie jeder einzelne damit umgeht, ist etwas anderes
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Carina am 26. Mai 2014, 11:33
Wenn das so ist, dann spart sich der "GEZ" dadurch eine Menge Arbeit vor Ort.
Das Problem, das damit beseitigt werden soll kann ja nur die Tatsache sein, daß sie nicht wissen wer in einem Mietshaus mit wem bzw in welcher Wohnung wohnt.
Ist der Eigentümer als Vermieter der Wohnungen nicht genauso auskunftspflichtig?

Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: themob am 26. Mai 2014, 11:42
Wenn das so ist, dann spart sich der "GEZ" dadurch eine Menge Arbeit vor Ort.
Das Problem, das damit beseitigt werden soll kann ja nur die Tatsache sein, daß sie nicht wissen wer in einem Mietshaus mit wem bzw in welcher Wohnung wohnt.
Ist der Eigentümer als Vermieter der Wohnungen nicht genauso auskunftspflichtig?

Laut Gesetz, ja. Aber dafür muss die Gegenseite entsprechende Schritte einleiten:
Zitat
§ 9 RBStV Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=b&showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBYpP9&st=null)

(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

Da ist die "schnell gezimmerte Zwischenlösung" der Direktanmeldung, die Ende letzen Jahres intern beschlossen wurde, der leichtere Weg.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Roggi am 26. Mai 2014, 11:47
Bei genauer Betrachtung komme ich zu dem Schluss, dass man sich nicht anmelden muss, aber zur Auskunft verpflichtet ist:
Aus dem Faq des BS:
Zitat
Was muss ich tun, wenn meine Wohnung bis jetzt nicht angemeldet war?
http://www.rundfunkbeitrag.de/haeufige_fragen/index_ger.html#zutun_was_tun_wenn_wohnung_nicht_angemeldet
Wird für eine Wohnung noch kein Rundfunkbeitrag bezahlt, muss sich ein Bewohner/eine Bewohnerin beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden. Pro Wohnung muss jedoch nur ein Beitragszahler angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wohnen mehrere Personen zusammen, entscheiden sie selbst, wer den Rundfunkbeitrag entrichtet. Alle anderen Bewohner brauchen sich nicht anzumelden. Bitte beachten Sie: Auch eine Zweitwohnung muss angemeldet sein. Formulare zum Anmelden gibt es online, bei Städten und Gemeinden sowie den zuständigen Behörden.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: seppl am 26. Mai 2014, 11:54
Interessant zur Auskunftspflicht der Eigentümer und Vermieter ist jedoch, dass die LRAs den "Auskunftsparagraphen 9" des RBStVs nach eigener Aussage nicht praktizieren werden:

http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_neuen_Rundfunkbeitrag/113366/index.html

Zitat
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist unter §9 Absatz 1 Satz 2 und 3 festgelegt, dass es im Ermessen der Landesrundfunkanstalten liegt, ob sie beim Vermieter oder Eigentümer Auskunft zu ihren Mietern verlangen. Obwohl das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht, werden die Rundfunkanstalten davon keinen Gebrauch machen und Vermieterauskünfte nicht einholen. ARD, ZDF und Deutschlandradio setzen darauf, dass die Bürgerinnen und Bürger von sich aus ihrer Anmelde- und Beitragspflicht nachkommen.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: themob am 26. Mai 2014, 12:23
Bei genauer Betrachtung komme ich zu dem Schluss, dass man sich nicht anmelden muss, aber zur Auskunft verpflichtet ist:
Aus dem Faq des BS:
Zitat
Was muss ich tun, wenn meine Wohnung bis jetzt nicht angemeldet war?
http://www.rundfunkbeitrag.de/haeufige_fragen/index_ger.html#zutun_was_tun_wenn_wohnung_nicht_angemeldet
Wird für eine Wohnung noch kein Rundfunkbeitrag bezahlt, muss sich ein Bewohner/eine Bewohnerin beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmelden. Pro Wohnung muss jedoch nur ein Beitragszahler angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wohnen mehrere Personen zusammen, entscheiden sie selbst, wer den Rundfunkbeitrag entrichtet. Alle anderen Bewohner brauchen sich nicht anzumelden. Bitte beachten Sie: Auch eine Zweitwohnung muss angemeldet sein. Formulare zum Anmelden gibt es online, bei Städten und Gemeinden sowie den zuständigen Behörden.

Das ist jetzt eine reine Interpretationssache:

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht

(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); Entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

§8 Abs 1 sagt erstmal prinzipiell aus: Das Innehaben einer Wohnung (noch keinen Beitragsstatus) - durch Anmeldung

Ob ich das "Anmeldeformular" benutze und auf einen bereits vorhandenen Beitragszahler mit Angabe der Beitragsnummer verweise, oder ob ich ein formloses Schreiben benutze, indem aber die relevanten Daten stehen, die ausreichend sind nach Gesetzeslage, dürfte keine große Rolle spielen.

Ich bin der Anzeigepflicht nachgekommen. Mache ich es formlos, besteht die Gefahr das ein Kommunikationsaustausch entsteht, weil nicht die "gewünschten" Formulare benutzt wurden und Rückfragen oder zusätzliche Nachweise eingefordert werden.

Benutze ich das "Anmeldeformular" und fülle es richtig aus, muss ich nur auf die Bestätigung warten, oder einfordern nach einer gewissen Zeit, mir selbst liegt was daran diese Bestätigung zu bekommen.

Die Nachweispflicht wird immer im ersten Schritt als Anmeldung interpretiert. Daraus ergibt sich dann eine Beitragspflicht oder eben keine Beitragspflicht.

Unterm Strich, damit es keine bösen Überraschungen gibt, MUSS immer eine entsprechende Bestätigung ankommen oder eingefordert werden, dass keine Beitragspflicht besteht.

Wichtiger ist da schon §11 Abs 5
Zitat
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

Ob das so eingehalten wird, kann nur geprüft werden, indem jeder einzelne, der offiziell als "nicht Beitragszahler, weil keine Beitragspflicht besteht" im System erfasst wurde, eine Datenauskunft der gespeicherten Daten zu seiner Person anfordert.

@seppl
Letzten Endes werden sie auf die Werkzeuge zurückgreifen, die Ihnen der Gesetzgeber an die Hand gegeben hat. Alles andere ist Placebo Effekt wenn Sie sagen, dieses oder jenes wird nicht praktiziert. 
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 26. Mai 2014, 12:41
Was heißt das jetzt alles für Person B aus meinem fiktiven Fall?

B zieht vorrübergehend bei der Freundin, Person C, ein, die im selben Mehrparteienhaus wohnt, B bekommt in der Zeit Post vom Beitragsservice und gibt die Beitragsnummer von C an, Monate später zieht B wieder bei ihrem Freund, Person A, ein, der auch im selben Mehrparteienhaus wohnt. Muss B dem Beitragsservice jetzt irgendwas melden?
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: themob am 26. Mai 2014, 13:10
Was heißt das jetzt alles für Person B aus meinem fiktiven Fall?

B zieht vorrübergehend bei der Freundin, Person C, ein, die im selben Mehrparteienhaus wohnt, B bekommt in der Zeit Post vom Beitragsservice und gibt die Beitragsnummer von C an, Monate später zieht B wieder bei ihrem Freund, Person A, ein, der auch im selben Mehrparteienhaus wohnt. Muss B dem Beitragsservice jetzt irgendwas melden?

Geht Person B von deren Spielregeln aus (Gesetze durch die Politik an die Hand gegeben) würde es bedeuten: Ja

In §8 Abs 1 steht auch:
Zitat
Entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung).

Es ändert sich die Beitragsnummer von Person C in die eigene (da Person A keine hat würde diese Änderungsmeldung einer eigenen Anmeldung gleichkommen)

Vorteil für Person A = könnte seinerseits der Anzeigepflicht nachkommen und auf Person B in Form der Beitragsnummer hinweisen

Wie gesagt, so würden es die Spielregeln vorschreiben. Was Betroffene Personen in so einem Fall daraus machen ist eine andere Sache
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 26. Mai 2014, 13:37
Danke für die Aufklärung.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Carina am 26. Mai 2014, 13:43
Wichtig ist dem Beitragsservice, daß jede Wohnung in dem Haus zahlt.
Aber diese Verknüfung sorgt immer wieder für Irritationen, weil Wohnungen keine Überweisungsträger ausfüllen können.
Interessant kann demnach für den Service doch allein die Anzahl der Wohnungen sein. Und da soll es keinen Abgleich über die Vermieter (Eigentümer) geben? Hört sich für mich an wie ein "Schlupfloch".
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Roggi am 26. Mai 2014, 15:07
Da für jede Wohnung ein Beitrag zu zahlen wäre, ist der BS auf die wahrheitsgemäße Auskunft angewiesen. Denn ob es überhaupt überprüft werden kann ist fraglich. Spätestens wenn für eine Wohnung kein Beitragschuldner vorhanden ist, kommt dem Wohnungseigentümer ein Anmeldeformular ins Haus geflattert. Aber darüber gibt es noch keine Erfahrung.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 26. Mai 2014, 15:17
Spätestens wenn für eine Wohnung kein Beitragschuldner vorhanden ist, kommt dem Wohnungseigentümer ein Anmeldeformular ins Haus geflattert. Aber darüber gibt es noch keine Erfahrung.

Für unvermietete Wohnungen muss doch kein Beitrag gezahlt werden!?
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Pelikan am 26. Mai 2014, 15:24
moin moin,

aus den Meldedaten des Einwohnermeldeamtes geht nicht hervor, wer in welcher Wohnung wohn, ob Miete ( und wer der Vermieter ist), wieviele Leute in einer Wohnung leben...nichts...

VG
Pelikan
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Carina am 26. Mai 2014, 15:48
Spätestens wenn für eine Wohnung kein Beitragschuldner vorhanden ist, kommt dem Wohnungseigentümer ein Anmeldeformular ins Haus geflattert. Aber darüber gibt es noch keine Erfahrung.
Woher weiß der "Service" wieviele Wohnungen ein Haus hat?
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Roggi am 26. Mai 2014, 16:17
Spätestens wenn für eine Wohnung kein Beitragschuldner vorhanden ist, kommt dem Wohnungseigentümer ein Anmeldeformular ins Haus geflattert. Aber darüber gibt es noch keine Erfahrung.
Woher weiß der "Service" wieviele Wohnungen ein Haus hat?
Ich glaube der BS weiss das auch nicht genau. Nur wenn an der Adresse jemand gemeldet ist, kann BS eine Anfrage losschicken. Aber wie schon erwähnt, darüber gibt es noch keine Erfahrung.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Noch_ein_GEZappter am 26. Mai 2014, 17:57
Wichtig ist dem Beitragsservice, daß jede Wohnung in dem Haus zahlt.
Aber diese Verknüfung sorgt immer wieder für Irritationen, weil Wohnungen keine Überweisungsträger ausfüllen können.
Interessant kann demnach für den Service doch allein die Anzahl der Wohnungen sein. Und da soll es keinen Abgleich über die Vermieter (Eigentümer) geben? Hört sich für mich an wie ein "Schlupfloch".

Ich möchte hier zum Diskussionsthema passend einen älteren Beitrag aus dem lawblog.de verlinken:

https://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/07/06/gesetzgeberische-infamie/

Darin wird erklärt,  wie man mit einer per Gesetz vorgeschriebenen Vermieterbestätigung der GEZ die Arbeit erleichtern will. Der Artikel ist von 2012.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Carina am 29. Mai 2014, 20:34
Person X bewohnt eine single Wohnung in einem Mehrparteienmietshaus und erhält einen Anmeldebogen von dem BS.
"Auf Basis der Bestimmungen haben wir die Adressdaten der Meldeämter mit den bei uns angemeldeten beitragszahllern verglichen. Unter Ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden.
Wir bitten Sie zu prüfen:Zahlen Sie oder eine Mitbewohnerin bzw Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung"

Nun ist die Wohnung beim BS als Betriebsstätte angemeldet (Person X ist selbstständig) und dafür wird monatl. 5,99 GEZahlt. Person X übernachtet (lebt) aber hauptsächlich bei seiner Nachbarin im selben Haus, die bereits Beiträge zahlt. Nun überlegt Person X die Beitragsnummer (und den Namen) seiner Nachbarin in dem Anmeldeformular anzugeben. Das erweckt zwar den Anschein, als würde es sich bei den beiden Wohnungen (von Person X und Nachbarin) um ein und dieselbe Wohnung handeln, aber mal ehrlich: Wer will das prüfen?
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 10. Juni 2014, 12:51
Ich möchte nochmal einen erfundenen Fall schildern:

Ein volljähriges Kind wohnte bis Mitte 2012 noch bei ihren Eltern in einem Mehrparteienhaus und hatte in den letzten Jahren immer mal wieder Post von der GEZ bekommen ("Ihre Rundfunkgeräte im elterlichen Haushalt"). Diese hatte das Kind immer mit der Angabe, keine Geräte zu besitzen, beantwortet. Die Eltern zahlen schon immer GEZ. Mitte 2012 zieht das volljährige Kind jedoch aus der Wohnung bei den Eltern aus in eine eigene Wohnung im selben Mehrparteienhaus. Da sich die Adresse für das Kind nicht ändert, meldet sich das Kind auch nicht um. Beim Beitragsservice/GEZ meldet sich das Kind (natürlich) nicht freiwillig an.

Seit 2013 gilt nun der Rundfunkbeitrag, das Kind hat seitdem aber noch nie Post vom Beitragsservice bekommen und der Stichtag des Meldedatenabgleichs der Stadt ist schon lang vorbei.

Kann man also sagen, das Kind ist ohne etwas zu tun raus aus der Sache? Weil der Beitragsservice nicht weiß, dass das Kind in einer eigenen Wohnung wohnt und stattdessen denkt, es würde noch bei den Eltern wohnen, die ja wie gesagt Rundfunk bezahlen?
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 12. Juni 2014, 14:39
Ich möchte nochmal einen erfundenen Fall schildern:

Ein volljähriges Kind wohnte bis Mitte 2012 noch bei ihren Eltern in einem Mehrparteienhaus und hatte in den letzten Jahren immer mal wieder Post von der GEZ bekommen ("Ihre Rundfunkgeräte im elterlichen Haushalt"). Diese hatte das Kind immer mit der Angabe, keine Geräte zu besitzen, beantwortet. Die Eltern zahlen schon immer GEZ. Mitte 2012 zieht das volljährige Kind jedoch aus der Wohnung bei den Eltern aus in eine eigene Wohnung im selben Mehrparteienhaus. Da sich die Adresse für das Kind nicht ändert, meldet sich das Kind auch nicht um. Beim Beitragsservice/GEZ meldet sich das Kind (natürlich) nicht freiwillig an.

Seit 2013 gilt nun der Rundfunkbeitrag, das Kind hat seitdem aber noch nie Post vom Beitragsservice bekommen und der Stichtag des Meldedatenabgleichs der Stadt ist schon lang vorbei.

Kann man also sagen, das Kind ist ohne etwas zu tun raus aus der Sache? Weil der Beitragsservice nicht weiß, dass das Kind in einer eigenen Wohnung wohnt und stattdessen denkt, es würde noch bei den Eltern wohnen, die ja wie gesagt Rundfunk bezahlen?

::)

Kann keiner was dazu sagen?
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Roggi am 12. Juni 2014, 21:45
Bin sprachlos. Das würde ja bedeuten, dass das Kind nun ein Schwarzwohner ist, weil der BS das nicht überprüfen kann.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 12. Juni 2014, 22:59
Ich weiß von jemandem aus meinem Bekanntenkreis, dass das in der Tat so ist, wie geschildert. ;)

Gibt wahrscheinlich zig Tausend Leute in Deutschland, die seit ihrer Geburt nie an einer anderen Adresse gewohnt haben und, z. B. in einem Mehrparteienhaus, nach ihrer elterlichen Wohnung, einfach in eine eigene Wohnung gezogen sind.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Philemon am 12. Juni 2014, 23:18
Es kann sein, daß die Post die Briefkästen zählt.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Roggi am 12. Juni 2014, 23:26
Es kann sein, daß die Post die Briefkästen zählt.
In wessem Auftrag, mit welcher rechtlichen Grundlage? Das wäre ja völlig daneben von der Post.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Philemon am 12. Juni 2014, 23:47
http://www.deutschepost.de/de/d/deutsche-post-direkt/addressfactory.html
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Roggi am 13. Juni 2014, 00:15
Auweia, nicht nur Politiker in den Rundfunkräten, Richter in den Gremien, Reporter für Propaganda und Moderatoren zur Meinungsmanipulation, nun auch noch die Post für Spitzeldienste. Müssen wir uns Sorgen machen?
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 13. Juni 2014, 07:26
http://www.vzsh.de/UNIQ132791516820972/link1021631A


Wäre es dann nicht schlau, mit diesem Musterschreiben, seine Daten sperren zu lassen?

http://www.vzsh.de/mediabig/187441A.rtf

Muss ja noch nicht mal im Hinblick auf die GEZ sein, sondern überhaupt, um zu verhindern, dass seine Daten weitergegeben werden.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: Markus1 am 17. Juni 2014, 12:27
http://www.vzsh.de/UNIQ132791516820972/link1021631A


Wäre es dann nicht schlau, mit diesem Musterschreiben, seine Daten sperren zu lassen?

http://www.vzsh.de/mediabig/187441A.rtf

Muss ja noch nicht mal im Hinblick auf die GEZ sein, sondern überhaupt, um zu verhindern, dass seine Daten weitergegeben werden.

::)

Ich will diese Sache nochmal hoch holen.
Titel: Re: Beitragsnummer einer anderen Person
Beitrag von: G3ztap0 am 27. Oktober 2015, 01:57
Leider scheint das mit dem "Hochholen" nicht viel gebracht zu haben, weshalb ich die im Vergleich zu den derzeit bedauerlicherweise ausnahmslos verlorenen Klagen deutlich zielführende Diskussion um die Umgehung dieses Schwachsinns mit weiteren Überlegungen gerne fortführen möchte:

Offiziell sollen mehrere Bewohner einer Wohnung ja gesamtschuldnerisch haften. Nun will der Beitragsservice jedoch nach Benennung eines bereits für eine Wohnung Zahlenden mitsamt Beitragsnummer die Daten der weiteren Bewohner unverzüglich löschen, da diese eben nicht (mehr) beitragspflichtig sind. Wie passt das jedoch zur nominell gesamtschuldnerischen Haftung? Die weiteren Bewohner müssten mangels vorhandener Daten ja selbst bei Auszug der angemeldeten Hauptperson beitragsfrei bleiben. Wie soll sich ohne vorhandene Daten vermeintlicher Schuldner eine Haftung durchsetzen lassen?

Desweiteren stellt sich mir die Frage, in welchem Zyklus nun konkret Daten von den Einwohnermeldeämtern zum Beitragsservice fließen. Meines Wissens gab es 2013/2014 den "einmaligen" Abgleich, sowie jeweils bei jeder Ummeldung eines Einwohners.

Ebenso interessant wäre die rechtliche Beurteilung, für den Fall, in dem jemand die Daten des Nachbarn angibt und behauptet, dieser würde für die eigene Wohnung bereits zahlen. Derjenige begeht offiziell wohl eine Ordnungswidrigkeit, der er ob der Deckelung auf 1000 € sowie der gesparten Beiträge im Hinterkopf jedoch mit einiger Gelassenheit entgegensehen können sollte.
Wie jedoch ist die netterweise erfolgte Herausgabe der Beitragsnummer durch den Nachbarn zu beurteilen? Hat er - wenigstens theoretisch - irgendwelche Konsequenzen zu fürchten? Der vollständige Name kann ja quasi als jedermann bekannt vorausgesetzt werden auch auch die Beitragsnummer könnte man sich ohne Wissen des Nachbarn unter Vorwand, Unterlagen einsehen zu dürfen, abgeschrieben haben. Insofern sollte im Fall des Falles einfaches Bestreiten des hilfsbereiten Nachbarn ein Leichtes sein, oder? Letzterer Punkt soll als Argumentationsgrundlage gegenüber eher ängstlichen Naturen dienen.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen hahnebüchenen Rechtsprechung scheint mir die Anmeldung so vieler Wohnungen wie möglich auf einen offiziellen Zahler und gegebenenfalls Aufteilung des Zwangsgeldes der mit Abstand stressfreiste und pragmatischste Weg zu sein, zumindest, bis sich Karlsruhe mal bequemt, sich den Unsinn zumindest mal anzusehen.